Gesetze

Gesetzgebungsmaterialien

Artikel 159 · BT-Drs. 18/10183 · S. 130

Zu Artikel 159 (Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (860-3))

Zu Artikel 159 (Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (860-3))
Durch die Änderung des § 99 Absatz 1 Satz 1 SGB III kann die Anzeige des Arbeitsausfalls sowohl schriftlich
als auch elektronisch erfolgen. Voraussetzung für die Umsetzung der elektronischen Anzeige ist die Einführung
des eGovernment-Portals der Bundesagentur für Arbeit und die Implementierung der entsprechenden Funktiona-
litäten. Die schriftliche bzw. elektronische Anzeige ist erforderlich, weil bei der Anzeige eine Stellungnahme der
Betriebsvertretung beizufügen ist sowie ggf. weitere anspruchsbegründende und leistungsrelevante Nachweise
beizubringen sind.
Durch die Änderung des § 323 Absatz 2 Satz 1 SGB III können die Anträge auf Kurzarbeitergeld, auf Leistungen
zur Förderung der Teilnahme an Transfermaßnahmen und auf ergänzende Leistungen nach § 102 SGB III sowohl
schriftlich als auch elektronisch erfolgen. Voraussetzung für die Umsetzung der elektronischen Antragstellung ist
die Einführung des eGovernment-Portals der Bundesagentur für Arbeit und die Implementierung der entsprechen-
den Funktionalitäten. Die schriftliche bzw. elektronische Antragstellung ist erforderlich, weil bei der Antragstel-
lung eine Stellungnahme der Betriebsvertretung beizufügen ist sowie ggf. weitere anspruchsbegründende und
leistungsrelevante Nachweise beizubringen sind.

BT-Drs. 18/10183 im Original öffnen

Herkunft

BT-Drs. 18/10183, 18. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 423.677–425.021 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.04) +D1D2D3 · Prüfwert 0c0b4280ace7ac92….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP