Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594)
SGB III§ 368 Aufgaben der Bundesagentur
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%203/368?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die Bundesagentur ist der für die Durchführung der Aufgaben nach diesem Buch zuständige Verwaltungsträger. Sie darf ihre Mittel nur für die gesetzlich vorgeschriebenen oder zugelassenen Zwecke verwenden.
Permalink zu Abs. 1arecht.nulegal.eu/gesetze/SGB%203/368?asof=2019-06-10#abs-1a (1a) Die Bundesagentur für Arbeit nimmt auf der Grundlage des über- und zwischenstaatlichen Rechts die Funktion der Verbindungsstelle für die Aufgaben nach diesem Buch oder nach dem Zweiten Buch wahr. Hierzu gehören insbesondere
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%203/368?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Bundesagentur darf für Bundesbehörden Dienstleistungen im Rahmen der Festlegungen des Rates der IT-Beauftragten in den Bereichen Internet-Webhosting, Dienstausweis mit elektronischer Signatur, Druck- und Kuvertierleistungen sowie Archivierung von elektronischen Informationsobjekten erbringen, soweit dies ihre durch dieses Gesetz oder andere Bundesgesetze oder auf Grund dieser Gesetze zugewiesenen Aufgaben nicht beeinträchtigt. Dadurch entstehende Kosten sind ihr zu erstatten. Das Nähere ist jeweils in Verwaltungsvereinbarungen zu regeln.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%203/368?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Die Bundesregierung kann der Bundesagentur durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates weitere Aufgaben übertragen, die im Zusammenhang mit deren Aufgaben nach diesem Buch stehen. Die Durchführung befristeter Arbeitsmarktprogramme kann sie der Bundesagentur durch Verwaltungsvereinbarung übertragen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%203/368?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Die Regionaldirektionen können mit Zustimmung der Zentrale durch Verwaltungsvereinbarung die Durchführung befristeter Arbeitsmarktprogramme der Länder übernehmen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%203/368?asof=2019-06-10#abs-5 (5) Die Agenturen für Arbeit können die Zusammenarbeit mit Kreisen und Gemeinden in Verwaltungsvereinbarungen regeln.
Änderungsverlauf
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01.01.2026 in Kraft
§ 368 eingefügt durch Artikel 5 1. 1. 2029 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. I Nr. 355)
BGBl. 2025 I Nr. 355
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03.12.2020 Ausfertigung
§ 368 geändert durch Artikel 7 Abs. 4 31. 12. 2023 des Gesetzes vom 3. Dezember 2020 (BGBl. I 2691)
BGBl. 2020 I S. 2691
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04.03.2020 Ausfertigung
§ 368 geändert durch Artikel 1a des Gesetzes vom 4. März 2020 (BGBl. I 437)
BGBl. 2020 I S. 437
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22.12.2011 Ausfertigung
§ 368 eingefügt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I 3057)
BGBl. 2011 I S. 3057
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22.06.2011 Ausfertigung
§ 368 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. Juni 2011 (BGBl. I 1202)
BGBl. 2011 I S. 1202
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.