Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594)
SGB III§ 337 Auszahlung im Regelfall
Stand: 01.12.2021
Wird zitiert von 28
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Nach Gewicht
- BSG, 29.11.2022 – B 11 AL 12/21 RArbeitslosengeldanspruch - Auszahlungsanspruch - Erstattungsanspruch des nachrangig verpflichteten Leistungsträgers für die Grundsicherung für Arbeitsuchende gegenüber der BA - Aufzahlungsfall - Berechnung der Erstattungsforderung - monatsweise GegenüberstellungZitiert von 4
- BSG, 15.02.2023 – B 11 AL 42/21 RArbeitslosengeldanspruch - Neuberechnung des Bemessungsentgelts wegen nachträglich zugeflossenem Arbeitsentgelt - Verzinsung der Nachzahlung des Arbeitslosengeldes - Verzinsungsbeginn - tatsächlicher Zufluss der Lohnnachzahlung - VerfassungsmäßigkeitZitiert von 4
- VG Neustadt an der Weinstraße, 16.01.2003 – 4 K 2259/02.NWZitiert von 1
- BSG, 09.08.2001 – B 11 AL 15/01 RZitiert von 23
- SG Karlsruhe, 22.02.2010 – S 16 AS 3058/09
- SG Stuttgart, 18.07.2007 – S 20 AL 7291/05Zitiert von 3
Zuletzt entschieden
- LAG Berlin-Brandenburg, 03.12.2021 – 21 Ta 1158/21Zitiert von 3
- SG Marburg, 01.02.2016 – S 2 AL 32/14Zitiert von 2
- SG Speyer, 30.11.2015 – S 19 KR 160/15Zitiert von 4
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 337 SGB III zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%203/337#abs-1 (1) (weggefallen)
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%203/337#abs-2 (2) Laufende Geldleistungen werden regelmäßig monatlich nachträglich ausgezahlt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%203/337#abs-3 (3) Andere als laufende Geldleistungen werden mit der Entscheidung über den Antrag auf Leistung oder, soweit der oder dem Berechtigten Kosten erst danach entstehen, zum entsprechenden Zeitpunkt ausgezahlt. Insolvenzgeld wird nachträglich für den Zeitraum ausgezahlt, für den es beantragt worden ist. Weiterbildungskosten und Teilnahmekosten werden, soweit sie nicht unmittelbar an den Träger der Maßnahme erbracht werden, monatlich im voraus ausgezahlt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%203/337#abs-4 (4) Zur Vermeidung unbilliger Härten können angemessene Abschlagszahlungen geleistet werden.