Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594)
SGB III§ 337 Auszahlung im Regelfall
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%203/337?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Geldleistungen werden auf das von der leistungsberechtigten Person angegebene Konto bei einem Geldinstitut überwiesen, für das die Verordnung (EU) Nr. 260/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2012 zur Festlegung der technischen Vorschriften und der Geschäftsanforderungen für Überweisungen und Lastschriften in Euro und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 924/2009 (ABl. L 94 vom 30.3.2012, S. 22) gilt. Geldleistungen, die an den Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt der leistungsberechtigten Person übermittelt werden, sind unter Abzug der dadurch veranlassten Kosten auszuzahlen. Satz 2 gilt nicht, wenn die leistungsberechtigte Person nachweist, dass ihr die Einrichtung eines Kontos bei einem Geldinstitut ohne eigenes Verschulden nicht möglich ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%203/337?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Laufende Geldleistungen werden regelmäßig monatlich nachträglich ausgezahlt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%203/337?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Andere als laufende Geldleistungen werden mit der Entscheidung über den Antrag auf Leistung oder, soweit der oder dem Berechtigten Kosten erst danach entstehen, zum entsprechenden Zeitpunkt ausgezahlt. Insolvenzgeld wird nachträglich für den Zeitraum ausgezahlt, für den es beantragt worden ist. Weiterbildungskosten und Teilnahmekosten werden, soweit sie nicht unmittelbar an den Träger der Maßnahme erbracht werden, monatlich im voraus ausgezahlt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%203/337?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Zur Vermeidung unbilliger Härten können angemessene Abschlagszahlungen geleistet werden.
Änderungsverlauf
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12.06.2020 Ausfertigung
§ 337 aufgehoben durch Artikel 4a 1. 1. 2023 des Gesetzes vom 12. Juni 2020 (BGBl. I 1248)
BGBl. 2020 I S. 1248
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03.04.2013 Ausfertigung
§ 337 aufgehoben durch Artikel 9 Abs. 2 des Gesetzes vom 3. April 2013 (BGBl. I 610)
BGBl. 2013 I S. 610
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06.04.1998 Ausfertigung
§ 337 eingefügt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 6. April 1998 (BGBl. I 688)
BGBl. 1998 I S. 688
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