Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477)
SGB V§ 50 Ausschluß und Kürzung des Krankengeldes
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 133
Nach Gewicht
- LSG Baden-Württemberg, 14.06.2013 – L 4 KR 3589/12
- BSG, 29.09.1998 – B 1 KR 5/97 RZitiert von 5
- BSG, 04.06.2019 – B 3 KR 15/18 R(Krankenversicherung - Krankengeld - Ausschluss bzw Kürzung des Anspruchs - Vergleichbarkeit einer ausländischen Altersrente mit einer deutschen Altersteil- bzw Altersvollrente - Nachprüfung ausländischen Rechts im Revisionsverfahren, wenn das Berufungsgericht keine Feststellungen zum anzuwendenden ausländischen Recht getroffen hat - Verfassungsmäßigkeit von § 50 SGB 5 - keine Einschränkung eines ggf bestehenden Rechtsanspruchs nach rein nationalem Recht durch Anwendung des europäischen Koordinierungsrechts)Zitiert von 9
- BSG, 28.09.2010 – B 1 KR 31/09 RKrankenversicherung - Krankengeld - Rente wegen voller Erwerbsminderung - Überschreitung der Hinzuverdienstgrenzen - Rentenbezug ab Festsetzung des Rentenbeginns durch Rentenversicherungsträger - sozialrechtlicher Herstellungsanspruch - SpontanberatungZitiert von 54
- LSG Niedersachsen-Bremen, 23.09.2021 – L 2/12 R 159/20
- BSG, 30.05.2006 – B 1 KR 14/05 RZitiert von 7
Zuletzt entschieden
- BSG, 12.03.2026 – B 8 SO 7/25 RZitiert von 1
- SG Hannover, 24.02.2026 – S 92 KR 273/23
- LSG Baden-Württemberg, 07.05.2025 – L 2 BA 3436/21
133 Entscheidungen zu § 50 SGB V →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 50 SGB V zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%205/50#abs-1 (1) Für Versicherte, die
beziehen, endet ein Anspruch auf Krankengeld vom Beginn dieser Leistungen an; nach Beginn dieser Leistungen entsteht ein neuer Krankengeldanspruch nicht. Ist über den Beginn der in Satz 1 genannten Leistungen hinaus Krankengeld gezahlt worden und übersteigt dieses den Betrag der Leistungen, kann die Krankenkasse den überschießenden Betrag vom Versicherten nicht zurückfordern. In den Fällen der Nummer 4 gilt das überzahlte Krankengeld bis zur Höhe der dort genannten Leistungen als Vorschuß des Trägers oder der Stelle; es ist zurückzuzahlen. Wird eine der in Satz 1 genannten Leistungen nicht mehr gezahlt, entsteht ein Anspruch auf Krankengeld, wenn das Mitglied bei Eintritt einer erneuten Arbeitsunfähigkeit mit Anspruch auf Krankengeld versichert ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%205/50#abs-2 (2) Das Krankengeld wird um den Zahlbetrag
gekürzt, wenn die Leistung von einem Zeitpunkt nach dem Beginn der Arbeitsunfähigkeit oder der stationären Behandlung an zuerkannt wird.