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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2016, S. 3155
BGBl. 2016 I S. 3155 · 16.095 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Gesetz
zur Regelung von Ansprüchen
ausländischer Personen in der Grundsicherung
für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch
und in der Sozialhilfe nach dem Zwölften Buch
Sozialgesetzbuch
Vom 22. Dezember 2016
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates
das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des
Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
Das Zweite Buch Sozialgesetzbuch – Grundsiche-
rung für Arbeitsuchende – in der Fassung der Bekannt-
machung vom 13. Mai 2011 (BGBl. I S. 850, 2094), das
zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 1. Dezember
2016 (BGBl. I S. 2755) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
1. § 3 Absatz 2b wird aufgehoben.
2. § 7 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Leistungen nach diesem Buch erhalten Per-
sonen, die
1. das 15. Lebensjahr vollendet und die Alters-
grenze nach § 7a noch nicht erreicht haben,
2. erwerbsfähig sind,
3. hilfebedürftig sind und
4. ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundes-
republik Deutschland haben (erwerbsfähige Leis-
tungsberechtigte).
Ausgenommen sind
1. Ausländerinnen und Ausländer, die weder in der
Bundesrepublik Deutschland Arbeitnehmerinnen,
Arbeitnehmer oder Selbständige noch aufgrund
des § 2 Absatz 3 des Freizügigkeitsgesetzes/EU
freizügigkeitsberechtigt sind, und ihre Familien-
angehörigen für die ersten drei Monate ihres Auf-
enthalts,
2. Ausländerinnen und Ausländer,
a) die kein Aufenthaltsrecht haben,
b) deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem
Zweck der Arbeitsuche ergibt oder
c) die ihr Aufenthaltsrecht allein oder neben einem
Aufenthaltsrecht nach Buchstabe b aus Arti-
kel 10 der Verordnung (EU) Nr. 492/2011 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom
5. April 2011 über die Freizügigkeit der Arbeit-
nehmer innerhalb der Union (ABl. L 141 vom
27.5.2011, S. 1), die durch die Verordnung
(EU) 2016/589 (ABl. L 107 vom 22.4.2016, S. 1)
geändert worden ist, ableiten,
und ihre Familienangehörigen,
3. Leistungsberechtigte nach § 1 des Asylbewerber-
leistungsgesetzes.
Satz 2 Nummer 1 gilt nicht für Ausländerinnen und
Ausländer, die sich mit einem Aufenthaltstitel nach
Kapitel 2 Abschnitt 5 des Aufenthaltsgesetzes in der
Bundesrepublik Deutschland aufhalten. Abweichend
von Satz 2 Nummer 2 erhalten Ausländerinnen und
Ausländer und ihre Familienangehörigen Leistungen
nach diesem Buch, wenn sie seit mindestens fünf
Jahren ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Bundes-
gebiet haben; dies gilt nicht, wenn der Verlust des
Rechts nach § 2 Absatz 1 des Freizügigkeitsgeset-
zes/EU festgestellt wurde. Die Frist nach Satz 4
beginnt mit der Anmeldung bei der zuständigen Mel-
debehörde. Zeiten des nicht rechtmäßigen Aufent-
halts, in denen eine Ausreisepflicht besteht, werden
auf Zeiten des gewöhnlichen Aufenthalts nicht ange-
rechnet. Aufenthaltsrechtliche Bestimmungen bleiben
unberührt.“
3. In § 65 Absatz 1 Satz 5 wird das Wort „Kindertages-
einrichtung“ durch das Wort „Tageseinrichtung“ er-
setzt.
Artikel 2
Änderung des
Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
§ 23 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch – Sozi-
alhilfe – (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember
2003, BGBl. I S. 3022, 3023), das zuletzt durch Artikel 22
Absatz 3 des Gesetzes vom 11. November 2016 (BGBl. I
S. 2500) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Ausländer und ihre Familienangehörigen er-
halten keine Leistungen nach Absatz 1 oder nach
dem Vierten Kapitel, wenn
1. sie weder in der Bundesrepublik Deutschland
Arbeitnehmer oder Selbständige noch auf Grund
des § 2 Absatz 3 des Freizügigkeitsgesetzes/EU
freizügigkeitsberechtigt sind, für die ersten drei
Monate ihres Aufenthalts,
2. sie kein Aufenthaltsrecht haben oder sich ihr Auf-
enthaltsrecht allein aus dem Zweck der Arbeitsu-
che ergibt,
3. sie ihr Aufenthaltsrecht allein oder neben einem
Aufenthaltsrecht nach Nummer 2 aus Artikel 10
der Verordnung (EU) Nr. 492/2011 des Euro-
päischen Parlaments und des Rates vom 5. April
2011 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer in-
nerhalb der Union (ABl. L 141 vom 27.5.2011,
S. 1), die durch die Verordnung (EU) 2016/589
(ABl. L 107 vom 22.4.2016, S. 1) geändert worden
ist, ableiten oder

4. sie eingereist sind, um Sozialhilfe zu erlangen.
Satz 1 Nummer 1 und 4 gilt nicht für Ausländerinnen
und Ausländer, die sich mit einem Aufenthaltstitel
nach Kapitel 2 Abschnitt 5 des Aufenthaltsgesetzes
in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten. Hilfe-
bedürftigen Ausländern, die Satz 1 unterfallen, wer-
den bis zur Ausreise, längstens jedoch für einen
Zeitraum von einem Monat, einmalig innerhalb von
zwei Jahren nur eingeschränkte Hilfen gewährt, um
den Zeitraum bis zur Ausreise zu überbrücken (Über-
brückungsleistungen); die Zweijahresfrist beginnt
mit dem Erhalt der Überbrückungsleistungen nach
Satz 3. Hierüber und über die Möglichkeit der Leis-
tungen nach Absatz 3a sind die Leistungsberechtig-
ten zu unterrichten. Die Überbrückungsleistungen
umfassen:
1. Leistungen zur Deckung der Bedarfe für Ernäh-
rung sowie Körper- und Gesundheitspflege,
2. Leistungen zur Deckung der Bedarfe für Unter-
kunft und Heizung in angemessener Höhe, ein-
schließlich der Bedarfe nach § 35 Absatz 4 und
§ 30 Absatz 7,
3. die zur Behandlung akuter Erkrankungen und
Schmerzzustände erforderliche ärztliche und
zahnärztliche Behandlung einschließlich der Ver-
sorgung mit Arznei- und Verbandmitteln sowie
sonstiger zur Genesung, zur Besserung oder zur
Linderung von Krankheiten oder Krankheitsfolgen
erforderlichen Leistungen und
4. Leistungen nach § 50 Nummer 1 bis 3.
Soweit dies im Einzelfall besondere Umstände erfor-
dern, werden Leistungsberechtigten nach Satz 3 zur
Überwindung einer besonderen Härte andere Leis-
tungen im Sinne von Absatz 1 gewährt; ebenso sind
Leistungen über einen Zeitraum von einem Monat
hinaus zu erbringen, soweit dies im Einzelfall auf
Grund besonderer Umstände zur Überwindung einer
besonderen Härte und zur Deckung einer zeitlich
befristeten Bedarfslage geboten ist. Abweichend
von Satz 1 Nummer 2 und 3 erhalten Ausländer
und ihre Familienangehörigen Leistungen nach Ab-
satz 1 Satz 1 und 2, wenn sie sich seit mindestens
fünf Jahren ohne wesentliche Unterbrechung im
Bundesgebiet aufhalten; dies gilt nicht, wenn der
Verlust des Rechts nach § 2 Absatz 1 des Freizügig-
keitsgesetzes/EU festgestellt wurde. Die Frist nach
Satz 7 beginnt mit der Anmeldung bei der zuständi-
gen Meldebehörde. Zeiten des nicht rechtmäßigen
Aufenthalts, in denen eine Ausreisepflicht besteht,
werden auf Zeiten des tatsächlichen Aufenthalts
nicht angerechnet. Ausländerrechtliche Bestimmun-
gen bleiben unberührt.“
2. Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a eingefügt:
„(3a) Neben den Überbrückungsleistungen wer-
den auf Antrag auch die angemessenen Kosten der
Rückreise übernommen. Satz 1 gilt entsprechend,
soweit die Personen allein durch die angemessenen
Kosten der Rückreise die in Absatz 3 Satz 5 Num-
mer 1 und 2 genannten Bedarfe nicht aus eigenen
Mitteln oder mit Hilfe Dritter decken können. Die
Leistung ist als Darlehen zu erbringen.“
Artikel 3
Änderung des
AZR-Gesetzes
Das AZR-Gesetz vom 2. September 1994 (BGBl. I
S. 2265), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes
vom 31. Juli 2016 (BGBl. I S. 1939) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu
§ 18e folgende Angabe eingefügt:
„§ 18f Datenübermittlung an die Familienkasse Di-
rektion der Bundesagentur für Arbeit“.
2. Nach § 18e wird folgender § 18f eingefügt:
„§ 18f
Datenübermittlung
an die Familienkasse
Direktion der Bundesagentur für Arbeit
(1) An die Familienkasse Direktion der Bundes-
agentur für Arbeit werden zur Erfüllung der Aufgaben
nach Abschnitt X des Einkommensteuergesetzes
und nach § 1 des Bundeskindergeldgesetzes in
den Fällen, in denen bei einem Unionsbürger die
Feststellung des Nichtbestehens oder des Verlustes
des Rechts auf Einreise und Aufenthalt nach § 2 Ab-
satz 7, § 5 Absatz 4 oder § 6 Absatz 1 des Freizügig-
keitsgesetzes/EU gespeichert wird, die Grundperso-
nalien des Unionsbürgers, die Feststellung des
Nichtbestehens oder des Verlustes des Rechts auf
Einreise und Aufenthalt sowie die Daten nach § 3
Absatz 4 Nummer 1 in einem automatisierten Verfah-
ren übermittelt.
(2) Die Familienkasse Direktion der Bundesagen-
tur für Arbeit prüft unverzüglich, ob die nach Absatz 1
übermittelten Daten des Unionsbürgers den Daten
eines Unionsbürgers, der Kindergeld nach Ab-
schnitt X des Einkommensteuergesetzes oder nach
§ 1 des Bundeskindergeldgesetzes beansprucht und
dessen Daten bei den Familienkassen der Bundes-
agentur für Arbeit gespeichert sind, zugeordnet
werden können. Ist dies nicht der Fall, hat die Fami-
lienkasse Direktion der Bundesagentur für Arbeit
die nach Absatz 1 übermittelten Daten des Unions-
bürgers unverzüglich zu löschen.“
Artikel 4
Änderung des
Aufenthaltsgesetzes
In § 87 Absatz 2 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes in
der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar
2008 (BGBl. I S. 162), das zuletzt durch Artikel 2 Ab-
satz 3 des Gesetzes vom 4. November 2016 (BGBl. I
S. 2460) geändert worden ist, wird nach Nummer 2
folgende Nummer 2a eingefügt:
„2a. der Inanspruchnahme oder Beantragung von Sozi-
alleistungen durch einen Ausländer, für sich selbst,
seine Familienangehörigen oder für sonstige
Haushaltsangehörige in den Fällen des § 7 Ab-
satz 1 Satz 2 Nummer 2 oder Satz 4 des Zweiten
Buches Sozialgesetzbuch oder in den Fällen des
§ 23 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2, 3 oder 4, Satz 3,
6 oder 7 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch,“.

Artikel 4a
Änderung der
AZRG-Durchführungsverordnung
Abschnitt I der Anlage zur AZRG-Durchführungsverordnung vom 17. Mai 1995 (BGBl. I S. 695), die zuletzt durch
Artikel 4 Absatz 1 des Gesetzes vom 11.
1. In Nummer 1 werden die Zeilen
„§ 3 Absatz 4 Nummer 1
(2)
Bezeichnung der Stelle, die
Daten übermittelt hat, und
deren Geschäftszeichen
durch die Zeilen
„§ 3 Absatz 4 Nummer 1
Bezeichnung der Stelle, die
Daten übermittelt hat, und (2)
deren Geschäftszeichen
ersetzt.
2. In Nummer 3 werden die Zeilen
„§ 3 Absatz 4 Nummer 4
Grundpersonalien
(2)
– wie vorstehend –
durch die Zeilen
„§ 3 Absatz 4 Nummer 4
Grundpersonalien
(2)
– wie vorstehend –
ersetzt.
3. In Nummer 13 werden die Zeilen
„§ 3 Absatz 4 Nummer 3
und 7 in Verbindung mit
§ 2 Absatz 3 Nummer 3
und § 3 Absatz 4 Num-
mer 8
Ausweisung und Hinweis (2)
auf Begründungstext
– wie vorstehend Spalte A
Buchstabe g, i, j, l bis n
und q bis s –
Oktober 2016 (BGBl. I S. 2226) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
§ 6 Absatz 1 Nummer 1 §§ 5, 14 bis 19, 21, 23, 24a,
bis 5 und Absatz 3 des 25 bis 27 des AZR-Geset-
AZR-Gesetzes zes
– wie vorstehend –
– nur die zu Personen- – wie vorstehend zu Perso-
kreis (1) in Spalte C Num- nenkreis (1) in Spalte D –“
mer I genannten Stellen
§ 6 Absatz 1 Nummer 1 §§ 5, 14 bis 19, 21, 23, 24a,
bis 5 und Absatz 3 des 25 bis 27 des AZR-Geset-
AZR-Gesetzes zes
– nur die zu Personen- – wie vorstehend zu Perso-
– wie vorstehend – kreis (1) in Spalte C Num- nenkreis (1) in Spalte D –
mer I genannten Stellen – Familienkasse Direktion
der Bundesagentur für
Arbeit zur Aufgabenerfül-
lung nach § 18f des AZR-
Gesetzes“
§ 6 Absatz 1 Nummer 1
bis 5 und Absatz 3 des
AZR-Gesetzes
– die zu Personenkreis (1) – wie vorstehend –“
– wie vorstehend – in Spalte C Nummer I ge-
nannten Stellen
– alle öffentlichen Stellen
für die Einstellung von
Suchvermerken
§ 6 Absatz 1 Nummer 1
bis 5 und Absatz 3 des
AZR-Gesetzes
– die zu Personenkreis (1) – wie vorstehend –
in Spalte C Nummer I ge- – Familienkasse Direktion
– wie vorstehend – nannten Stellen der Bundesagentur für
– alle öffentlichen Stellen Arbeit zur Aufgabenerfül-
für die Einstellung von lung nach § 18f des AZR-
Suchvermerken Gesetzes“
– wie vorstehend – – wie vorstehend – – wie vorstehend –“

durch die Zeilen
„§ 3 Absatz 4 Nummer 3
und 7 in Verbindung mit
§ 2 Absatz 3 Nummer 3
und § 3 Absatz 4 Num-
mer 8
Ausweisung und Hinweis (2) – wie vorstehend – – wie vorstehend – – wie vorstehend –
auf Begründungstext
– wie vorstehend Spalte A
Buchstabe g, i, j, l bis n
und q bis s –
– wie vorstehend Spalte A – Familienkasse Direktion
Buchstabe g bis s – der Bundesagentur für
Arbeit zur Aufgabenerfül-
lung nach § 18f des AZR-
Gesetzes“
ersetzt.
4. Nummer 31a Spalte D wird wie folgt geändert:
a) Die Wörter „§ 15 des AZR-Gesetzes“ werden durch die Wörter „§§ 15, 18f des AZR-Gesetzes“ ersetzt.
b) Folgende Wörter werden angefügt:
„ – Familienkasse Direktion der Bundesagentur für Arbeit zur Aufgabenerfüllung nach § 18f des AZR-
Gesetzes“.
Artikel 5
Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am Tag nach der Verkün-
dung in Kraft.
(2) Die Artikel 3 und 4a treten am 1. Januar 2018 in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetz-
blatt zu verkünden.
Berlin, den 22. Dezember 2016
Der Bundespräsident
Joachim Gauck
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Die Bundesministerin
für Arbeit und Soziales
Andrea Nahles
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2016 I S. 3155. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes ddd1625e6f7f2a18….