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Artikel 2 · BT-Drs. 17/6764 · S. 19

Zu Artikel 2 (Änderung des Dritten Buches

Zu Artikel 2 (Änderung des Dritten Buches
Sozialgesetzbuch)
Zu Nummer 1
Anpassung der Inhaltsübersicht.
Zu Nummer 2
Die Regelung stellt sicher, dass Teilnehmer an dualen Stu-
diengängen künftig wieder einheitlich in der Kranken-,
Pflege-, Rentenversicherung- und der Arbeitsförderung als
Beschäftigte versicherungspflichtig sind; sie werden den zur
Berufsausbildung Beschäftigten gleichgestellt.
Das Bundessozialgericht hat entschieden (Urteil vom 1. De-
zember 2009, B 12 R 4/08 R), dass die berufspraktischen
Phasen eines praxisintegrierten dualen Studiums nicht als
betriebliche Berufsausbildung, sondern als Bestandteil des
Studiums zu bewerten sind. Das Studium stehe im Vorder-
grund und das Berufsbildungsgesetz sei somit nicht an-
wendbar. Nach diesem Urteil ist das bestehende Recht so
auszulegen, dass Teilnehmer an praxisintegrierten dualen
Studiengängen weder aufgrund einer Beschäftigung noch
aufgrund einer Beschäftigung zur Berufsausbildung versi-
cherungspflichtig in den genannten Zweigen der Sozialver-
sicherung sind. Diese Entscheidung steht im Gegensatz zu
der bis zum Zeitpunkt des Urteils von den damaligen Spit-
zenverbänden der Sozialversicherung vertretenen Auffas-
sung, wonach diese Studierenden als Beschäftigte galten.
Teilnehmer an den übrigen ausbildungs- beziehungsweise
berufsintegrierten dualen Studiengängen werden von dem
Urteil nicht berührt und unterliegen weiterhin der Versiche-
rungspflicht als Beschäftigte.
Die Neuregelung regelt den Versicherungsschutz der Be-
troffenen, indem künftig einheitlich alle Teilnehmer an allen
Formen von dualen Studiengängen während der gesamten
Dauer des Studienganges, das heißt sowohl während der
Praxisphasen als auch während der Studienphasen, als Be-
schäftigte in den genannten Zweigen der Sozialversicherung
gelten. D

Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 7.644 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.

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Herkunft

BT-Drs. 17/6764, 17. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 66.872–74.516 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.20) +D1D2D3 · Prüfwert 4e83138781e1a782….

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