Gesetze / Gesetzblätter

Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2016, S. 3155

BGBl. 2016 I S. 3155 · 16.095 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2016, Seite 3155 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3155
                                        Gesetz
                             zur Regelung von Ansprüchen
                    ausländischer Personen in der Grundsicherung
            für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch
           und in der Sozialhilfe nach dem Zwölften Buch
Sozialgesetzbuch
                                            Vom 22. Dezember 2016

  Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates
das folgende Gesetz beschlossen:

                       Artikel 1
                  Änderung des
         Zweiten Buches Sozialgesetzbuch

   Das Zweite Buch Sozialgesetzbuch – Grundsiche-
rung für Arbeitsuchende – in der Fassung der Bekannt-
machung vom 13. Mai 2011 (BGBl. I S. 850, 2094), das
zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 1. Dezember
2016 (BGBl. I S. 2755) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
1. § 3 Absatz 2b wird aufgehoben.
2. § 7 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

    „(1) Leistungen nach diesem Buch erhalten Per-
  sonen, die

  1. das 15. Lebensjahr vollendet und die Alters-
     grenze nach § 7a noch nicht erreicht haben,
  2. erwerbsfähig sind,
  3. hilfebedürftig sind und
  4. ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundes-
     republik Deutschland haben (erwerbsfähige Leis-
     tungsberechtigte).
  Ausgenommen sind

  1. Ausländerinnen und Ausländer, die weder in der
     Bundesrepublik Deutschland Arbeitnehmerinnen,
     Arbeitnehmer oder Selbständige noch aufgrund
     des § 2 Absatz 3 des Freizügigkeitsgesetzes/EU
     freizügigkeitsberechtigt sind, und ihre Familien-
     angehörigen für die ersten drei Monate ihres Auf-
     enthalts,
  2. Ausländerinnen und Ausländer,
     a) die kein Aufenthaltsrecht haben,

     b) deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem
        Zweck der Arbeitsuche ergibt oder
     c) die ihr Aufenthaltsrecht allein oder neben einem
        Aufenthaltsrecht nach Buchstabe b aus Arti-
        kel 10 der Verordnung (EU) Nr. 492/2011 des
        Europäischen Parlaments und des Rates vom
        5. April 2011 über die Freizügigkeit der Arbeit-
        nehmer innerhalb der Union (ABl. L 141 vom
        27.5.2011, S. 1), die durch die Verordnung
        (EU) 2016/589 (ABl. L 107 vom 22.4.2016, S. 1)
        geändert worden ist, ableiten,

     und ihre Familienangehörigen,
  3. Leistungsberechtigte nach § 1 des Asylbewerber-
     leistungsgesetzes.

   Satz 2 Nummer 1 gilt nicht für Ausländerinnen und
   Ausländer, die sich mit einem Aufenthaltstitel nach
   Kapitel 2 Abschnitt 5 des Aufenthaltsgesetzes in der
   Bundesrepublik Deutschland aufhalten. Abweichend
   von Satz 2 Nummer 2 erhalten Ausländerinnen und
   Ausländer und ihre Familienangehörigen Leistungen
   nach diesem Buch, wenn sie seit mindestens fünf
   Jahren ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Bundes-
   gebiet haben; dies gilt nicht, wenn der Verlust des
   Rechts nach § 2 Absatz 1 des Freizügigkeitsgeset-
   zes/EU festgestellt wurde. Die Frist nach Satz 4
   beginnt mit der Anmeldung bei der zuständigen Mel-
   debehörde. Zeiten des nicht rechtmäßigen Aufent-
   halts, in denen eine Ausreisepflicht besteht, werden
   auf Zeiten des gewöhnlichen Aufenthalts nicht ange-
   rechnet. Aufenthaltsrechtliche Bestimmungen bleiben
   unberührt.“

3. In § 65 Absatz 1 Satz 5 wird das Wort „Kindertages-
   einrichtung“ durch das Wort „Tageseinrichtung“ er-
   setzt.

                        Artikel 2
                   Änderung des
         Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
   § 23 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch – Sozi-
alhilfe – (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember
2003, BGBl. I S. 3022, 3023), das zuletzt durch Artikel 22
Absatz 3 des Gesetzes vom 11. November 2016 (BGBl. I
S. 2500) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
     „(3) Ausländer und ihre Familienangehörigen er-
   halten keine Leistungen nach Absatz 1 oder nach
   dem Vierten Kapitel, wenn
   1. sie weder in der Bundesrepublik Deutschland
      Arbeitnehmer oder Selbständige noch auf Grund
      des § 2 Absatz 3 des Freizügigkeitsgesetzes/EU
      freizügigkeitsberechtigt sind, für die ersten drei
      Monate ihres Aufenthalts,
   2. sie kein Aufenthaltsrecht haben oder sich ihr Auf-
      enthaltsrecht allein aus dem Zweck der Arbeitsu-
      che ergibt,

   3. sie ihr Aufenthaltsrecht allein oder neben einem
      Aufenthaltsrecht nach Nummer 2 aus Artikel 10
      der Verordnung (EU) Nr. 492/2011 des Euro-
      päischen Parlaments und des Rates vom 5. April
      2011 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer in-
      nerhalb der Union (ABl. L 141 vom 27.5.2011,
      S. 1), die durch die Verordnung (EU) 2016/589
      (ABl. L 107 vom 22.4.2016, S. 1) geändert worden
      ist, ableiten oder
BGBl. 2016, Seite 3156 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3156
  4. sie eingereist sind, um Sozialhilfe zu erlangen.
  Satz 1 Nummer 1 und 4 gilt nicht für Ausländerinnen
  und Ausländer, die sich mit einem Aufenthaltstitel
  nach Kapitel 2 Abschnitt 5 des Aufenthaltsgesetzes
  in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten. Hilfe-
  bedürftigen Ausländern, die Satz 1 unterfallen, wer-
  den bis zur Ausreise, längstens jedoch für einen
  Zeitraum von einem Monat, einmalig innerhalb von

  zwei Jahren nur eingeschränkte Hilfen gewährt, um

  den Zeitraum bis zur Ausreise zu überbrücken (Über-
  brückungsleistungen); die Zweijahresfrist beginnt
  mit dem Erhalt der Überbrückungsleistungen nach
  Satz 3. Hierüber und über die Möglichkeit der Leis-
  tungen nach Absatz 3a sind die Leistungsberechtig-
  ten zu unterrichten. Die Überbrückungsleistungen
  umfassen:

  1. Leistungen zur Deckung der Bedarfe für Ernäh-
     rung sowie Körper- und Gesundheitspflege,

  2. Leistungen zur Deckung der Bedarfe für Unter-
     kunft und Heizung in angemessener Höhe, ein-
     schließlich der Bedarfe nach § 35 Absatz 4 und
     § 30 Absatz 7,
  3. die zur Behandlung akuter Erkrankungen und
     Schmerzzustände erforderliche ärztliche und
     zahnärztliche Behandlung einschließlich der Ver-
     sorgung mit Arznei- und Verbandmitteln sowie
     sonstiger zur Genesung, zur Besserung oder zur
     Linderung von Krankheiten oder Krankheitsfolgen
     erforderlichen Leistungen und
  4. Leistungen nach § 50 Nummer 1 bis 3.

  Soweit dies im Einzelfall besondere Umstände erfor-
  dern, werden Leistungsberechtigten nach Satz 3 zur
  Überwindung einer besonderen Härte andere Leis-
  tungen im Sinne von Absatz 1 gewährt; ebenso sind
  Leistungen über einen Zeitraum von einem Monat
  hinaus zu erbringen, soweit dies im Einzelfall auf
  Grund besonderer Umstände zur Überwindung einer
  besonderen Härte und zur Deckung einer zeitlich
  befristeten Bedarfslage geboten ist. Abweichend
  von Satz 1 Nummer 2 und 3 erhalten Ausländer
  und ihre Familienangehörigen Leistungen nach Ab-
  satz 1 Satz 1 und 2, wenn sie sich seit mindestens
  fünf Jahren ohne wesentliche Unterbrechung im
  Bundesgebiet aufhalten; dies gilt nicht, wenn der
  Verlust des Rechts nach § 2 Absatz 1 des Freizügig-
  keitsgesetzes/EU festgestellt wurde. Die Frist nach
  Satz 7 beginnt mit der Anmeldung bei der zuständi-
  gen Meldebehörde. Zeiten des nicht rechtmäßigen
  Aufenthalts, in denen eine Ausreisepflicht besteht,
  werden auf Zeiten des tatsächlichen Aufenthalts
  nicht angerechnet. Ausländerrechtliche Bestimmun-
  gen bleiben unberührt.“
2. Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a eingefügt:
    „(3a) Neben den Überbrückungsleistungen wer-
  den auf Antrag auch die angemessenen Kosten der
  Rückreise übernommen. Satz 1 gilt entsprechend,
  soweit die Personen allein durch die angemessenen
  Kosten der Rückreise die in Absatz 3 Satz 5 Num-
  mer 1 und 2 genannten Bedarfe nicht aus eigenen
  Mitteln oder mit Hilfe Dritter decken können. Die
  Leistung ist als Darlehen zu erbringen.“

                        Artikel 3
                    Änderung des
                    AZR-Gesetzes
   Das AZR-Gesetz vom 2. September 1994 (BGBl. I
S. 2265), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes
vom 31. Juli 2016 (BGBl. I S. 1939) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu

   § 18e folgende Angabe eingefügt:

   „§ 18f Datenübermittlung an die Familienkasse Di-
          rektion der Bundesagentur für Arbeit“.
2. Nach § 18e wird folgender § 18f eingefügt:
                           „§ 18f

                    Datenübermittlung
                   an die Familienkasse
          Direktion der Bundesagentur für Arbeit

      (1) An die Familienkasse Direktion der Bundes-
   agentur für Arbeit werden zur Erfüllung der Aufgaben
   nach Abschnitt X des Einkommensteuergesetzes
   und nach § 1 des Bundeskindergeldgesetzes in
   den Fällen, in denen bei einem Unionsbürger die
   Feststellung des Nichtbestehens oder des Verlustes
   des Rechts auf Einreise und Aufenthalt nach § 2 Ab-
   satz 7, § 5 Absatz 4 oder § 6 Absatz 1 des Freizügig-
   keitsgesetzes/EU gespeichert wird, die Grundperso-
   nalien des Unionsbürgers, die Feststellung des
   Nichtbestehens oder des Verlustes des Rechts auf
   Einreise und Aufenthalt sowie die Daten nach § 3
   Absatz 4 Nummer 1 in einem automatisierten Verfah-
   ren übermittelt.

      (2) Die Familienkasse Direktion der Bundesagen-
   tur für Arbeit prüft unverzüglich, ob die nach Absatz 1
   übermittelten Daten des Unionsbürgers den Daten
   eines Unionsbürgers, der Kindergeld nach Ab-
   schnitt X des Einkommensteuergesetzes oder nach
   § 1 des Bundeskindergeldgesetzes beansprucht und
   dessen Daten bei den Familienkassen der Bundes-
   agentur für Arbeit gespeichert sind, zugeordnet
   werden können. Ist dies nicht der Fall, hat die Fami-
   lienkasse Direktion der Bundesagentur für Arbeit
   die nach Absatz 1 übermittelten Daten des Unions-
   bürgers unverzüglich zu löschen.“

                        Artikel 4
                    Änderung des
                 Aufenthaltsgesetzes
   In § 87 Absatz 2 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes in
der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar
2008 (BGBl. I S. 162), das zuletzt durch Artikel 2 Ab-
satz 3 des Gesetzes vom 4. November 2016 (BGBl. I
S. 2460) geändert worden ist, wird nach Nummer 2
folgende Nummer 2a eingefügt:
„2a. der Inanspruchnahme oder Beantragung von Sozi-
     alleistungen durch einen Ausländer, für sich selbst,
     seine Familienangehörigen oder für sonstige
     Haushaltsangehörige in den Fällen des § 7 Ab-
     satz 1 Satz 2 Nummer 2 oder Satz 4 des Zweiten
     Buches Sozialgesetzbuch oder in den Fällen des
     § 23 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2, 3 oder 4, Satz 3,
     6 oder 7 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch,“.
BGBl. 2016, Seite 3157 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3157
             Artikel 4a
       Änderung der
AZRG-Durchführungsverordnung
   Abschnitt I der Anlage zur AZRG-Durchführungsverordnung vom 17. Mai 1995 (BGBl. I S. 695), die zuletzt durch
Artikel 4 Absatz 1 des Gesetzes vom 11.
1. In Nummer 1 werden die Zeilen
   „§ 3 Absatz 4 Nummer 1

                                  (2)
   Bezeichnung der Stelle, die
   Daten übermittelt hat, und
   deren Geschäftszeichen
  durch die Zeilen
   „§ 3 Absatz 4 Nummer 1

   Bezeichnung der Stelle, die
   Daten übermittelt hat, und     (2)
   deren Geschäftszeichen

  ersetzt.
2. In Nummer 3 werden die Zeilen
   „§ 3 Absatz 4 Nummer 4

   Grundpersonalien
                                  (2)
   – wie vorstehend –

  durch die Zeilen
   „§ 3 Absatz 4 Nummer 4

   Grundpersonalien

                                  (2)

   – wie vorstehend –
  ersetzt.
3. In Nummer 13 werden die Zeilen
   „§ 3 Absatz 4 Nummer 3
   und 7 in Verbindung mit
   § 2 Absatz 3 Nummer 3
   und § 3 Absatz 4 Num-
   mer 8
   Ausweisung und Hinweis         (2)
   auf Begründungstext
   – wie vorstehend Spalte A
     Buchstabe g, i, j, l bis n
     und q bis s –
Oktober 2016 (BGBl. I S. 2226) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

                     § 6 Absatz 1 Nummer 1 §§ 5, 14 bis 19, 21, 23, 24a,
                     bis 5 und Absatz 3 des 25 bis 27 des AZR-Geset-
                     AZR-Gesetzes           zes
– wie vorstehend –
                     – nur die zu Personen- – wie vorstehend zu Perso-
                       kreis (1) in Spalte C Num- nenkreis (1) in Spalte D –“
                       mer I genannten Stellen

                     § 6 Absatz 1 Nummer 1 §§ 5, 14 bis 19, 21, 23, 24a,
                     bis 5 und Absatz 3 des 25 bis 27 des AZR-Geset-
                     AZR-Gesetzes           zes
                   – nur die zu Personen- – wie vorstehend zu Perso-
– wie vorstehend –   kreis (1) in Spalte C Num- nenkreis (1) in Spalte D –
                     mer I genannten Stellen – Familienkasse Direktion
                                                der Bundesagentur für
                                                Arbeit zur Aufgabenerfül-
                                                lung nach § 18f des AZR-
                                                Gesetzes“

                     § 6 Absatz 1 Nummer 1
                     bis 5 und Absatz 3 des
                     AZR-Gesetzes
                     – die zu Personenkreis (1) – wie vorstehend –“
– wie vorstehend –     in Spalte C Nummer I ge-
                       nannten Stellen
                     – alle öffentlichen Stellen
                       für die Einstellung von
                       Suchvermerken

                     § 6 Absatz 1 Nummer 1
                     bis 5 und Absatz 3 des
                     AZR-Gesetzes
                   – die zu Personenkreis (1) – wie vorstehend –
                     in Spalte C Nummer I ge- – Familienkasse Direktion
– wie vorstehend –   nannten Stellen            der Bundesagentur für
                   – alle öffentlichen Stellen  Arbeit zur Aufgabenerfül-
                     für die Einstellung von    lung nach § 18f des AZR-
                     Suchvermerken              Gesetzes“

– wie vorstehend –       – wie vorstehend –          – wie vorstehend –“
BGBl. 2016, Seite 3158 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3158

  durch die Zeilen
   „§ 3 Absatz 4 Nummer 3
   und 7 in Verbindung mit
   § 2 Absatz 3 Nummer 3
   und § 3 Absatz 4 Num-
   mer 8
   Ausweisung und Hinweis         (2)   – wie vorstehend –        – wie vorstehend –       – wie vorstehend –
   auf Begründungstext
   – wie vorstehend Spalte A
     Buchstabe g, i, j, l bis n
     und q bis s –
   – wie vorstehend Spalte A                                                           – Familienkasse Direktion
     Buchstabe g bis s –                                                                 der Bundesagentur für
                                                                                         Arbeit zur Aufgabenerfül-
                                                                                         lung nach § 18f des AZR-
                                                                                         Gesetzes“
  ersetzt.
4. Nummer 31a Spalte D wird wie folgt geändert:
  a) Die Wörter „§ 15 des AZR-Gesetzes“ werden durch die Wörter „§§ 15, 18f des AZR-Gesetzes“ ersetzt.
  b) Folgende Wörter werden angefügt:
       „ – Familienkasse Direktion der Bundesagentur für Arbeit zur Aufgabenerfüllung nach § 18f des AZR-
           Gesetzes“.

                                                      Artikel 5
                                                    Inkrafttreten
                   (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am Tag nach der Verkün-
                 dung in Kraft.
                     (2) Die Artikel 3 und 4a treten am 1. Januar 2018 in Kraft.



                    Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetz-
                 blatt zu verkünden.


                     Berlin, den 22. Dezember 2016

                                             Der Bundespräsident
                                                Joachim Gauck

                                             Die Bundeskanzlerin
                                               Dr. A n g e l a M e r k e l

                                            Die Bundesministerin
                                           für Arbeit und Soziales
                                                Andrea Nahles

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2016 I S. 3155. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes ddd1625e6f7f2a18….