Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Grundsicherung für Arbeitsuchende
SGB II§ 65 Übergangsregelungen aus Anlass des Zwölften Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze – Einführung eines Bürgergeldes
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%202/65?asof=2023-01-01#abs-1 (1) § 3 Absatz 2a in der bis zum 31. Dezember 2022 geltenden Fassung findet bis zur erstmaligen Erstellung eines Kooperationsplans nach § 15, spätestens bis zum Ablauf des 31. Dezember 2023, weiter Anwendung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%202/65?asof=2023-01-01#abs-2 (2) Sofern die Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende vor dem 1. Januar 2023 nach § 5 Absatz 3 Satz 1 Leistungsberechtigte aufgefordert haben, eine Rente wegen Alters vorzeitig in Anspruch zu nehmen, ist die Stellung eines entsprechenden Antrages durch die Träger nach diesem Buch nach dem 31. Dezember 2022 unzulässig.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%202/65?asof=2023-01-01#abs-3 (3) Zeiten eines Leistungsbezugs bis zum 31. Dezember 2022 bleiben bei den Karenzzeiten nach § 12 Absatz 3 Satz 1 und § 22 Absatz 1 Satz 2 unberücksichtigt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%202/65?asof=2023-01-01#abs-4 (4) § 15 ist in der bis zum Ablauf des 30. Juni 2023 geltenden Fassung für bis zu diesem Zeitpunkt abgeschlossene Eingliederungsvereinbarungen bis zur erstmaligen Erstellung eines Kooperationsplans nach § 15, spätestens bis zum Ablauf des 31. Dezember 2023, weiter anzuwenden.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%202/65?asof=2023-01-01#abs-5 (5) Abweichend von § 20 Absatz 1a Satz 3 SGB II ist für das Jahr 2023 auf den Betrag abzustellen, der sich aus der Tabelle in der Anlage zu § 28 SGB XII in Verbindung mit § 134 Absatz 2 SGB XII ergibt.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%202/65?asof=2023-01-01#abs-6 (6) § 22 Absatz 1 Satz 2 gilt nicht in den Fällen, in denen in einem der vorangegangenen Bewilligungszeiträume für die aktuell bewohnte Unterkunft die angemessenen und nicht die tatsächlichen Aufwendungen als Bedarf anerkannt wurden.
Permalink zu Abs. 6arecht.nulegal.eu/gesetze/SGB%202/65?asof=2023-01-01#abs-6a (6a) In den Fällen des Absatz 4 ist § 31 Absatz 1 Nummer 1 in der bis zum Ablauf des 30. Juni 2022 geltenden Fassung weiter anzuwenden.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%202/65?asof=2023-01-01#abs-7 (7) § 40 Absatz 1 Satz 3 bis 5 ist bei Prüfungen ab dem 1. Januar 2023 anzuwenden. § 41a Absatz 6 Satz 3 in der ab dem 1. Januar 2023 geltenden Fassung ist bei abschließenden Entscheidungen anzuwenden, die ab dem 1. Januar 2023 getroffen werden.
Permalink zu Abs. 8recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%202/65?asof=2023-01-01#abs-8 (8) Erwerbsfähige Leistungsberechtigte, die am 31. Dezember 2022 aufgrund von § 53a Absatz 2 in der bis zum 31. Dezember 2022 geltenden Fassung nicht als arbeitslos galten, gelten auch weiterhin nicht als arbeitslos, sofern die Voraussetzungen des § 53a Absatz 2 in der bis zum 31. Dezember 2022 geltenden Fassung weiter vorliegen. Die Vorschrift hat keine Auswirkungen auf die Erbringung von Eingliederungsleistungen.
Permalink zu Abs. 9recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%202/65?asof=2023-01-01#abs-9 (9) Bis zum Ablauf des 30. Juni 2023 kann von den zuständigen Behörden für den Begriff Bürgergeld auch der Begriff „Arbeitslosengeld II“ oder „Sozialgeld“ verwendet werden.
Änderungsverlauf
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16.12.2022 Ausfertigung
§ 65 neu gefasst durch Artikels 13 durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. Dezember 2022 (BGBl. I 2328)
BGBl. 2022 I S. 2328
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22.12.2016 Ausfertigung
§ 65 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2016 (BGBl. I 3155 786)
BGBl. 2016 I S. 3155
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22.12.2016 Ausfertigung
§ 65 geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 22. Dezember 2016 (BGBl. I 3159)
BGBl. 2016 I S. 3159
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26.07.2016 Ausfertigung
§ 65 umnummeriert und neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Juli 2016 (BGBl. I 1824)
BGBl. 2016 I S. 1824
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.