Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477)
SGB V§ 259 (weggefallen)
Stand: 12.01.2023
Für § 259 SGB V liegt kein Text vor.
Die Norm ist im Gesetz verzeichnet, aber die konsolidierte Textfassung enthält an dieser Stelle keinen Text — etwa weil sie aufgehoben oder noch nicht in Kraft getreten ist.
Wird zitiert von 5 Entscheidungen zu § 259 SGB V →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- LSG NRW, 06.04.2022 – L 11 KR 33/21 KLZitiert von 1
- BGH, 28.11.2003 – V ZR 123/03Grundstückserwerb durch Sozialversicherungsträger: Erfordernis der aufsichtsrechtlichen Genehmigung als Voraussetzung für die Wirksamkeit des Kaufvertrags Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 18
- BSG, 08.10.2019 – B 1 A 2/19 RKrankenversicherung - Jahresrechnung - Rückstellungen aufgrund ungewisser Verpflichtungen oder für künftige Zeiträume - Buchung nur aufgrund einer besonders geregelten Rechtfertigung - Buchung für Verpflichtungen aus Umlagen für Haftungsfälle für geschlossene KrankenkassenZitiert von 3
- LSG NRW, 20.02.2025 – L 16 KR 336/21 KLZitiert von 1
- LAG Hamm, 21.06.2005 – 6 Sa 292/05Zitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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20.12.2022 Ausfertigung
§ 259 aufgehoben und eingefügt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I 2759)
BGBl. 2022 I S. 2759
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.