Gesetzgebungsmaterialien
Artikel 159 · BT-Drs. 18/10183 · S. 130
Zu Artikel 159 (Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (860-3))
Zu Artikel 159 (Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (860-3)) Durch die Änderung des § 99 Absatz 1 Satz 1 SGB III kann die Anzeige des Arbeitsausfalls sowohl schriftlich als auch elektronisch erfolgen. Voraussetzung für die Umsetzung der elektronischen Anzeige ist die Einführung des eGovernment-Portals der Bundesagentur für Arbeit und die Implementierung der entsprechenden Funktiona- litäten. Die schriftliche bzw. elektronische Anzeige ist erforderlich, weil bei der Anzeige eine Stellungnahme der Betriebsvertretung beizufügen ist sowie ggf. weitere anspruchsbegründende und leistungsrelevante Nachweise beizubringen sind. Durch die Änderung des § 323 Absatz 2 Satz 1 SGB III können die Anträge auf Kurzarbeitergeld, auf Leistungen zur Förderung der Teilnahme an Transfermaßnahmen und auf ergänzende Leistungen nach § 102 SGB III sowohl schriftlich als auch elektronisch erfolgen. Voraussetzung für die Umsetzung der elektronischen Antragstellung ist die Einführung des eGovernment-Portals der Bundesagentur für Arbeit und die Implementierung der entsprechen- den Funktionalitäten. Die schriftliche bzw. elektronische Antragstellung ist erforderlich, weil bei der Antragstel- lung eine Stellungnahme der Betriebsvertretung beizufügen ist sowie ggf. weitere anspruchsbegründende und leistungsrelevante Nachweise beizubringen sind.
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Herkunft
BT-Drs. 18/10183, 18. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 423.677–425.021 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.04) +D1D2D3 · Prüfwert 0c0b4280ace7ac92….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP