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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2013, S. 610

BGBl. 2013 I S. 610 · 36.305 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2013, Seite 610 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 610
610                  Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2013

                                             Gesetz
                        zur Begleitung der Verordnung (EU) Nr. 260/2012
                        zur Festlegung der technischen Vorschriften und
               der Geschäftsanforderungen für Überweisungen und Lastschriften
                  in Euro und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr.
                                     (SEPA-Begleitgesetz)
924/2009
                                                         Vom 3. April 2013

  Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-
sen:
                       Inhaltsübersicht
Artikel    1   Änderung des Kreditwesengesetzes
Artikel    2   Änderung des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes
Artikel    3   Änderung der Prüfungsberichtsverordnung
Artikel    4   Änderung der Zahlungsinstituts-Prüfungsberichtsver-
               ordnung
Artikel 5      Änderung des Unterlassungsklagengesetzes
Artikel 6      Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes

Artikel 7      Änderung des Gesetzes zur Umsetzung aufsichts-

               rechtlicher Bestimmungen zur Sanierung und Liqui-
               dation von Versicherungsunternehmen und Kredit-
               instituten

Artikel 8      Änderung des Allgemeinen Gleichbehandlungsgeset-
               zes

Artikel 9      Folgeänderungen
Artikel 10     Inkrafttreten

                             Artikel 1

                         Änderung des
                      Kreditwesengesetzes
   Das Kreditwesengesetz in der Fassung der Bekannt-
machung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2776),
das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. Feb-
ruar 2013 (BGBl. I S. 174) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu
   § 25a die Angabe zu 5a. wie folgt gefasst:
            „5a. Bargeldloser Zahlungsverkehr;
               Verhinderung von Geldwäsche,
           Terrorismusfinanzierung und sonstigen
      strafbaren Handlungen zu Lasten der Institute“.
2. Nach § 25a wird die Überschrift zu Unterab-
   schnitt 5a. wie folgt gefasst:

            „5a. Bargeldloser Zahlungsverkehr;
               Verhinderung von Geldwäsche,
           Terrorismusfinanzierung und sonstigen
      strafbaren Handlungen zu Lasten der Institute“.
3. § 25b wird wie folgt geändert:

   a) Der Wortlaut wird Absatz 1 und wird wie folgt ge-

      ändert:

          aa) In Nummer 1 wird am Ende das Wort „und“
              durch ein Komma ersetzt.

          bb) In Nummer 2 werden die Wörter „Artikel 8“

              gestrichen und wird am Ende der Punkt durch
              die Wörter „, die durch die Verordnung (EU)
              Nr. 260/2012 (ABl. L 94 vom 30.3.2012, S. 22)
              geändert worden ist, und“ ersetzt.

      cc) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 3 an-
          gefügt:
          „3. der Verordnung (EU) Nr. 260/2012 zur
              Festlegung der technischen Vorschriften
              und der Geschäftsanforderungen für
              Überweisungen und Lastschriften in Euro
              und zur Änderung der Verordnung (EG)
              Nr. 924/2009 (ABl. L 94 vom 30.3.2012,
              S. 22).“

   b) Nach Absatz 1 werden die folgenden Absätze 2

      und 3 angefügt:

         „(2) Ein Kreditinstitut muss über interne Ver-

      fahren und Kontrollsysteme verfügen, die die Ein-
      haltung der Pflichten nach den Verordnungen

      nach Absatz 1 Nummer 1 bis 3 gewährleisten.

         (3) Die Bundesanstalt kann gegenüber einem
      Kreditinstitut und seinen Geschäftsleitern Anord-
      nungen treffen, die geeignet und erforderlich
      sind, um Verstöße gegen die Pflichten nach den
      Verordnungen nach Absatz 1 Nummer 1 bis 3 zu
      verhindern oder zu unterbinden.“
4. In § 29 Absatz 2 Satz 1 wird der Punkt am Ende
   durch die Wörter „; bei Kreditinstituten hat der Prüfer
   auch zu prüfen, ob das Kreditinstitut seinen Ver-
   pflichtungen nach der Verordnung (EG) Nr. 924/2009
   und der Verordnung (EU) Nr. 260/2012 nachgekom-
   men ist.“ ersetzt.
5. In § 56 werden nach Absatz 4 die folgenden Ab-
   sätze 4a und 4b eingefügt:
      „(4a) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich
   oder fahrlässig entgegen Artikel 3 Absatz 1 der Ver-
   ordnung (EG) Nr. 924/2009 des Europäischen Parla-
   ments und des Rates vom 16. September 2009 über
   grenzüberschreitende Zahlungen in der Gemein-
   schaft und zur Aufhebung der Verordnung (EG)
   Nr. 2560/2001 (ABl. L 266 vom 9.10.2009, S. 11),
   die durch die Verordnung (EU) Nr. 260/2012 (ABl. L 94
   vom 30.3.2012, S. 22) geändert worden ist, ein an-
   deres als das dort genannte Entgelt erhebt.
      (4b) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die
   Verordnung (EU) Nr. 260/2012 des Europäischen

   Parlaments und des Rates vom 14. März 2012 zur

   Festlegung der technischen Vorschriften und der
   Geschäftsanforderungen für Überweisungen und
   Lastschriften in Euro und zur Änderung der Verord-
   nung (EG) Nr. 924/2009 (ABl. L 94 vom 30.3.2012,

   S. 22) verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

   1. entgegen Artikel 4 Absatz 2 Satz 1 nicht sicher-
      stellt, dass die technische Interoperabilität des
      Zahlungssystems gewährleistet wird,
BGBl. 2013, Seite 611 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 611
  2. entgegen Artikel 4 Absatz 2 Satz 2 eine dort ge-
     nannte Geschäftsregel beschließt,
  3. entgegen Artikel 4 Absatz 3 die Abwicklung einer

     Überweisung oder einer Lastschrift durch ein

     technisches Hindernis behindert,

  4. entgegen Artikel 5 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2
     eine Überweisung ausführt,
  5. entgegen Artikel 5 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 3
     Satz 1 eine Lastschrift ausführt oder
  6. entgegen Artikel 5 Absatz 8 ein Entgelt für einen
     dort genannten Auslesevorgang erhebt.“

                       Artikel 2

                  Änderung des
         Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes
   Das Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz vom 25. Juni
2009 (BGBl. I S. 1506), das zuletzt durch Artikel 2 Ab-
satz 74 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I
S. 3044) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

  a) Nach der Angabe zu § 7 werden die folgenden

     Angaben eingefügt:

     „§ 7a Ausnahmen für neue Zahlverfahren im
           Massenzahlungsverkehr; Verordnungser-
           mächtigung
     § 7b   Konvertierungsdienstleistungen
     § 7c   Nutzung des Elektronischen Lastschrift-
            verfahrens; Verordnungsermächtigung“.
  b) Die Angabe zu § 22 wird wie folgt gefasst:
     „§ 22 Bargeldloser Zahlungsverkehr; besondere
           organisatorische Pflichten von Zahlungsin-
           stituten und E-Geld-Instituten sowie Si-
           cherungsmaßnahmen gegen Geldwäsche
           und Terrorismusfinanzierung“.

2. Nach § 7 werden die folgenden §§ 7a, 7b und 7c

   eingefügt:

                          „§ 7a
        Ausnahmen für neue Zahlverfahren im
   Massenzahlungsverkehr; Verordnungsermächtigung
     (1) Anträge nach Artikel 4 Absatz 4 der Verord-
  nung (EU) Nr. 260/2012 zur Festlegung der techni-
  schen Vorschriften und der Geschäftsanforderungen
  für Überweisungen und Lastschriften in Euro und zur
  Änderung der Verordnung (EG) Nr. 924/2009 (ABl.
  L 94 vom 30.3.2012, S. 22) sind bei der Bundesan-
  stalt zu stellen, wenn der Antragsteller seinen Sitz im
  Inland hat.
     (2) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-
  mächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zu-
  stimmung des Bundesrates bedarf, im Benehmen
  mit der Deutschen Bundesbank nähere Bestimmun-
  gen über Inhalt, Art und Umfang der Angaben, Nach-
  weise und Unterlagen zu treffen, die ein Antrag nach
  Artikel 4 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 260/2012
  enthalten muss. Das Bundesministerium der Finan-
  zen kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung
  auf die Bundesanstalt mit der Maßgabe übertragen,
  dass die Rechtsverordnung im Einvernehmen mit
  der Deutschen Bundesbank ergeht. Vor Erlass der
  Rechtsverordnung sind die Verbände der Institute
  zu hören.

                           § 7b
             Konvertierungsdienstleistungen

     Ein Zahlungsdienstleister darf bis zum 1. Februar

  2016 einem Zahlungsdienstnutzer, der Verbraucher

  ist, nach Maßgabe der Sätze 3 bis 5 Konvertierungs-
  dienstleistungen für Inlandszahlungen anbieten.
  Konvertierungsdienstleistungen für Inlandszahlun-
  gen sind Dienstleistungen, durch die Zahlungs-
  dienstnutzer nach Satz 1 weiterhin die inländische
  Kontokennung BBAN statt des unter Nummer 1
  Buchstabe a des Anhangs der Verordnung (EU)
  Nr. 260/2012 genannten Identifikators für Zahlungs-
  konten verwenden können. Konvertierungsdienst-
  leistungen dürfen nur unter der Bedingung erbracht
  werden, dass die Interoperabilität sichergestellt wird,
  indem die inländische Kontokennung BBAN des
  Zahlers und des Zahlungsempfängers technisch
  und sicher auf den unter Nummer 1 Buchstabe a
  des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 260/2012 ge-
  nannten Identifikator für Zahlungskonten konvertiert
  wird. Diese Zahlungskontonummer wird dem den
  Auftrag erteilenden Zahlungsdienstnutzer mitgeteilt,

  sofern zweckmäßig, bevor die Zahlung ausgeführt

  wird. Ein Zahlungsdienstleister darf vom Zahlungs-
  dienstnutzer keine direkt oder indirekt mit der Kon-
  vertierungsdienstleistung verknüpften zusätzlichen
  Entgelte oder sonstige Entgelte erheben.

                           § 7c
               Nutzung des Elektronischen
    Lastschriftverfahrens; Verordnungsermächtigung
     (1) Die Anforderungen des Artikels 6 Absatz 1
  und 2 der Verordnung (EU) Nr. 260/2012 werden bis
  zum 1. Februar 2016 für Zahlungen ausgesetzt, die
  an einer Verkaufsstelle mit Hilfe einer Zahlungskarte
  generiert werden und zu einer Lastschrift auf ein
  oder von einem durch eine inländische Kontoken-

  nung BBAN oder internationale Kontokennung IBAN

  identifiziertes Zahlungskonto führen (Elektronisches
  Lastschriftverfahren).
     (2) Das Bundesministerium der Finanzen kann
  durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung
  des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen zur
  technischen Durchführung des Elektronischen Last-
  schriftverfahrens erlassen, soweit dies für die Zwe-
  cke des Absatzes 1 zur Erfüllung der Aufgaben der
  Bundesanstalt erforderlich ist. Das Bundesministe-
  rium der Finanzen kann insbesondere die Kenn-
  zeichnung des vom Zahlungsempfänger an den
  Zahlungsdienstleister im Elektronischen Lastschrift-
  verfahren weiterzuleitenden Datensatzes bestim-
  men.“
3. In § 8 Absatz 3 Nummer 6 werden die Wörter „, des
   Geldwäschegesetzes und der Verordnung (EG)
   Nr. 1781/2006 des Europäischen Parlaments und
   des Rates vom 15. November 2006 über die Über-
   mittlung von Angaben zum Auftraggeber bei Geld-
   transfers (ABl. EU Nr. L 345 S. 1)“ durch die Wörter
   „Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 bis 3 und 4, Absatz 2
   und 3“ ersetzt.

4. § 18 Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt geändert:
  a) In Nummer 1 wird am Ende das Wort „und“ durch
     ein Komma ersetzt.
BGBl. 2013, Seite 612 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 612
  b) In Nummer 2 wird am Ende der Punkt durch das
     Wort „und“ ersetzt.

  c) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 3 ange-
     fügt:

      „3. seinen Verpflichtungen nach der Verordnung
          (EG) Nr. 924/2009 des Europäischen Parla-
          ments und des Rates vom 16. September
          2009 über grenzüberschreitende Zahlungen

          in der Gemeinschaft und zur Aufhebung der

          Verordnung (EG) Nr. 2560/2001 (ABl. L 266

          vom 9.10.2009, S. 11), die durch die Verord-

          nung (EU) Nr. 260/2012 (ABl. L 94 vom
          30.3.2012, S. 22) geändert worden ist, und
          der Verordnung (EU) Nr. 260/2012 nachge-
          kommen ist.“

5. § 22 wird wie folgt geändert:

  a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
                            „§ 22
                Bargeldloser Zahlungsverkehr;
                 besondere organisatorische
            Pflichten von Zahlungsinstituten und
       E-Geld-Instituten sowie Sicherungsmaßnahmen
      gegen Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung“.

  b) Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt geändert:

      aa) In Nummer 3 am Ende wird das Wort „und“
          durch ein Komma ersetzt.

      bb) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 3a
          eingefügt:

         „3a. interne Verfahren und Kontrollsysteme,
              die die Einhaltung der Verordnung (EG)
              Nr. 924/2009 und der Verordnung (EU)
              Nr. 260/2012 gewährleisten, und“.

  c) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:

         „(5) Die Bundesanstalt überwacht die Einhal-
      tung der in der Verordnung (EG) Nr. 1781/2006,
      in der Verordnung (EG) Nr. 924/2009 und in der
      Verordnung (EU) Nr. 260/2012 enthaltenden
      Pflichten durch die Institute. Die Bundesanstalt
      kann gegenüber einem Institut und seinen Ge-
      schäftsleitern Anordnungen treffen, die geeignet
      und erforderlich sind, um Verstöße gegen die
      Pflichten nach den Verordnungen nach Satz 1 zu

      verhindern oder zu unterbinden.“

                       Artikel 3

                   Änderung der
            Prüfungsberichtsverordnung

  Die Prüfungsberichtsverordnung vom 23. November
2009 (BGBl. I S. 3793), die zuletzt durch Artikel 2 des
Gesetzes vom 18. Februar 2013 (BGBl. I S. 268) ge-
ändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

  a) Nach der Angabe zu § 19 wird die Angabe zu Un-
     terabschnitt 6 wie folgt gefasst:

                     „Unterabschnitt 6

               Bargeldloser Zahlungsverkehr;
     Vorkehrungen zur Verhinderung von Geldwäsche
     und Terrorismusfinanzierung sowie von sonstigen
      strafbaren Handlungen zu Lasten des Instituts“.

  b) Nach der Angabe zu § 21 werden die folgenden
     Angaben eingefügt:

     „§ 21a Darstellung und Beurteilung der getroffe-

            nen Vorkehrungen zur Einhaltung der

            Pflichten nach der Verordnung (EG)

            Nr. 924/2009

     § 21b   Darstellung und Beurteilung der getroffe-
             nen Vorkehrungen zur Einhaltung der
             Pflichten nach der Verordnung (EU)
             Nr. 260/2012“.

2. Nach § 19 wird die Überschrift zu Unterabschnitt 6
   wie folgt gefasst:
                   „Unterabschnitt 6
              Bargeldloser Zahlungsverkehr;
    Vorkehrungen zur Verhinderung von Geldwäsche
    und Terrorismusfinanzierung sowie von sonstigen
     strafbaren Handlungen zu Lasten des Instituts“.

3. Nach § 21 werden die folgenden §§ 21a und 21b
   eingefügt:

                         „§ 21a

               Darstellung und Beurteilung
      der getroffenen Vorkehrungen zur Einhaltung
  der Pflichten nach der Verordnung (EG) Nr. 924/2009

     (1) Bei Kreditinstituten hat der Abschlussprüfer zu
  beurteilen, ob die von dem Kreditinstitut getroffenen
  internen Vorkehrungen den Anforderungen der Ver-
  ordnung (EG) Nr. 924/2009 des Europäischen Parla-
  ments und des Rates vom 16. September 2009 über
  grenzüberschreitende Zahlungen in der Gemein-
  schaft und zur Aufhebung der Verordnung (EG)
  Nr. 2560/2001 (ABl. L 266 vom 9.10.2009, S. 11),
  die durch die Verordnung (EU) Nr. 260/2012 (ABl. L 94
  vom 30.3.2012, S. 22) geändert worden ist, entspre-
  chen. Die Beurteilung umfasst die Einhaltung der
  Bestimmungen zu

  1. Entgelten für grenzüberschreitende Zahlungen
     nach Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung,

  2. Entgelten nach Artikel 4 Absatz 3 Satz 1 der Ver-

     ordnung, die über das Entgelt gemäß Artikel 3
     Absatz 1 der Verordnung hinausgehen, sowie

  3. Interbankenentgelten für Inlandslastschriften
     nach Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung.

     (2) Der Abschlussprüfer hat darzustellen, welche
  Maßnahmen das Kreditinstitut ergriffen hat, um die
  in Absatz 1 genannten Anforderungen der Verord-
  nung (EU) Nr. 924/2009 zu erfüllen.

     (3) Sofern die Durchführung interner Vorkehrun-
  gen durch das Kreditinstitut vertraglich auf eine
  dritte Person oder ein anderes Unternehmen ausge-
  lagert worden ist, hat der Abschlussprüfer hierüber
  zu berichten.
BGBl. 2013, Seite 613 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 613
                          § 21b
               Darstellung und Beurteilung
      der getroffenen Vorkehrungen zur Einhaltung
  der Pflichten nach der Verordnung (EU) Nr. 260/2012
     (1) Bei Kreditinstituten hat der Abschlussprüfer zu
  beurteilen, ob die von dem Kreditinstitut getroffenen
  internen Vorkehrungen den Anforderungen der
  Verordnung (EU) Nr. 260/2012 des Europäischen
  Parlaments und des Rates vom 14. März 2012 zur
  Festlegung der technischen Vorschriften und der
  Geschäftsanforderungen für Überweisungen und
  Lastschriften in Euro und zur Änderung der Verord-
  nung (EG) Nr. 924/2009 (ABl. L 94 vom 30.3.2012,
  S. 22) entsprechen. Die Beurteilung umfasst

  1. die Erreichbarkeit für Überweisungen und Last-

     schriften innerhalb der Europäischen Union nach
     Artikel 3 der Verordnung,
  2. die Einhaltung der technischen Anforderungen für

     Überweisungen und Lastschriften nach Artikel 5

     Absatz 1 bis 3 sowie 7 und 8 der Verordnung
     sowie

  3. die Einhaltung der Bestimmungen zu Interban-
     kenentgelten für Lastschriften nach Artikel 8 der
     Verordnung.
     (2) Der Abschlussprüfer hat darzustellen, welche
  Maßnahmen das Kreditinstitut ergriffen hat, um die
  in Absatz 1 genannten Anforderungen der Verord-
  nung (EU) Nr. 260/2012 zu erfüllen.
     (3) Sofern die Durchführung interner Vorkehrun-

  gen durch das Kreditinstitut vertraglich auf eine

  dritte Person oder ein anderes Unternehmen ausge-

  lagert worden ist, hat der Abschlussprüfer hierüber
  zu berichten.“

                       Artikel 4

                   Änderung der
   Zahlungsinstituts-Prüfungsberichtsverordnung
  Die Zahlungsinstituts-Prüfungsberichtsverordnung
vom 15. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3648) wird wie folgt
geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

  a) Nach der Angabe zu § 14 wird die Angabe zu

     Unterabschnitt 4 wie folgt gefasst:
                      „Unterabschnitt 4
               Bargeldloser Zahlungsverkehr;

     Vorkehrungen zur Verhinderung von Geldwäsche

     und Terrorismusfinanzierung sowie von sonstigen

      strafbaren Handlungen zu Lasten des Instituts“.
  b) Nach der Angabe zu § 16 werden die folgenden
     Angaben eingefügt:

     „§ 16a Darstellung und Beurteilung der getroffe-
            nen Vorkehrungen zur Einhaltung der
            Pflichten nach der Verordnung (EG)
            Nr. 924/2009
     § 16b    Darstellung und Beurteilung der getroffe-
              nen Vorkehrungen zur Einhaltung der
              Pflichten nach der Verordnung (EU)
              Nr. 260/2012“.
2. Nach § 14 wird die Überschrift zu Unterabschnitt 4
   wie folgt gefasst:

                   „Unterabschnitt 4
             Bargeldloser Zahlungsverkehr;
   Vorkehrungen zur Verhinderung von Geldwäsche
   und Terrorismusfinanzierung sowie von sonstigen
    strafbaren Handlungen zu Lasten des Instituts“.
3. In § 16 Absatz 5 Satz 1 werden nach der Angabe
   „§ 22“ die Wörter „Absatz 1 Nummer 1 bis 3 und 4
   sowie Absatz 2 und 3“ eingefügt.

4. Nach § 16 werden die folgenden §§ 16a und 16b
   eingefügt:
                         „§ 16a

             Darstellung und Beurteilung der
       getroffenen Vorkehrungen zur Einhaltung

  der Pflichten nach der Verordnung (EG) Nr. 924/2009

     (1) Der Abschlussprüfer hat zu beurteilen, ob die
  von dem Institut getroffenen internen Vorkehrungen
  den     Anforderungen      der   Verordnung     (EG)

  Nr. 924/2009 des Europäischen Parlaments und

  des Rates vom 16. September 2009 über grenzüber-
  schreitende Zahlungen in der Gemeinschaft und zur
  Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2560/2001 (ABl.
  L 266 vom 9.10.2009, S. 11), die durch die Verord-
  nung (EU) Nr. 260/2012 (ABl. L 94 vom 30.3.2012,
  S. 22) geändert worden ist, entsprechen. Die Beur-
  teilung umfasst die Einhaltung der Bestimmungen zu
  1. Entgelten für grenzüberschreitende Zahlungen
     nach Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung,

  2. Entgelten nach Artikel 4 Absatz 3 Satz 1 der Ver-

     ordnung, die über das Entgelt gemäß Artikel 3

     Absatz 1 der Verordnung hinausgehen, sowie

  3. Interbankenentgelten für Inlandslastschriften
     nach Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung.

     (2) Des Weiteren hat der Abschlussprüfer darzu-
  stellen, welche Maßnahmen das Institut ergriffen hat,
  um die in Absatz 1 genannten Anforderungen der
  Verordnung (EU) Nr. 924/2009 zu erfüllen.
    (3) Sofern die Durchführung interner Vorkehrun-
  gen durch das Institut vertraglich auf eine dritte
  Person oder ein anderes Unternehmen ausgelagert
  worden ist, hat der Abschlussprüfer hierüber zu

  berichten.

                         § 16b

             Darstellung und Beurteilung der

        getroffenen Vorkehrungen zur Einhaltung

  der Pflichten nach der Verordnung (EU) Nr. 260/2012

     (1) Der Abschlussprüfer hat zu beurteilen, ob die
  von dem Zahlungsinstitut getroffenen internen Vor-
  kehrungen den Anforderungen der Verordnung (EU)
  Nr. 260/2012 des Europäischen Parlaments und des
  Rates vom 14. März 2012 zur Festlegung der tech-
  nischen Vorschriften und der Geschäftsanforderun-
  gen für Überweisungen und Lastschriften in Euro
  und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 924/2009
  (ABl. L 94 vom 30.3.2012, S. 22) entsprechen. Die
  Beurteilung umfasst
  1. die Erreichbarkeit für Überweisungen und Last-
     schriften innerhalb der Europäischen Union nach
     Artikel 3 der Verordnung,
BGBl. 2013, Seite 614 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 614
  2. die Einhaltung der Anforderungen für Überwei-
     sungen und Lastschriften nach Artikel 5 Absatz 1
     bis 3 sowie 7 und 8 der Verordnung sowie
  3. die Einhaltung der Bestimmungen zu Interban-
     kenentgelten für Lastschriften nach Artikel 8 der
     Verordnung.
     (2) Des Weiteren hat der Abschlussprüfer darzu-
  stellen, welche Maßnahmen das Institut ergriffen hat,
  um die in Absatz 1 genannten Anforderungen der
  Verordnung (EU) Nr. 260/2012 zu erfüllen.

    (3) Sofern die Durchführung interner Vorkehrun-

  gen durch das Institut vertraglich auf eine dritte
  Person oder ein anderes Unternehmen ausgelagert
  worden ist, hat der Abschlussprüfer hierüber zu
  berichten.“

                       Artikel 5
                   Änderung des
           Unterlassungsklagengesetzes
   § 14 Absatz 1 Nummer 3 des Unterlassungsklagen-
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
27. August 2002 (BGBl. I S. 3422, 4346), das zuletzt
durch Artikel 3 des Gesetzes vom 6. Februar 2012
(BGBl. I S. 146) geändert worden ist, wird wie folgt ge-
fasst:
„3. der Vorschriften betreffend Zahlungsdienstever-
    träge in

   a) den §§ 675c bis 676c des Bürgerlichen Gesetz-
      buchs,
   b) der Verordnung (EG) Nr. 924/2009 des Europä-
      ischen Parlaments und des Rates vom 16. Sep-

      tember 2009 über grenzüberschreitende Zahlun-

      gen in der Gemeinschaft und zur Aufhebung der

      Verordnung (EG) Nr. 2560/2001 (ABl. L 226 vom

      9.10.2009, S. 11), die durch Artikel 17 der Ver-
      ordnung (EU) Nr. 260/2012 des Europäischen
      Parlaments und des Rates vom 14. März 2012
      zur Festlegung der technischen Vorschriften
      und der Geschäftsanforderungen für Überwei-
      sungen und Lastschriften in Euro und zur Ände-
      rung der Verordnung (EG) Nr. 924/2009 (ABl. L 94
      vom 30.3.2012, S. 22) geändert worden ist, und
   c) der Verordnung (EU) Nr. 260/2012 des Europä-
      ischen Parlaments und des Rates vom 14. März
      2012 zur Festlegung der technischen Vorschrif-
      ten und der Geschäftsanforderungen für Über-
      weisungen und Lastschriften in Euro und zur Än-
      derung der Verordnung (EG) Nr. 924/2009
      (ABl. L 94 vom 30.3.2012, S. 22) oder“.

                       Artikel 6
                   Änderung des
          Versicherungsaufsichtsgesetzes

  Das Versicherungsaufsichtsgesetz in der Fassung
der Bekanntmachung vom 17. Dezember 1992
(BGBl. 1993 I S. 2), das zuletzt durch Artikel 4 des
Gesetzes vom 13. Februar 2013 (BGBl. I S. 174) ge-
ändert worden ist, wird wie folgt geändert:
 1. In der Inhaltsübersicht werden die Angabe „§ 56a
    Rückstellung für Beitragsrückerstattung“ durch die
    Angabe „§ 56a Überschussbeteiligung“ und die An-
    gabe „§ 56b (weggefallen)“ durch die Angabe

  „§ 56b Rückstellung für Beitragsrückerstattung“ er-
  setzt.
2. § 10a Absatz 2a wird aufgehoben.
3. In § 12 Absatz 4 Satz 2 werden vor dem Punkt die
   Wörter „; Unterschiede, die sich daraus ergeben,
   dass die Prämie im Neugeschäft geschlechtsunab-
   hängig kalkuliert wird, bleiben dabei außer Be-
   tracht“ eingefügt.
4. § 13d Nummer 10 wird aufgehoben.

5. § 56a wird wie folgt geändert:

  a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

                           „§ 56a
                 Überschussbeteiligung“.

  b) Absatz 3 wird aufgehoben.
6. § 56b wird wie folgt gefasst:
                         „§ 56b
        Rückstellung für Beitragsrückerstattung
     (1) Die der Rückstellung für Beitragsrückerstat-
  tung zugewiesenen Beträge dürfen nur für die Über-
  schussbeteiligung der Versicherten einschließlich
  der durch § 153 des Versicherungsvertragsgeset-
  zes vorgeschriebenen Beteiligung an den Bewer-
  tungsreserven verwendet werden. In Ausnahmefäl-
  len kann die Rückstellung für Beitragsrückerstat-
  tung, soweit sie nicht auf bereits festgelegte Über-
  schussanteile entfällt, mit Zustimmung der Auf-
  sichtsbehörde im Interesse der Versicherten heran-
  gezogen werden, um
  1. einen drohenden Notstand abzuwenden,

  2. unvorhersehbare Verluste aus den überschuss-

     berechtigten Versicherungsverträgen auszuglei-

     chen, die auf allgemeine Änderungen der Ver-

     hältnisse zurückzuführen sind, oder

  3. die Deckungsrückstellung zu erhöhen, wenn die
     Rechnungsgrundlagen auf Grund einer unvorher-
     sehbaren und nicht nur vorübergehenden Ände-
     rung der Verhältnisse angepasst werden müssen.
  Maßnahmen nach Satz 2 Nummer 2 oder Nummer 3
  sind nur bei Lebensversicherungsunternehmen und
  Versicherungsunternehmen, die die Unfallversiche-
  rung mit Prämienrückgewähr betreiben, zulässig.
  Bei Maßnahmen nach Satz 2 Nummer 2 oder Num-
  mer 3 sind die Versichertenbestände verursa-
  chungsorientiert zu belasten.
     (2) Lebensversicherungsunternehmen mit Aus-
  nahme von Sterbekassen und regulierten Pensions-
  kassen im Sinne von § 118b Absatz 3 oder Absatz 4
  können innerhalb der Rückstellung für Beitrags-
  rückerstattung ein oder mehrere kollektive Teile ein-
  richten, die den überschussberechtigten Verträgen
  insgesamt zugeordnet sind. Durch Rechtsverord-
  nung mit Zustimmung des Bundesrates kann das
  Bundesministerium der Finanzen zur Wahrung der
  Belange der Versicherten Vorschriften zur näheren
  Ausgestaltung der kollektiven Teile der Rückstel-
  lung für Beitragsrückerstattung regeln, insbeson-
  dere zur Begrenzung der kollektiven Teile sowie zu
  Zuführungen zu und Rückführungen aus den kol-
  lektiven Teilen an die nichtkollektiven Teile der
  Rückstellung für Beitragsrückerstattung. Das Bun-
  desministerium der Finanzen kann die Ermächti-
BGBl. 2013, Seite 615 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 615
   gung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des
   Bundesrates auf die Bundesanstalt übertragen. Die
   Bundesanstalt erlässt die Rechtsverordnung ohne
   Zustimmung des Bundesrates im Einvernehmen
   mit den Aufsichtsbehörden der Länder.“
 7. § 81c wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

         „(2) In der Lebensversicherung liegt ein die
      Belange der Versicherten gefährdender Miss-
      stand auch vor, wenn bei überschussberechtig-
      ten Versicherungen keine angemessene Verwen-
      dung der Mittel in der Rückstellung für Beitrags-
      rückerstattung erfolgt. Das ist insbesondere
      dann anzunehmen, wenn der ungebundene Teil
      der Rückstellung für Beitragsrückerstattung den
      gemäß Absatz 3a durch Rechtsverordnung fest-
      gelegten Höchstbetrag überschreitet. Unbe-
      schadet der nach § 81 Absatz 2 Satz 1 und
      § 87 zulässigen Maßnahmen kann die Aufsichts-
      behörde von dem Lebensversicherungsunter-
      nehmen verlangen, dass ihr ein Plan zur ange-
      messenen Verwendung der Mittel in der Rück-
      stellung für Beitragsrückerstattung (Ausschüt-
      tungsplan) vorgelegt wird, wenn der ungebun-
      dene Teil der Rückstellung den Höchstbetrag
      nach der Rechtsverordnung überschreitet.“

   b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

      aa) Nach Satz 3 wird folgender Satz eingefügt:
          „Wird ein kollektiver Teil der Rückstellung für
          Beitragsrückerstattung im Sinne des § 56b
          Absatz 2 eingerichtet, ist auch für diesen die
          Mindestzuführung gesondert zu ermitteln.“

      bb) Im neuen Satz 7 werden die Wörter „nach
          den Sätzen 1 bis 5“ durch die Wörter „nach
          den Sätzen 1 bis 6“ ersetzt.
   c) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a einge-
      fügt:

         „(3a) Für Lebensversicherungsunternehmen,
      die nicht der Aufsicht durch die Aufsichtsbehör-
      den der Länder unterliegen, kann das Bundes-
      ministerium der Finanzen durch Rechtsverord-
      nung einen Höchstbetrag des ungebundenen
      Teils der Rückstellung für Beitragsrückerstattung
      festlegen. Die Ermächtigung kann durch Rechts-
      verordnung auf die Bundesanstalt übertragen
      werden. Rechtsverordnungen nach den Sätzen 1
      und 2 bedürfen nicht der Zustimmung des Bun-
      desrates.“

   d) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

         „(4) Die Absätze 1 bis 3a gelten nicht für Ster-
      bekassen. Auf regulierte Pensionskassen im
      Sinne des § 118b Absatz 3 oder Absatz 4 finden
      die Absätze 3 und 3a keine Anwendung.“
 8. § 81e wird aufgehoben.

 9. In § 113 Absatz 3 wird die Angabe „§§ 54b und 54c“

    durch die Wörter „§§ 54b, 54c und 56b Absatz 3

    und 4,“ ersetzt.

10. In § 118 Satz 1 werden nach der Angabe „§ 55a,“
    die Angabe „§ 56b Absatz 2,“ und nach der Angabe
    „§ 81c Abs. 3“ die Angabe „und 3a“ eingefügt.

                       Artikel 7
                   Änderung des
              Gesetzes zur Umsetzung
        aufsichtsrechtlicher Bestimmungen
         zur Sanierung und Liquidation von
  Versicherungsunternehmen und Kreditinstituten
   In Artikel 6 § 3 des Gesetzes zur Umsetzung auf-
sichtsrechtlicher Bestimmungen zur Sanierung und
Liquidation von Versicherungsunternehmen und Kredit-
instituten vom 10. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2478),
das durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Dezember
2007 (BGBl. I S. 3248) geändert worden ist, wird die
Angabe „31. Dezember 2012“ durch die Angabe
„31. Dezember 2014“ ersetzt.

                       Artikel 8

                  Änderung des
      Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes
   Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz vom
14. August 2006 (BGBl. I S. 1897), das zuletzt durch
Artikel 15 Absatz 66 des Gesetzes vom 5. Februar 2009
(BGBl. I S. 160) geändert worden ist, wird wie folgt ge-
ändert:
1. § 20 Absatz 2 Satz 1 wird aufgehoben.

2. Dem § 33 wird folgender Absatz 5 angefügt:
     „(5) Bei Versicherungsverhältnissen, die vor dem

  21. Dezember 2012 begründet werden, ist eine un-
  terschiedliche Behandlung wegen des Geschlechts
  im Falle des § 19 Absatz 1 Nummer 2 bei den Prä-
  mien oder Leistungen nur zulässig, wenn dessen
  Berücksichtigung bei einer auf relevanten und ge-
  nauen versicherungsmathematischen und statisti-
  schen Daten beruhenden Risikobewertung ein be-
  stimmender Faktor ist. Kosten im Zusammenhang
  mit Schwangerschaft und Mutterschaft dürfen auf
  keinen Fall zu unterschiedlichen Prämien oder Leis-
  tungen führen.“

                       Artikel 9

                  Folgeänderungen
   (1) In § 42 Satz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetz-
buch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 13. Mai 2011 (BGBl. I
S. 850, 2094), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes
vom 21. März 2013 (BGBl. I S. 556) geändert worden ist,
wird das Wort „inländische“ gestrichen und wird der
Punkt am Ende durch die Wörter „, für das die Verord-
nung (EU) Nr. 260/2012 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 14. März 2012 zur Festlegung der
technischen Vorschriften und der Geschäftsanforderun-

gen für Überweisungen und Lastschriften in Euro und
zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 924/2009 (ABl.
L 94 vom 30.3.2012, S. 22) gilt.“ ersetzt.
   (2) In § 337 Absatz 1 Satz 1 des Dritten Buches So-
zialgesetzbuch – Arbeitsförderung – (Artikel 1 des Ge-
setzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594, 595), das
zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 13. März 2013

(BGBl. I S. 446) geändert worden ist, wird das Wort „in-

ländische“ gestrichen und wird der Punkt am Ende

durch die Wörter „, für das die Verordnung (EU)
Nr. 260/2012 des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 14. März 2012 zur Festlegung der tech-
nischen Vorschriften und der Geschäftsanforderungen
BGBl. 2013, Seite 616 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 616
für Überweisungen und Lastschriften in Euro und zur
Änderung der Verordnung (EG) Nr. 924/2009 (ABl. L 94
vom 30.3.2012, S. 22) gilt.“ ersetzt.
   (3) § 118 Absatz 3 Satz 1 des Sechsten Buches So-
zialgesetzbuch – Gesetzliche Rentenversicherung – in
der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar
2002 (BGBl. I S. 754, 1404, 3384), das zuletzt durch
Artikel 5 des Gesetzes vom 20. Dezember 2012 (BGBl. I
S. 2781) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
„Geldleistungen, die für die Zeit nach dem Tod des Be-

rechtigten auf ein Konto bei einem Geldinstitut, für das

die Verordnung (EU) Nr. 260/2012 des Europäischen

Parlaments und des Rates vom 14. März 2012 zur Fest-

legung der technischen Vorschriften und der Geschäfts-

anforderungen für Überweisungen und Lastschriften in

Euro und zur Änderung der Verordnung (EG)

Nr. 924/2009 (ABl. L 94 vom 30.3.2012, S. 22) gilt, über-

wiesen wurden, gelten als unter Vorbehalt erbracht.“

   (4) § 96 Absatz 3 Satz 1 des Siebten Buches Sozial-
gesetzbuch – Gesetzliche Unfallversicherung – (Artikel 1
des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254),
das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. De-
zember 2012 (BGBl. I S. 2447) geändert worden ist,
wird wie folgt gefasst:

„Geldleistungen, die für die Zeit nach dem Tod des Be-
rechtigten auf ein Konto bei einem Geldinstitut, für das
die Verordnung (EU) Nr. 260/2012 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 14. März 2012 zur Fest-

legung der technischen Vorschriften und der Geschäfts-
anforderungen für Überweisungen und Lastschriften in
Euro und zur Änderung der Verordnung (EG)
Nr. 924/2009 (ABl. L 94 vom 30.3.2012, S. 22) gilt, über-
wiesen wurden, gelten als unter Vorbehalt erbracht.“
  (5) Das Wohngeldgesetz vom 24. September 2008
(BGBl. I S. 1856), das zuletzt durch Artikel 1 des Geset-
zes vom 9. November 2012 (BGBl. I S. 2291) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:

a) In § 26 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „im In-

   land“ durch die Wörter „, für das die Verordnung (EU)

   Nr. 260/2012 des Europäischen Parlaments und des

   Rates vom 14. März 2012 zur Festlegung der tech-

   nischen Vorschriften und der Geschäftsanforderun-

   gen für Überweisungen und Lastschriften in Euro

   und    zur     Änderung     der    Verordnung    (EG)

   Nr. 924/2009 (ABl. L 94 vom 30.3.2012, S. 22) gilt

   (Geldinstitut),“ ersetzt.

b) In § 30 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „im In-
   land“ gestrichen.

                       Artikel 10

                     Inkrafttreten

  Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
Kraft. Die Artikel 7 und 8 treten mit Wirkung vom 21. De-
zember 2012 in Kraft.
                                 Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
                              sind gewahrt.
                                 Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
                              ist im Bundesgesetzblatt zu

                                Berlin, den 3. April 2013
verkünden.
                                            Der Bundespräsident
                                               Joachim Gauck
                                            Die Bundeskanzlerin
                                              Dr. A n g e

                                   Der Bundesminister der
                                             Schäuble
l a M e r k e l

Finanzen

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2013 I S. 610. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes d535fa95b8727a95….