Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477)
SGB V§ 19 Erlöschen des Leistungsanspruchs
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%205/19#abs-1 (1) Der Anspruch auf Leistungen erlischt mit dem Ende der Mitgliedschaft, soweit in diesem Gesetzbuch nichts Abweichendes bestimmt ist.
Permalink zu Abs. 1arecht.nulegal.eu/gesetze/SGB%205/19#abs-1a (1a) Endet die Mitgliedschaft durch die Schließung oder Insolvenz einer Krankenkasse, gelten die von dieser Krankenkasse getroffenen Leistungsentscheidungen mit Wirkung für die aufnehmende Krankenkasse fort. Hiervon ausgenommen sind Leistungen aufgrund von Satzungsregelungen. Beim Abschluss von Wahltarifen, die ein Mitglied zum Zeitpunkt der Schließung in vergleichbarer Form bei der bisherigen Krankenkasse abgeschlossen hatte, dürfen von der aufnehmenden Krankenkasse keine Wartezeiten geltend gemacht werden. Die Vorschriften des Zehnten Buches, insbesondere zur Rücknahme von Leistungsentscheidungen, bleiben hiervon unberührt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%205/19#abs-2 (2) Endet die Mitgliedschaft Versicherungspflichtiger, besteht Anspruch auf Leistungen längstens für einen Monat nach dem Ende der Mitgliedschaft, solange keine Erwerbstätigkeit ausgeübt wird. Eine Versicherung nach § 10 hat Vorrang vor dem Leistungsanspruch nach Satz 1.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%205/19#abs-3 (3) Endet die Mitgliedschaft durch Tod, erhalten die nach § 10 versicherten Angehörigen Leistungen längstens für einen Monat nach dem Tode des Mitglieds.
Wird zitiert von 224 Entscheidungen zu § 19 SGB V →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- LSG Baden-Württemberg, 12.03.2012 – L 11 KR 3638/11
- LSG Baden-Württemberg, 31.08.2012 – L 8 AL 3396/11
- LSG Thüringen, 31.01.2012 – L 6 KR 80/08
- LSG Hessen, 26.10.2010 – L 1 KR 84/10Zitiert von 2
- BSG, 07.05.2002 – B 1 KR 24/01 RZitiert von 14
- BSG, 29.06.2021 – B 12 KR 33/19 R(Krankenversicherung - Ausschluss der obligatorischen Anschlussversicherung nach § 188 Abs 4 S 3 SGB 5 - Anspruch auf Krankenhilfeleistungen gemäß § 48 SGB 12 - anderweitiger Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall)Zitiert von 10
Zuletzt entschieden
- LSG NRW, 11.03.2026 – L 3 R 189/25
- LSG Niedersachsen-Bremen, 26.02.2026 – L 12 P 31/25
- BSG, 10.12.2025 – B 6a KR 18/25 BKrankenversicherung - Auffangpflichtversicherung - Hilfebedürftigkeit - fehlende Kenntnis des Sozialhilfeträgers
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 19 SGB V zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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06.05.2019 Ausfertigung
§ 19 geändert durch Artikel 1 und 2 des Gesetzes vom 6. Mai 2019 (BGBl. I 646)
BGBl. 2019 I S. 646
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22.12.2011 Ausfertigung
§ 19 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I 2983)
BGBl. 2011 I S. 2983
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14.11.2003 Ausfertigung
§ 19 eingefügt durch Artikel 1 und 2 des Gesetzes vom 14. November 2003 (BGBl. I 2190 iVm Bek)
BGBl. 2003 I S. 2190
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16.12.1997 Ausfertigung
§ 19 eingefügt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 16. Dezember 1997 (BGBl. I 2970)
BGBl. 1997 I S. 2970
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24.07.1995 Ausfertigung
§ 19 eingefügt und geändert durch Artikel 18 des Gesetzes vom 24. Juli 1995 (BGBl. I 962)
BGBl. 1995 I S. 962
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.