Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594)
SGB III§ 40 Allgemeine Unterrichtung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%203/40?asof=2019-08-01#abs-1 (1) Die Agentur für Arbeit soll Ausbildung- und Arbeitsuchenden sowie Arbeitgebern in geeigneter Weise Gelegenheit geben, sich über freie Ausbildungs- und Arbeitsstellen sowie über Ausbildung- und Arbeitsuchende zu unterrichten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%203/40?asof=2019-08-01#abs-2 (2) Bei der Beratung, Vermittlung und Berufsorientierung sind Selbstinformationseinrichtungen einzusetzen. Diese sind an die technischen Entwicklungen anzupassen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%203/40?asof=2019-08-01#abs-3 (3) Die Agentur für Arbeit darf in die Selbstinformationseinrichtungen Daten über Ausbildungsuchende, Arbeitsuchende und Arbeitgeber nur aufnehmen, soweit sie für die Vermittlung erforderlich sind und von Dritten keiner bestimmten oder bestimmbaren Person zugeordnet werden können. Daten, die von Dritten einer bestimmten oder bestimmbaren Person zugeordnet werden können, dürfen nur mit Einwilligung der Betroffenen aufgenommen werden. Betroffenen ist auf Verlangen ein Ausdruck der aufgenommenen Daten zuzusenden. Die Agentur für Arbeit kann von der Aufnahme von Daten über Ausbildungs- und Arbeitsstellen in die Selbstinformationseinrichtungen absehen, wenn diese dafür nicht geeignet sind.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%203/40?asof=2019-08-01#abs-4 (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für die in § 39a genannten Personen.
Änderungsverlauf
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20.11.2019 Ausfertigung
§ 40 geändert durch Artikel 121 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I 1626)
BGBl. 2019 I S. 1626
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08.07.2019 Ausfertigung
§ 40 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Juli 2019 (BGBl. I 1029)
BGBl. 2019 I S. 1029
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21.12.2008 Ausfertigung
§ 40 aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2008 (BGBl. I 2917)
BGBl. 2008 I S. 2917
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23.12.2003 Ausfertigung
§ 40 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Dezember 2003 (BGBl. I 2848)
BGBl. 2003 I S. 2848
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