Gesetze / Gesetzblätter
Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2020, S. 437
BGBl. 2020 I S. 437 · 15.899 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
Textauszug (durchsuchbar)

Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr.
Gesetz
zur Einführung einer
11, ausgegeben zu Bonn am 12. März 2020 437
Wohnungslosenberichterstattung sowie einer Statistik
untergebrachter wohnungsloser Personen und zur Änderung weiterer Gesetze
Vom 4.
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Wohnungslosenberichterstattungsgesetz
(WoBerichtsG)
§1
Zweck der Erhebung; Durchführung
(1) Zur Verbesserung der Armuts- und Reichtums-
berichterstattung des Bundes sowie der Informations-
grundlage für politisches Handeln wird eine Erhebung
über Personen, die wohnungslos sind, als Bundes-
statistik durchgeführt.
(2) Die Statistik wird zentral vom Statistischen Bun-
desamt durchgeführt.
§2
Periodizität und Berichtszeitpunkt
Die Erhebung wird jährlich als Bestandserhebung
zum Stichtag 31. Januar, erstmals für das Jahr 2022,
durchgeführt.
§3
Begriffsbestimmung; Umfang der Erhebung
(1) Wohnungslosigkeit besteht, wenn
1. die Nutzung einer Wohnung durch eine Person oder
eine Mehrheit von Personen desselben Haushalts we-
der durch einen Mietvertrag oder einen Pachtvertrag
noch durch ein dingliches Recht abgesichert ist oder
2. eine Wohnung einer Person oder einer Mehrheit von
Personen desselben Haushalts aus sonstigen Grün-
den nicht zur Verfügung steht.
(2) Für die Statistik werden Daten erhoben über Per-
sonen, denen aufgrund von Maßnahmen der Gemein-
den und Gemeindeverbände oder mit Kostenerstattung
durch andere Träger von Sozialleistungen zum Stichtag
wegen Wohnungslosigkeit Räume zu Wohnzwecken
überlassen oder Übernachtungsgelegenheiten zur Ver-
fügung gestellt worden sind.
§4
Erhebungsmerkmale
Erhebungsmerkmale für jede wohnungslose Person
sind:
1. Geschlecht,
2. Lebensalter zum Stichtag der Erhebung,
3. Staatsangehörigkeit,
4. Haushaltstyp,
5. Haushaltsgröße,
6. Art der Überlassung von Räumen zu Wohnzwecken
an die wohnungslose Person, differenziert nach
Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein
März 2020
a) kurzfristigen Hilfeangeboten, wie Notunterkünften
oder Übernachtungsstellen,
b) teilstationären Angeboten,
c) stationären Angeboten und
d) sonstigen Angeboten,
7. die Angaben nach Nummer 6 jeweils differenziert
nach Angeboten
a) der überörtlichen Träger der Sozialhilfe,
b) der Gemeinden und Gemeindeverbände,
c) der freien Träger, deren Angebote jeweils diffe-
renziert nach Verbandszugehörigkeit des Trägers,
d) gewerblicher Anbieter und
e) sonstiger Stellen,
8. Datum des Beginns der Überlassung von Räumen
zu Wohnzwecken oder der Zurverfügungstellung
der Übernachtungsgelegenheiten,
9. Gemeinde nach Gemeindeschlüssel, in der Räume
zu Wohnzwecken überlassen oder Übernachtungs-
gelegenheiten zur Verfügung gestellt werden.
§5
Hilfsmerkmale
Hilfsmerkmale sind:
1. Bezeichnung und Anschrift der auskunftspflichtigen
Stelle,
2. Name und Kontaktdaten der Personen, die bei der
auskunftspflichtigen Stelle als Ansprechpartner für
Rückfragen zur Verfügung stehen.
§6
Auskunftspflicht
(1) Für die Erhebung besteht Auskunftspflicht. Die
Auskunftserteilung zu den Angaben nach § 5 Nummer 2
ist freiwillig. Auskunftspflichtig sind:
1. die nach Landesrecht für die polizei- und ordnungs-
rechtliche Unterbringung nach § 3 Absatz 2 zustän-
digen Stellen für die in ihrem örtlichen Zuständig-
keitsbereich wohnungslosen Personen;
2. Stellen, die nach § 3 Absatz 2 Personen Räume zu
Wohnzwecken überlassen oder Übernachtungs-
möglichkeiten zur Verfügung stellen, soweit sie von
den Stellen nach Nummer 1 als auskunftspflichtige
Stellen benannt sind.
(2) Die Stellen nach Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 über-
mitteln dem Statistischen Bundesamt jeweils die Be-
zeichnung und die Anschrift der Stellen nach Ab-
satz 1 Satz 3 Nummer 2, soweit dies für die Erfüllung
der Zwecke dieses Gesetzes erforderlich ist.
(3) Träger von Sozialleistungen, die für Maßnahmen
nach § 3 Absatz 2 die Kosten erstatten, übermitteln
auskunftspflichtigen Stellen nach Absatz 1 Satz 3 Num-
Service des Bundesanzeiger Verlag: www.bundesanzeiger-verlag.de

438 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr.
mer 1 auf deren Ersuchen die für die Erfüllung der
Zwecke dieses Gesetzes erforderlichen Angaben.
§7
Datenübermittlung; Veröffentlichung
(1) Die in sich schlüssigen und nach einheitlichen
Standards formatierten Datensätze zu den Erhebungs-
und Hilfsmerkmalen nach den §§ 4 und 5 sind von den
auskunftspflichtigen Stellen nach § 6 Absatz 1 inner-
halb von 30 Arbeitstagen nach dem Stichtag an das
Statistische Bundesamt zu übermitteln.
(2) Das Statistische Bundesamt übermittelt
1. den statistischen Ämtern der Länder
a) Tabellen mit den Ergebnissen der Bundesstatistik
für das jeweilige Land und
b) die Einzeldatensätze für Sonderaufbereitungen
auf regionaler Ebene für das jeweilige Land,
2. dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales
Tabellen mit den Ergebnissen der Bundesstatistik
für den Bund und die Länder.
(3) Das Statistische Bundesamt übermittelt für die
Verwendung gegenüber den gesetzgebenden Körper-
schaften und für Zwecke der Planung, jedoch nicht für
die Regelung von Einzelfällen, den fachlich zuständigen
obersten Bundes- oder Landesbehörden Tabellen mit
statistischen Ergebnissen, auch soweit Tabellenfelder
nur einen einzigen Fall ausweisen.
(4) Die Ergebnisse der Erhebung dürfen bis zur Ebene
der Gemeinden sowie, im Falle der Stadtstaaten, bis
zur Bezirks- oder Stadtteilebene veröffentlicht werden.
§8
Ergänzende Berichterstattung
(1) Die Bundesregierung stellt durch geeignete Maß-
nahmen, insbesondere im Rahmen der Ressortforschung
im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Arbeit
und Soziales, sicher, dass Informationen und Analysen
über Umfang und Struktur der Formen von Wohnungs-
losigkeit gewonnen werden, die über den Umfang der
Erhebung nach § 3 Absatz 2 hinausgehen.
(2) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales
veröffentlicht alle zwei Jahre, erstmals im Jahr 2022,
einen Bericht über seine Erkenntnisse nach Absatz 1.
(3) Die Berichterstattung nach Absatz 2 soll insbe-
sondere über wohnungslose Personen nach § 3 Ab-
satz 1 erfolgen, die
1. temporär in regulärem Wohnraum wohnen, ohne
damit einen Hauptwohnsitz zu begründen, oder
2. ohne jede Unterkunft obdachlos sind.
(4) Unter Beteiligung der Wissenschaft und von
Fachverbänden wird in dem ersten Bericht nach Ab-
satz 2 die Machbarkeit der Berichterstattung über wei-
tere Formen von Wohnungslosigkeit geprüft, die über
Absatz 3 hinausgehen. Soweit der Aufwand vertretbar
ist, erfolgt eine Erweiterung des Berichts nach Absatz 2
auf möglichst viele Formen von Wohnungslosigkeit.
Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein
11, ausgegeben zu Bonn am 12. März 2020
§9
Bericht über eine mögliche
Erweiterung der Erhebung nach § 3 Absatz 2
In dem dritten Bericht nach § 8 Absatz 2 wird auf
Grundlage der Erkenntnisse aus der Durchführung der
Erhebung nach § 3 Absatz 2 sowie der ergänzenden
Berichterstattung nach § 8 geprüft, unter welchen Be-
dingungen eine Erweiterung des Umfangs der Erhebung
nach § 3 Absatz 2 erfolgen kann.
Artikel 1a
Änderung des
Dritten Buches Sozialgesetzbuch
Das Dritte Buch Sozialgesetzbuch – Arbeitsförde-
rung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997,
BGBl. I S. 594, 595), das zuletzt durch Artikel 30 des
Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2652)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Der Inhaltsübersicht wird folgende Angabe angefügt:
„§ 449 Gesetz zur Modernisierung und Stärkung
der beruflichen Bildung“.
2. Nach § 368 Absatz 2 wird folgender Absatz 2a ein-
gefügt:
„(2a) Um die örtliche rechtskreisübergreifende Zu-
sammenarbeit zur Integration junger Menschen in den
Ausbildungs- und Arbeitsmarkt zu unterstützen, ent-
wickelt und betreibt die Bundesagentur ein IT-System,
welches den im jeweiligen Einzelfall beteiligten Leis-
tungsträgern zur Verfügung gestellt werden kann,
soweit dies für die Zusammenarbeit erforderlich ist.“
3. Folgender § 449 wird angefügt:
„§ 449
Gesetz zur Modernisierung
und Stärkung der beruflichen Bildung
§ 346 Absatz 1b in der bis zum 31. Dezember 2019
geltenden Fassung ist weiterhin anzuwenden, wenn
die Berufsausbildung in einer außerbetrieblichen Ein-
richtung vor dem 1. Januar 2020 begonnen wurde.“
Artikel 1b
Änderung des
Fünften Buches Sozialgesetzbuch
Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche
Krankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom
20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477), das zuletzt durch
Artikel 2 des Gesetzes vom 10. Februar 2020 (BGBl. I
S. 148) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe „§§ 314
bis 328“ durch die Angabe „§§ 314 bis 329“ ersetzt.
2. Folgender § 329 wird angefügt:
„§ 329
Übergangsregelung
zur Tragung der Beiträge durch Dritte für
Auszubildende in einer außerbetrieblichen Einrichtung
§ 251 Absatz 4c in der bis zum 31. Dezember 2019
geltenden Fassung ist weiterhin anzuwenden, wenn
Service des Bundesanzeiger Verlag: www.bundesanzeiger-verlag.de

Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr.
die Berufsausbildung in einer außerbetrieblichen Ein-
richtung vor dem 1. Januar 2020 begonnen wurde.“
Artikel 1c
Änderung des
Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
Das Sechste Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche
Rentenversicherung – in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404, 3384),
das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 6. Februar
2020 (BGBl. I S. 142) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 276 wie
folgt gefasst:
„§ 276 Übergangsregelung für Auszubildende in
einer außerbetrieblichen Einrichtung“.
2. § 276 wird wie folgt gefasst:
„§ 276
Übergangsregelung
für Auszubildende in einer
außerbetrieblichen Einrichtung
§ 162 Nummer 3a und § 168 Absatz 1 Nummer 3a
in der bis zum 31. Dezember 2019 geltenden Fas-
sung sind weiterhin anzuwenden, wenn die Berufs-
ausbildung in einer außerbetrieblichen Einrichtung
vor dem 1. Januar 2020 begonnen wurde.“
Artikel 2
Änderung des
Zehnten Buches Sozialgesetzbuch
§ 71 Absatz 1 Satz 1 des Zehnten Buches Sozial-
gesetzbuch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozial-
datenschutz – in der Fassung der Bekanntmachung
vom 18. Januar 2001 (BGBl. I S. 130), das zuletzt durch
Artikel 9 des Gesetzes vom 14. Dezember 2019 (BGBl. I
S. 2789) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In Nummer 12 wird das Wort „oder“ durch ein
Komma ersetzt.
11, ausgegeben zu Bonn am 12. März 2020 439
2. In Nummer 13 wird der Punkt am Ende durch das
Wort „oder“ ersetzt.
3. Folgende Nummer 14 wird angefügt:
„14. nach § 6 Absatz 3 des Wohnungslosenbericht-
erstattungsgesetzes für die Erhebung über
wohnungslose Personen.“
Artikel 2a
Änderung des
Elften Buches Sozialgesetzbuch
In § 59 Absatz 1 Satz 1 des Elften Buches Sozialge-
setzbuch – Soziale Pflegeversicherung – (Artikel 1 des
Gesetzes vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014), das zu-
letzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Dezember
2019 (BGBl. I S. 2913) geändert worden ist, werden die
Wörter „die § 250 Abs. 1 und 3 und § 251“ durch die
Wörter „§ 250 Absatz 1 und 3, die §§ 251 und 329 des
Fünften Buches“ ersetzt.
Artikel 2b
Änderung des
Seearbeitsgesetzes
In § 119 Absatz 4 Satz 1 des Seearbeitsgesetzes
vom 20. April 2013 (BGBl. I S. 868; 2014 I S. 605),
das zuletzt durch Artikel 151 des Gesetzes vom 20. No-
vember 2019 (BGBl. I S. 1626) geändert worden ist,
wird die Angabe „1 Million“ durch die Angabe „1,5 Mil-
lionen“ ersetzt.
Artikel 3
Inkrafttreten
(1) Die Artikel 1, 1a Nummer 2 und Artikel 2 treten
am 1. April 2020 in Kraft.
(2) Artikel 1a Nummer 1 und 3 sowie die Artikel 1b,
1c, 2a und 2b treten mit Wirkung vom 1. Januar 2020 in
Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 4. März 2020
Der Bundespräsident
Steinmeier
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g
e l a M e r k e l
Der Bundesminister
für Arbeit und Soziales
Hubertus
Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein
Heil
Service des Bundesanzeiger Verlag: www.bundesanzeiger-verlag.de
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2020 I S. 437. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes aec6656e8aa66712….