Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Grundsicherung für Arbeitsuchende
SGB II§ 77 (weggefallen)
Stand: 01.01.2023
Für § 77 SGB II liegt kein Text vor.
Die Norm ist im Gesetz verzeichnet, aber die konsolidierte Textfassung enthält an dieser Stelle keinen Text — etwa weil sie aufgehoben oder noch nicht in Kraft getreten ist.
Wird zitiert von 153 Entscheidungen zu § 77 SGB II →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BVerwG, 30.10.2018 – 2 C 32/17Amtsangemessenheit der Beamtenbesoldung in Niedersachsen in den Jahren 2005 bis 2012 und 2014 bis 2016Zitiert von 15
- BVerwG, 30.10.2018 – 2 C 34/17Amtsangemessenheit der Beamtenbesoldung in Niedersachsen in den Jahren 2005 bis 2012 und 2014 bis 2016Zitiert von 16
- BVerwG, 22.09.2017 – 2 C 8/17Zitiert von 9
- BVerwG, 22.09.2017 – 2 C 5/17Zitiert von 7
- BVerwG, 22.09.2017 – 2 C 7/17Zitiert von 5
- BVerwG, 22.09.2017 – 2 C 4/17Zitiert von 11
Zuletzt entschieden
- LSG Hessen, 21.05.2025 – L 6 AS 444/22Zitiert von 1
- OVG Rheinland-Pfalz, 25.09.2024 – 2 A 11745/17.OVGVorlage an das Bundesverfassungsgericht zur Frage der Verfassungsmäßigkeit der A 8-Besoldung in Rheinland-Pfalz Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 14
- VG Koblenz, 29.04.2024 – 5 K 686/22.KOZitiert von 5
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 77 SGB II zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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16.12.2022 Ausfertigung
§ 77 aufgehoben durch Artikels 13 durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. Dezember 2022 (BGBl. I 2328)
BGBl. 2022 I S. 2328
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.