Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477)
SGB V§ 319 Schlichtungsstelle der Gesellschaft für Telematik
Stand: 22.10.2020
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%205/319#abs-1 (1) Bei der Gesellschaft für Telematik ist eine Schlichtungsstelle einzurichten. Die Schlichtungsstelle wird tätig, soweit dies gesetzlich bestimmt ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%205/319#abs-2 (2) Die Gesellschaft für Telematik ist verpflichtet, der Schlichtungsstelle nach deren Vorgaben unverzüglich zuzuarbeiten.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%205/319#abs-3 (3) Die Schlichtungsstelle gibt sich eine Geschäftsordnung.
Wird zitiert von 8 Entscheidungen zu § 319 SGB V →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- SG Altenburg, 15.01.2015 – S 4 KR 1984/13Zitiert von 1
- SG München, 26.01.2023 – S 38 KA 72/22Zitiert von 1
- LSG Berlin-Brandenburg, 13.02.2013 – L 9 KR 259/10
- LSG Baden-Württemberg, 30.11.2015 – L 11 KR 2953/15
- SG Duisburg, 17.03.2011 – S 31 KR 89/10Zitiert von 1
- BVerfG, 20.08.2001 – 1 BvR 653/95
Zuletzt entschieden
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 319 SGB V zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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14.10.2020 Ausfertigung
§ 319 umnummeriert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. Oktober 2020 (BGBl. I 2115)
BGBl. 2020 I S. 2115
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17.07.2009 Ausfertigung
§ 319 eingefügt durch Artikel 15 und 15a des Gesetzes vom 17. Juli 2009 (BGBl. I 1990)
BGBl. 2009 I S. 1990
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.