Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594)
SGB III§ 59 Förderungsfähiger Personenkreis
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%203/59?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Gefördert werden
§ 8 Absatz 2, 4 und 5 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%203/59?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Geduldete Ausländerinnen und Ausländer (§ 60a des Aufenthaltsgesetzes), die ihren ständigen Wohnsitz im Inland haben, werden während einer betrieblich durchgeführten Berufsausbildung gefördert, wenn sie sich seit mindestens 15 Monaten ununterbrochen rechtmäßig, gestattet oder geduldet im Bundesgebiet aufhalten.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%203/59?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Im Übrigen werden Ausländerinnen und Ausländer gefördert, wenn
Änderungsverlauf
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08.07.2019 Ausfertigung
§ 59 aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Juli 2019 (BGBl. I 1029)
BGBl. 2019 I S. 1029
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23.12.2014 Ausfertigung
§ 59 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 23. Dezember 2014 (BGBl. I 2475)
BGBl. 2014 I S. 2475
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21.12.2008 Ausfertigung
§ 59 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2008 (BGBl. I 2917)
BGBl. 2008 I S. 2917
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