Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594)
SGB III§ 317 Auskunftspflicht bei Kurzarbeitergeld und Wintergeld
Stand: 10.06.2019
Wer Kurzarbeitergeld oder Wintergeld bezieht oder für wen diese Leistungen beantragt worden sind, hat dem zur Errechnung und Auszahlung der Leistungen Verpflichteten auf Verlangen die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
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- BSG, 05.06.2024 – B 11 AL 1/23 RArbeitsförderung - Kurzarbeitergeldanspruch - Wirksamkeit der Antragstellung - Versäumung der Ausschlussfrist - Mindestanforderung an Antragsinhalt - persönliche Angaben über die von Kurzarbeit betroffenen Arbeitnehmer - Inhaberschaft des Kurzarbeitergeldanspruchs - Zeitraum - zweistufiges VerfahrenZitiert von 10
- LAG Hamm, 25.02.2004 – 14 Sa 1849/03Zitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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24.04.2006 Ausfertigung
§ 317 geändert und aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. April 2006 (BGBl. I 926)
BGBl. 2006 I S. 926
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