Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337)
SGB VI§ 10 Persönliche Voraussetzungen
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%206/10#abs-1 (1) Für Leistungen zur Teilhabe haben Versicherte die persönlichen Voraussetzungen erfüllt,
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%206/10#abs-2 (2) Für Leistungen zur Teilhabe haben auch Versicherte die persönlichen Voraussetzungen erfüllt,
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%206/10#abs-3 (3) Für die Leistungen nach den §§ 14, 15a und 17 haben die Versicherten oder die Kinder die persönlichen Voraussetzungen bei Vorliegen der dortigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt.
Wird zitiert von 214 Entscheidungen zu § 10 SGB VI →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BSG, 17.10.2006 – B 5 RJ 15/05 RLeistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben: Minderung der Erwerbsfähigkeit bei ungelernten Versicherten nach der bisher ausgeübten Tätigkeit Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 33
- BSG, 12.03.2019 – B 13 R 27/17 R(Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben aus der gesetzlichen Rentenversicherung - Beurteilung, ob die Erwerbsfähigkeit iS des § 10 Abs 1 SGB 6 gefährdet oder gemindert ist - letzte versicherungspflichtige Tätigkeit als Bezugsberuf ohne zeitliche Beschränkung)Zitiert von 11
- LSG Berlin-Brandenburg, 26.04.2018 – L 33 R 964/15
- BSG, 29.03.2006 – B 13 RJ 37/05 RGesetzliche Rentenversicherung: Maßstab der Erwerbsfähigkeit bei ungelernten Tätigkeiten für berufsfördernde Leistungen zur Rehabilitation Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 21
- SG Marburg, 30.01.2024 – S 4 R 43/20
- BSG, 11.05.2011 – B 5 R 54/10 R(Trägerübergreifendes Persönliches Budget - Teil-Leistung - Verwaltungsakt - Anspruch auf Leistungen zur Teilhabe - budgetfähige Leistung - Umfang des Prüfungsprogramms - geminderte Erwerbsfähigkeit - Erfolgsaussicht iS des § 10 Abs 1 Nr 2 Buchst b SGB 6 - Verwaltung - Entscheidungsspielraum - Anfechtungs- und Leistungsklage - Spruchreife)Zitiert von 36
Zuletzt entschieden
- BSG, 27.11.2025 – B 5 R 11/24 R(Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben aus der gesetzlichen Rentenversicherung - Kfz-Hilfe - Absetzung des Verkehrswertes eines darlehensfinanzierten, sicherungsübereigneten Kraftfahrzeugs von dem Höchstbetrag nach § 5 Abs 1 KfzHV)
- LSG Hamburg, 27.05.2025 – L 3 R 67/22 D
- LSG Sachsen-Anhalt, 12.05.2025 – L 3 R 79/24
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 10 SGB VI zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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11.12.2018 Ausfertigung
§ 10 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 11. Dezember 2018 (BGBl. I 2387)
BGBl. 2018 I S. 2387
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08.12.2016 Ausfertigung
§ 10 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Dezember 2016 (BGBl. I 2838)
BGBl. 2016 I S. 2838
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14.03.2005 Ausfertigung
§ 10 neu gefasst durch Artikel 6 Nr. 2 des Gesetzes vom 14. März 2005 (BGBl. I 721)
BGBl. 2005 I S. 721
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.