Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Grundsicherung für Arbeitsuchende
SGB II§ 6 Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende
Stand: 01.07.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%202/6#abs-1 (1) Träger der Leistungen nach diesem Buch sind:
Zu ihrer Unterstützung können sie Dritte mit der Wahrnehmung von Aufgaben beauftragen; sie sollen einen Außendienst zur Bekämpfung von Leistungsmissbrauch einrichten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%202/6#abs-2 (2) Die Länder können bestimmen, dass und inwieweit die Kreise ihnen zugehörige Gemeinden oder Gemeindeverbände zur Durchführung der in Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 genannten Aufgaben nach diesem Gesetz heranziehen und ihnen dabei Weisungen erteilen können; in diesen Fällen erlassen die Kreise den Widerspruchsbescheid nach dem Sozialgerichtsgesetz. § 44b Absatz 1 Satz 3 bleibt unberührt. Die Sätze 1 und 2 gelten auch in den Fällen des § 6a mit der Maßgabe, dass eine Heranziehung auch für die Aufgaben nach § 6b Absatz 1 Satz 1 erfolgen kann.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%202/6#abs-3 (3) Die Länder Berlin, Bremen und Hamburg werden ermächtigt, die Vorschriften dieses Gesetzes über die Zuständigkeit von Behörden für die Grundsicherung für Arbeitsuchende dem besonderen Verwaltungsaufbau ihrer Länder anzupassen.
Wird zitiert von 361 Entscheidungen zu § 6 SGB II →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BVerfG, 20.12.2007 – 2 BvR 2433/04Kommunale Selbstverwaltung: Unvereinbarkeit der Pflicht zur Bildung von Arbeitsgemeinschaften nach § 44b SGB II mit dem Grundgesetz Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 127
- LSG NRW, 11.02.2015 – L 19 AS 2204/14 BZitiert von 3
- LSG Berlin-Brandenburg, 29.02.2024 – L 29 AS 2214/18 KLZitiert von 2
- LAG Sachsen-Anhalt, 09.07.2012 – 2 Sa 325/11
- LAG Sachsen-Anhalt, 09.07.2012 – 2 Sa 345/11
- BAG, 31.01.2019 – 8 AZR 410/13Übergang von Arbeitsverhältnissen nach § 6c Abs. 1 SGB IIZitiert von 13
Zuletzt entschieden
- LSG Berlin-Brandenburg, 24.04.2026 – L 1 AS 1182/23 KL
- BSG, 12.03.2026 – B 4 AS 26/24 RGrundsicherung für Arbeitsuchende - Einkommensberücksichtigung - einmalige kommunale Leistung - Einwohner-Energie-Geld (EEG) der Stadt Kassel zur Abmilderung finanzieller Belastungen durch gestiegene Kosten der Energieversorgung während des Winterhalbjahres 2022/2023
- BSG, 26.11.2025 – B 4 AS 12/25 RGrundsicherung für Arbeitsuchende - Aufrechnung durch das Jobcenter - Bestehen einer Aufrechnungslage zum Zeitpunkt der Aufrechnungserklärung - Leistungsbezug und Erfüllbarkeit der Hauptforderung - Wirksamkeit und Fälligkeit der Gegenforderung - Widerspruch gegen den Erstattungsbescheid des Jobcenters - Ermessensausübung - Höhe der Aufrechnung - fehlende Bestimmung eines EndzeitpunktsZitiert von 2
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 6 SGB II zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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01.01.2029 in Kraft
§ 6 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. I Nr. 355)
BGBl. 2025 I Nr. 355
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16.12.2022 Ausfertigung
§ 6 geändert durch Artikels 13 durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. Dezember 2022 (BGBl. I 2328)
BGBl. 2022 I S. 2328
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29.04.2019 Ausfertigung
§ 6 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 29. April 2019 (BGBl. I 530)
BGBl. 2019 I S. 530
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26.07.2016 Ausfertigung
§ 6 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Juli 2016 (BGBl. I 1824)
BGBl. 2016 I S. 1824
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.