Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337)
SGB VI§ 137 Besonderheit bei der Durchführung der Versicherung und bei den Leistungen
Die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See führt die Versicherung für Personen, die wegen
bei ihr versichert sind, in der knappschaftlichen Rentenversicherung durch, wenn diese im letzten Jahr vor Beginn dieser Zeiten zuletzt wegen einer Beschäftigung in der knappschaftlichen Rentenversicherung versichert waren.
Änderungsverlauf
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01.07.2024 in Kraft
§ 137 eingefügt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 18. Dezember 2024 (BGBl. I Nr. 423)
BGBl. 2024 I Nr. 423
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30.10.2008 Ausfertigung
§ 137 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 30. Oktober 2008 (BGBl. I 2130)
BGBl. 2008 I S. 2130
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