Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594)

SGB III

§ 337 Auszahlung im Regelfall

Stand: 01.12.2021

SozialrechtBund2 Fassungen28 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%203/337#abs-1 (1) (weggefallen)

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%203/337#abs-2 (2) Laufende Geldleistungen werden regelmäßig monatlich nachträglich ausgezahlt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%203/337#abs-3 (3) Andere als laufende Geldleistungen werden mit der Entscheidung über den Antrag auf Leistung oder, soweit der oder dem Berechtigten Kosten erst danach entstehen, zum entsprechenden Zeitpunkt ausgezahlt. Insolvenzgeld wird nachträglich für den Zeitraum ausgezahlt, für den es beantragt worden ist. Weiterbildungskosten und Teilnahmekosten werden, soweit sie nicht unmittelbar an den Träger der Maßnahme erbracht werden, monatlich im voraus ausgezahlt.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%203/337#abs-4 (4) Zur Vermeidung unbilliger Härten können angemessene Abschlagszahlungen geleistet werden.

§ 336a § 338