Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594)
SGB III§ 40 Allgemeine Unterrichtung
Stand: 02.12.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%203/40#abs-1 (1) Die Agentur für Arbeit soll Ausbildung- und Arbeitsuchenden sowie Arbeitgebern in geeigneter Weise Gelegenheit geben, sich über freie Ausbildungs- und Arbeitsstellen sowie über Ausbildung- und Arbeitsuchende zu unterrichten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%203/40#abs-2 (2) Bei der Beratung, Vermittlung und Berufsorientierung sind Selbstinformationseinrichtungen einzusetzen. Diese sind an die technischen Entwicklungen anzupassen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%203/40#abs-3 (3) Die Agentur für Arbeit darf in die Selbstinformationseinrichtungen Daten über Ausbildungsuchende, Arbeitsuchende und Arbeitgeber nur aufnehmen, soweit sie für die Vermittlung erforderlich sind und von Dritten keiner bestimmten oder bestimmbaren Person zugeordnet werden können. Daten, die von Dritten einer bestimmten oder bestimmbaren Person zugeordnet werden können, dürfen nur mit Einwilligung der betroffenen Person aufgenommen werden. Der betroffenen Person ist auf Verlangen ein Ausdruck der aufgenommenen Daten zuzusenden. Die Agentur für Arbeit kann von der Aufnahme von Daten über Ausbildungs- und Arbeitsstellen in die Selbstinformationseinrichtungen absehen, wenn diese dafür nicht geeignet sind.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%203/40#abs-4 (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für die in § 39a genannten Personen.
Wird zitiert von 10 Entscheidungen zu § 40 SGB III →
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- LSG Berlin-Brandenburg, 15.06.2017 – L 25 AS 1631/16Zitiert von 5
- LSG NRW, 01.04.2015 – L 19 AS 2233/14 BZitiert von 1
- BGH, 26.09.2024 – I ZR 142/23Wettbewerbsverstoß: Vorliegen einer geschäftlichen Handlung der öffentlichen Hand; Angebot kostenloser Stellenanzeigen im Online-Portal eines Landkreises - Jobbörse
- BSG, 06.12.2012 – B 11 AL 25/11 RArbeitsvermittlung - Angebot eines privaten Arbeitsvermittlers im Internetportal der BA - Forderung eines erfolgsunabhängigen pauschalen Aufwendungsersatzes - Deaktivierung - virtuelles Hausrecht der BAZitiert von 4
- LSG Sachsen-Anhalt, 03.04.2025 – L 2 AS 323/24 ZVW
- LSG Berlin-Brandenburg, 20.11.2024 – L 18 AS 447/23
Zuletzt entschieden
- LSG Sachsen-Anhalt, 05.09.2023 – L 4 AS 460/21Zitiert von 1
- LSG NRW, 05.07.2023 – L 7 AS 845/23 B ERZitiert von 3
- SG Magdeburg, 10.09.2015 – S 44 AS 4109/13
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 40 SGB III zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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20.11.2019 Ausfertigung
§ 40 geändert durch Artikel 121 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I 1626)
BGBl. 2019 I S. 1626
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08.07.2019 Ausfertigung
§ 40 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Juli 2019 (BGBl. I 1029)
BGBl. 2019 I S. 1029
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21.12.2008 Ausfertigung
§ 40 aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2008 (BGBl. I 2917)
BGBl. 2008 I S. 2917
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23.12.2003 Ausfertigung
§ 40 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Dezember 2003 (BGBl. I 2848)
BGBl. 2003 I S. 2848
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.