Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594)
SGB III§ 156 Ruhen des Anspruchs bei anderen Sozialleistungen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%203/156?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht während der Zeit, für die ein Anspruch auf eine der folgenden Leistungen zuerkannt ist:
Ist der oder dem Arbeitslosen eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung zuerkannt, kann sie ihr oder er sein Restleistungsvermögen jedoch unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes nicht mehr verwerten, hat die Agentur für Arbeit die Arbeitslose oder den Arbeitslosen unverzüglich aufzufordern, innerhalb eines Monats einen Antrag auf Rente wegen voller Erwerbsminderung zu stellen. Wird der Antrag nicht gestellt, ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld vom Tag nach Ablauf der Frist an bis zu dem Tag, an dem der Antrag gestellt wird.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%203/156?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Abweichend von Absatz 1 ruht der Anspruch
Im Fall des Satzes 1 Nummer 2 gilt § 145 Absatz 3 entsprechend.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%203/156?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für einen vergleichbaren Anspruch auf eine andere Sozialleistung, den ein ausländischer Träger zuerkannt hat.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%203/156?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht auch während der Zeit, für die die oder der Arbeitslose wegen ihres oder seines Ausscheidens aus dem Erwerbsleben Vorruhestandsgeld oder eine vergleichbare Leistung des Arbeitgebers mindestens in Höhe von 65 Prozent des Bemessungsentgelts bezieht.
Änderungsverlauf
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20.12.2022 Ausfertigung
§ 156 geändert und eingefügt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I 2759)
BGBl. 2022 I S. 2759
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20.08.2021 Ausfertigung
§ 156 eingefügt durch Artikel 36 1. 1. 2025 des Gesetzes vom 20. August 2021 (BGBl. I 3932)
BGBl. 2021 I S. 3932
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12.12.2019 Ausfertigung
§ 156 geändert durch Artikel 30 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I 2652)
BGBl. 2019 I S. 2652
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23.12.2002 Ausfertigung
§ 156 aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Dezember 2002 (BGBl. I 4607)
BGBl. 2002 I S. 4607
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10.12.2001 Ausfertigung
§ 156 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Dezember 2001 (BGBl. I 3443)
BGBl. 2001 I S. 3443
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