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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2020, S. 437

BGBl. 2020 I S. 437 · 15.899 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2020, Seite 437 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 437
                       Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr.

                                          Gesetz
                                   zur Einführung einer
11, ausgegeben zu Bonn am 12. März 2020                      437
                    Wohnungslosenberichterstattung sowie einer Statistik
         untergebrachter wohnungsloser Personen und zur Änderung weiterer Gesetze
                                                           Vom 4.

          Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

                                Artikel 1
           Wohnungslosenberichterstattungsgesetz
                      (WoBerichtsG)

                                    §1

                Zweck der Erhebung; Durchführung

          (1) Zur Verbesserung der Armuts- und Reichtums-

       berichterstattung des Bundes sowie der Informations-
       grundlage für politisches Handeln wird eine Erhebung
       über Personen, die wohnungslos sind, als Bundes-
       statistik durchgeführt.
         (2) Die Statistik wird zentral vom Statistischen Bun-
       desamt durchgeführt.

                                    §2
                 Periodizität und Berichtszeitpunkt
         Die Erhebung wird jährlich als Bestandserhebung
       zum Stichtag 31. Januar, erstmals für das Jahr 2022,
       durchgeführt.

                                    §3
            Begriffsbestimmung; Umfang der Erhebung
          (1) Wohnungslosigkeit besteht, wenn
       1. die Nutzung einer Wohnung durch eine Person oder
          eine Mehrheit von Personen desselben Haushalts we-
          der durch einen Mietvertrag oder einen Pachtvertrag
          noch durch ein dingliches Recht abgesichert ist oder
       2. eine Wohnung einer Person oder einer Mehrheit von
          Personen desselben Haushalts aus sonstigen Grün-
          den nicht zur Verfügung steht.
          (2) Für die Statistik werden Daten erhoben über Per-
       sonen, denen aufgrund von Maßnahmen der Gemein-
       den und Gemeindeverbände oder mit Kostenerstattung
       durch andere Träger von Sozialleistungen zum Stichtag
       wegen Wohnungslosigkeit Räume zu Wohnzwecken
       überlassen oder Übernachtungsgelegenheiten zur Ver-
       fügung gestellt worden sind.

                                    §4
                         Erhebungsmerkmale

          Erhebungsmerkmale für jede wohnungslose Person
       sind:
       1. Geschlecht,
       2. Lebensalter zum Stichtag der Erhebung,
       3. Staatsangehörigkeit,

       4. Haushaltstyp,
       5. Haushaltsgröße,
       6. Art der Überlassung von Räumen zu Wohnzwecken
          an die wohnungslose Person, differenziert nach

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März 2020

        a) kurzfristigen Hilfeangeboten, wie Notunterkünften
           oder Übernachtungsstellen,
        b) teilstationären Angeboten,
        c) stationären Angeboten und
        d) sonstigen Angeboten,
     7. die Angaben nach Nummer 6 jeweils differenziert

        nach Angeboten

        a) der überörtlichen Träger der Sozialhilfe,

        b) der Gemeinden und Gemeindeverbände,

        c) der freien Träger, deren Angebote jeweils diffe-
           renziert nach Verbandszugehörigkeit des Trägers,
        d) gewerblicher Anbieter und
        e) sonstiger Stellen,
     8. Datum des Beginns der Überlassung von Räumen
        zu Wohnzwecken oder der Zurverfügungstellung
        der Übernachtungsgelegenheiten,
     9. Gemeinde nach Gemeindeschlüssel, in der Räume
        zu Wohnzwecken überlassen oder Übernachtungs-
        gelegenheiten zur Verfügung gestellt werden.

                                 §5
                           Hilfsmerkmale
        Hilfsmerkmale sind:
     1. Bezeichnung und Anschrift der auskunftspflichtigen
        Stelle,
     2. Name und Kontaktdaten der Personen, die bei der
        auskunftspflichtigen Stelle als Ansprechpartner für
        Rückfragen zur Verfügung stehen.

                                 §6
                          Auskunftspflicht
        (1) Für die Erhebung besteht Auskunftspflicht. Die
     Auskunftserteilung zu den Angaben nach § 5 Nummer 2
     ist freiwillig. Auskunftspflichtig sind:

     1. die nach Landesrecht für die polizei- und ordnungs-
        rechtliche Unterbringung nach § 3 Absatz 2 zustän-
        digen Stellen für die in ihrem örtlichen Zuständig-
        keitsbereich wohnungslosen Personen;
     2. Stellen, die nach § 3 Absatz 2 Personen Räume zu
        Wohnzwecken überlassen oder Übernachtungs-
        möglichkeiten zur Verfügung stellen, soweit sie von
        den Stellen nach Nummer 1 als auskunftspflichtige
        Stellen benannt sind.
        (2) Die Stellen nach Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 über-
     mitteln dem Statistischen Bundesamt jeweils die Be-
     zeichnung und die Anschrift der Stellen nach Ab-
     satz 1 Satz 3 Nummer 2, soweit dies für die Erfüllung
     der Zwecke dieses Gesetzes erforderlich ist.
       (3) Träger von Sozialleistungen, die für Maßnahmen
     nach § 3 Absatz 2 die Kosten erstatten, übermitteln
     auskunftspflichtigen Stellen nach Absatz 1 Satz 3 Num-

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BGBl. 2020, Seite 438 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 438
       438             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr.

       mer 1 auf deren Ersuchen die für die Erfüllung der
       Zwecke dieses Gesetzes erforderlichen Angaben.

                                    §7

                Datenübermittlung; Veröffentlichung

         (1) Die in sich schlüssigen und nach einheitlichen

       Standards formatierten Datensätze zu den Erhebungs-

       und Hilfsmerkmalen nach den §§ 4 und 5 sind von den

       auskunftspflichtigen Stellen nach § 6 Absatz 1 inner-
       halb von 30 Arbeitstagen nach dem Stichtag an das
       Statistische Bundesamt zu übermitteln.

          (2) Das Statistische Bundesamt übermittelt

       1. den statistischen Ämtern der Länder

          a) Tabellen mit den Ergebnissen der Bundesstatistik
             für das jeweilige Land und

          b) die Einzeldatensätze für Sonderaufbereitungen

             auf regionaler Ebene für das jeweilige Land,

       2. dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales
          Tabellen mit den Ergebnissen der Bundesstatistik
          für den Bund und die Länder.

          (3) Das Statistische Bundesamt übermittelt für die
       Verwendung gegenüber den gesetzgebenden Körper-
       schaften und für Zwecke der Planung, jedoch nicht für
       die Regelung von Einzelfällen, den fachlich zuständigen
       obersten Bundes- oder Landesbehörden Tabellen mit
       statistischen Ergebnissen, auch soweit Tabellenfelder
       nur einen einzigen Fall ausweisen.
         (4) Die Ergebnisse der Erhebung dürfen bis zur Ebene
       der Gemeinden sowie, im Falle der Stadtstaaten, bis
       zur Bezirks- oder Stadtteilebene veröffentlicht werden.

                                    §8

                    Ergänzende Berichterstattung
          (1) Die Bundesregierung stellt durch geeignete Maß-
       nahmen, insbesondere im Rahmen der Ressortforschung
       im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Arbeit
       und Soziales, sicher, dass Informationen und Analysen
       über Umfang und Struktur der Formen von Wohnungs-
       losigkeit gewonnen werden, die über den Umfang der
       Erhebung nach § 3 Absatz 2 hinausgehen.

          (2) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales

       veröffentlicht alle zwei Jahre, erstmals im Jahr 2022,
       einen Bericht über seine Erkenntnisse nach Absatz 1.

         (3) Die Berichterstattung nach Absatz 2 soll insbe-
       sondere über wohnungslose Personen nach § 3 Ab-
       satz 1 erfolgen, die
       1. temporär in regulärem Wohnraum wohnen, ohne
          damit einen Hauptwohnsitz zu begründen, oder
       2. ohne jede Unterkunft obdachlos sind.
          (4) Unter Beteiligung der Wissenschaft und von
       Fachverbänden wird in dem ersten Bericht nach Ab-

       satz 2 die Machbarkeit der Berichterstattung über wei-

       tere Formen von Wohnungslosigkeit geprüft, die über

       Absatz 3 hinausgehen. Soweit der Aufwand vertretbar
       ist, erfolgt eine Erweiterung des Berichts nach Absatz 2
       auf möglichst viele Formen von Wohnungslosigkeit.

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11, ausgegeben zu Bonn am 12. März 2020

                                 §9

                 Bericht über eine mögliche
         Erweiterung der Erhebung nach § 3 Absatz 2

        In dem dritten Bericht nach § 8 Absatz 2 wird auf
     Grundlage der Erkenntnisse aus der Durchführung der
     Erhebung nach § 3 Absatz 2 sowie der ergänzenden

     Berichterstattung nach § 8 geprüft, unter welchen Be-

     dingungen eine Erweiterung des Umfangs der Erhebung

     nach § 3 Absatz 2 erfolgen kann.

                             Artikel 1a

                        Änderung des
              Dritten Buches Sozialgesetzbuch

       Das Dritte Buch Sozialgesetzbuch – Arbeitsförde-
     rung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997,
     BGBl. I S. 594, 595), das zuletzt durch Artikel 30 des
     Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2652)

     geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

     1. Der Inhaltsübersicht wird folgende Angabe angefügt:

        „§ 449 Gesetz zur Modernisierung und Stärkung
               der beruflichen Bildung“.

     2. Nach § 368 Absatz 2 wird folgender Absatz 2a ein-
        gefügt:
          „(2a) Um die örtliche rechtskreisübergreifende Zu-
        sammenarbeit zur Integration junger Menschen in den
        Ausbildungs- und Arbeitsmarkt zu unterstützen, ent-
        wickelt und betreibt die Bundesagentur ein IT-System,
        welches den im jeweiligen Einzelfall beteiligten Leis-
        tungsträgern zur Verfügung gestellt werden kann,
        soweit dies für die Zusammenarbeit erforderlich ist.“
     3. Folgender § 449 wird angefügt:
                                 „§ 449

                     Gesetz zur Modernisierung
                und Stärkung der beruflichen Bildung
           § 346 Absatz 1b in der bis zum 31. Dezember 2019
        geltenden Fassung ist weiterhin anzuwenden, wenn
        die Berufsausbildung in einer außerbetrieblichen Ein-
        richtung vor dem 1. Januar 2020 begonnen wurde.“

                             Artikel 1b

                       Änderung des

              Fünften Buches Sozialgesetzbuch

        Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche
     Krankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom
     20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477), das zuletzt durch
     Artikel 2 des Gesetzes vom 10. Februar 2020 (BGBl. I
     S. 148) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
     1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe „§§ 314
        bis 328“ durch die Angabe „§§ 314 bis 329“ ersetzt.
     2. Folgender § 329 wird angefügt:
                                 „§ 329

                        Übergangsregelung

             zur Tragung der Beiträge durch Dritte für

        Auszubildende in einer außerbetrieblichen Einrichtung

          § 251 Absatz 4c in der bis zum 31. Dezember 2019
        geltenden Fassung ist weiterhin anzuwenden, wenn

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BGBl. 2020, Seite 439 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 439
                       Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr.

          die Berufsausbildung in einer außerbetrieblichen Ein-
          richtung vor dem 1. Januar 2020 begonnen wurde.“

                               Artikel 1c

                        Änderung des

              Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
          Das Sechste Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche
       Rentenversicherung – in der Fassung der Bekanntma-
       chung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404, 3384),
       das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 6. Februar
       2020 (BGBl. I S. 142) geändert worden ist, wird wie
       folgt geändert:

       1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 276 wie
          folgt gefasst:
          „§ 276 Übergangsregelung für Auszubildende in
                 einer außerbetrieblichen Einrichtung“.
       2. § 276 wird wie folgt gefasst:

                                   „§ 276
                            Übergangsregelung
                        für Auszubildende in einer
                      außerbetrieblichen Einrichtung
             § 162 Nummer 3a und § 168 Absatz 1 Nummer 3a
          in der bis zum 31. Dezember 2019 geltenden Fas-
          sung sind weiterhin anzuwenden, wenn die Berufs-
          ausbildung in einer außerbetrieblichen Einrichtung
          vor dem 1. Januar 2020 begonnen wurde.“

                                Artikel 2
                        Änderung des
               Zehnten Buches Sozialgesetzbuch
          § 71 Absatz 1 Satz 1 des Zehnten Buches Sozial-
       gesetzbuch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozial-
       datenschutz – in der Fassung der Bekanntmachung
       vom 18. Januar 2001 (BGBl. I S. 130), das zuletzt durch
       Artikel 9 des Gesetzes vom 14. Dezember 2019 (BGBl. I
       S. 2789) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
       1. In Nummer 12 wird das Wort „oder“ durch ein
          Komma ersetzt.
11, ausgegeben zu Bonn am 12. März 2020                      439

     2. In Nummer 13 wird der Punkt am Ende durch das
        Wort „oder“ ersetzt.
     3. Folgende Nummer 14 wird angefügt:

        „14. nach § 6 Absatz 3 des Wohnungslosenbericht-

             erstattungsgesetzes für die Erhebung über
             wohnungslose Personen.“

                             Artikel 2a

                        Änderung des
               Elften Buches Sozialgesetzbuch

        In § 59 Absatz 1 Satz 1 des Elften Buches Sozialge-
     setzbuch – Soziale Pflegeversicherung – (Artikel 1 des
     Gesetzes vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014), das zu-
     letzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Dezember
     2019 (BGBl. I S. 2913) geändert worden ist, werden die
     Wörter „die § 250 Abs. 1 und 3 und § 251“ durch die
     Wörter „§ 250 Absatz 1 und 3, die §§ 251 und 329 des
     Fünften Buches“ ersetzt.

                             Artikel 2b

                         Änderung des
                       Seearbeitsgesetzes
        In § 119 Absatz 4 Satz 1 des Seearbeitsgesetzes
     vom 20. April 2013 (BGBl. I S. 868; 2014 I S. 605),
     das zuletzt durch Artikel 151 des Gesetzes vom 20. No-
     vember 2019 (BGBl. I S. 1626) geändert worden ist,
     wird die Angabe „1 Million“ durch die Angabe „1,5 Mil-
     lionen“ ersetzt.

                              Artikel 3
                           Inkrafttreten

       (1) Die Artikel 1, 1a Nummer 2 und Artikel 2 treten
     am 1. April 2020 in Kraft.
       (2) Artikel 1a Nummer 1 und 3 sowie die Artikel 1b,
     1c, 2a und 2b treten mit Wirkung vom 1. Januar 2020 in
     Kraft.
                                          Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
                                       sind gewahrt.
                                          Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
                                       ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
                                          Berlin, den 4. März 2020
                                                      Der Bundespräsident
                                                           Steinmeier
                                                      Die Bundeskanzlerin
                                                        Dr. A n g
e l a M e r k e l
                                                      Der Bundesminister
                                                    für Arbeit und Soziales
                                                         Hubertus

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Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2020 I S. 437. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes aec6656e8aa66712….