Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594)
SGB III§ 51 Berufsvorbereitende Bildungsmaßnahmen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%203/51?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die Agentur für Arbeit kann förderungsbedürftige junge Menschen durch berufsvorbereitende Bildungsmaßnahmen fördern, um sie auf die Aufnahme einer Berufsausbildung vorzubereiten oder, wenn die Aufnahme einer Berufsausbildung wegen in ihrer Person liegender Gründe nicht möglich ist, ihnen die berufliche Eingliederung zu erleichtern.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%203/51?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Eine berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme ist förderungsfähig, wenn sie
Eine berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme, die teilweise im Ausland durchgeführt wird, ist auch für den im Ausland durchgeführten Teil förderungsfähig, wenn dieser Teil im Verhältnis zur Gesamtdauer der berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme angemessen ist und die Hälfte der vorgesehenen Förderdauer nicht übersteigt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%203/51?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Eine berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme kann zur Erleichterung der beruflichen Eingliederung auch allgemeinbildende Fächer enthalten und auf den nachträglichen Erwerb des Hauptschulabschlusses oder eines gleichwertigen Schulabschlusses vorbereiten.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%203/51?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Betriebliche Praktika können abgestimmt auf den individuellen Förderbedarf in angemessenem Umfang vorgesehen werden.
Änderungsverlauf
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08.07.2019 Ausfertigung
§ 51 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Juli 2019 (BGBl. I 1029)
BGBl. 2019 I S. 1029
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22.12.2005 Ausfertigung
§ 51 geändert durch Artikel 2 Nr. 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2005 (BGBl. I 3686)
BGBl. 2005 I S. 3686
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10.12.2001 Ausfertigung
§ 51 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Dezember 2001 (BGBl. I 3443)
BGBl. 2001 I S. 3443
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21.07.1999 Ausfertigung
§ 51 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Juli 1999 (BGBl. I 1648)
BGBl. 1999 I S. 1648
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