Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477)
SGB V§ 263 Verwaltungsvermögen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%205/263?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Das Verwaltungsvermögen der Krankenkasse umfaßt
soweit sie für die Erfüllung der Aufgaben der Krankenkasse erforderlich sind. Zum Verwaltungsvermögen gehören auch Grundstücke, die nur teilweise für Zwecke der Verwaltung der Krankenkasse oder für Eigenbetriebe erforderlich sind.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%205/263?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Als Verwaltungsvermögen gelten auch sonstige Vermögensanlagen auf Grund rechtlicher Verpflichtung oder Ermächtigung, soweit sie nicht den Betriebsmitteln, der Rücklage oder einem Sondervermögen zuzuordnen sind.
Änderungsverlauf
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20.12.2022 Ausfertigung
§ 263 neu gefasst durch Artikel 6 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I 2759)
BGBl. 2022 I S. 2759
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09.12.2019 Ausfertigung
§ 263 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. Dezember 2019 (BGBl. I 2562)
BGBl. 2019 I S. 2562
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21.03.2005 Ausfertigung
§ 263 eingefügt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 21. März 2005 (BGBl. I 818)
BGBl. 2005 I S. 818
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