Gesetze / Bundesbesoldungsgesetz
BBesG§ 15 Dienstlicher Wohnsitz
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 74
Nach Gewicht
- VGH Baden-Württemberg, 23.07.2013 – 4 S 671/12Zitiert von 3
- VG Freiburg, 28.02.2012 – 3 K 1819/10Zitiert von 2
- VG Düsseldorf, 07.12.2012 – 13 K 7247/11Zitiert von 3
- VG Düsseldorf, 07.12.2012 – 13 K 7816/11
- VG Gelsenkirchen, 13.03.2007 – 12 K 2958/04Zitiert von 2
- BAG, 24.02.2000 – 6 AZR 611/98Zitiert von 6
Zuletzt entschieden
- BVerwG, 03.06.2026 – 1 W-VR 10.26
- BVerwG, 21.05.2026 – 1 WB 56.25Bildung einer Referenzgruppe für einen Zeitsoldaten
- BVerwG, 04.03.2026 – 2 AV 1.26
74 Entscheidungen zu § 15 BBesG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 15 BBesG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BBesG/15#abs-1 (1) Dienstlicher Wohnsitz des Beamten oder Richters ist der Ort, an dem die Behörde oder ständige Dienststelle ihren Sitz hat. Dienstlicher Wohnsitz des Soldaten ist sein Standort.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BBesG/15#abs-2 (2) Die oberste Dienstbehörde kann als dienstlichen Wohnsitz anweisen:
1.
den Ort, der Mittelpunkt der dienstlichen Tätigkeit des Beamten, Richters oder Soldaten ist,
2.
den Ort, in dem der Beamte, Richter oder Soldat mit Zustimmung der vorgesetzten Dienststelle wohnt,
3.
einen Ort im Inland, wenn der Beamte oder Soldat im Ausland an der deutschen Grenze beschäftigt ist.
Sie kann diese Befugnis auf nachgeordnete Stellen übertragen.