Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477)
SGB V§ 329 Übergangsregelung zur Tragung der Beiträge durch Dritte für Auszubildende in einer außerbetrieblichen Einrichtung
§ 251 Absatz 4c in der bis zum 31. Dezember 2019 geltenden Fassung ist weiterhin anzuwenden, wenn die Berufsausbildung in einer außerbetrieblichen Einrichtung vor dem 1. Januar 2020 begonnen wurde.
Änderungsverlauf
-
14.10.2020 Ausfertigung
§ 329 umnummeriert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. Oktober 2020 (BGBl. I 2115)
BGBl. 2020 I S. 2115
-
12.06.2020 Ausfertigung
§ 329 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 12. Juni 2020 (BGBl. I 1248)
BGBl. 2020 I S. 1248
-
22.03.2020 Ausfertigung
§ 329 eingefügt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 22. März 2020 (BGBl. I 604)
BGBl. 2020 I S. 604
-
04.03.2020 Ausfertigung
§ 329 eingefügt durch Artikel 1b des Gesetzes vom 4. März 2020 (BGBl. I 437)
BGBl. 2020 I S. 437
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.