Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594)
SGB III§ 323 Antragserfordernis
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%203/323?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Leistungen der Arbeitsförderung werden auf Antrag erbracht. Arbeitslosengeld gilt mit der persönlichen Arbeitslosmeldung als beantragt, wenn die oder der Arbeitslose keine andere Erklärung abgibt. Leistungen der aktiven Arbeitsförderung können auch von Amts wegen erbracht werden, wenn die Berechtigten zustimmen. Die Zustimmung gilt insoweit als Antrag.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%203/323?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Kurzarbeitergeld, Leistungen zur Förderung der Teilnahme an Transfermaßnahmen und ergänzende Leistungen nach § 102 sind vom Arbeitgeber schriftlich oder elektronisch unter Beifügung einer Stellungnahme der Betriebsvertretung zu beantragen. Der Antrag kann auch von der Betriebsvertretung gestellt werden. Mit einem Antrag auf Saison-Kurzarbeitergeld oder ergänzende Leistungen nach § 102 sind die Namen, Anschriften und Sozialversicherungsnummern der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mitzuteilen, für die die Leistung beantragt wird. Saison-Kurzarbeitergeld oder ergänzende Leistungen nach § 102 sollen bis zum 15. des Monats beantragt werden, der dem Monat folgt, in dem die Tage liegen, für die die Leistungen beantragt werden.
Änderungsverlauf
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02.06.2021 Ausfertigung
§ 323 eingefügt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 2. Juni 2021 (BGBl. I 1387)
BGBl. 2021 I S. 1387
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20.05.2020 Ausfertigung
§ 323 eingefügt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Mai 2020 (BGBl. I 1044)
BGBl. 2020 I S. 1044
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29.03.2017 Ausfertigung
§ 323 geändert durch Artikel 159 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I 626)
BGBl. 2017 I S. 626
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24.04.2006 Ausfertigung
§ 323 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. April 2006 (BGBl. I 926)
BGBl. 2006 I S. 926
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