Gesetzgebungsmaterialien
Artikel 2 · BT-Drs. 17/6764 · S. 19
Zu Artikel 2 (Änderung des Dritten Buches
Zu Artikel 2 (Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch) Zu Nummer 1 Anpassung der Inhaltsübersicht. Zu Nummer 2 Die Regelung stellt sicher, dass Teilnehmer an dualen Stu- diengängen künftig wieder einheitlich in der Kranken-, Pflege-, Rentenversicherung- und der Arbeitsförderung als Beschäftigte versicherungspflichtig sind; sie werden den zur Berufsausbildung Beschäftigten gleichgestellt. Das Bundessozialgericht hat entschieden (Urteil vom 1. De- zember 2009, B 12 R 4/08 R), dass die berufspraktischen Phasen eines praxisintegrierten dualen Studiums nicht als betriebliche Berufsausbildung, sondern als Bestandteil des Studiums zu bewerten sind. Das Studium stehe im Vorder- grund und das Berufsbildungsgesetz sei somit nicht an- wendbar. Nach diesem Urteil ist das bestehende Recht so auszulegen, dass Teilnehmer an praxisintegrierten dualen Studiengängen weder aufgrund einer Beschäftigung noch aufgrund einer Beschäftigung zur Berufsausbildung versi- cherungspflichtig in den genannten Zweigen der Sozialver- sicherung sind. Diese Entscheidung steht im Gegensatz zu der bis zum Zeitpunkt des Urteils von den damaligen Spit- zenverbänden der Sozialversicherung vertretenen Auffas- sung, wonach diese Studierenden als Beschäftigte galten. Teilnehmer an den übrigen ausbildungs- beziehungsweise berufsintegrierten dualen Studiengängen werden von dem Urteil nicht berührt und unterliegen weiterhin der Versiche- rungspflicht als Beschäftigte. Die Neuregelung regelt den Versicherungsschutz der Be- troffenen, indem künftig einheitlich alle Teilnehmer an allen Formen von dualen Studiengängen während der gesamten Dauer des Studienganges, das heißt sowohl während der Praxisphasen als auch während der Studienphasen, als Be- schäftigte in den genannten Zweigen der Sozialversicherung gelten. D
Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 7.644 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.
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Herkunft
BT-Drs. 17/6764, 17. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 66.872–74.516 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.20) +D1D2D3 · Prüfwert 4e83138781e1a782….
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