Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477)
SGB V§ 258 Beitragszuschüsse für andere Personen
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 5
- LSG NRW, 12.03.2002 – L 15 U 246/01Zitiert von 1
- VG Karlsruhe, 19.12.2013 – 9 K 200/12
- BAG, 05.11.2003 – 5 AZR 682/02Zitiert von 7
- VG Berlin, 08.09.2023 – 5 K 76/21Zitiert von 12
- LSG NRW, 17.05.2017 – L 17 U 805/16
5 Entscheidungen zu § 258 SGB V →
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In § 5 Abs. 1 Nr. 6, 7 oder 8 genannte Personen, die nach § 6 Abs. 3a versicherungsfrei sind, sowie Bezieher von Übergangsgeld, die nach § 8 Abs. 1 Nr. 4 von der Versicherungspflicht befreit sind, erhalten vom zuständigen Leistungsträger einen Zuschuß zu ihrem Krankenversicherungsbeitrag. Als Zuschuß ist der Betrag zu zahlen, der von dem Leistungsträger als Beitrag bei Krankenversicherungspflicht zu zahlen wäre, höchstens jedoch der Betrag, der an das private Krankenversicherungsunternehmen zu zahlen ist. § 257 Abs. 2a gilt entsprechend.