Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Grundsicherung für Arbeitsuchende
SGB II§ 52 Automatisierter Datenabgleich
Stand: 01.07.2026
Wird zitiert von 26
Nach Gewicht
- BSG, 24.04.2015 – B 4 AS 39/14 R(Grundsicherung für Arbeitsuchende - automatisierter Datenabgleich mit dem Bundeszentralamt für Steuern nach § 52 Abs 1 Nr 3 SGB 2 - Verfassungsmäßigkeit)Zitiert von 6
- LSG NRW, 08.05.2014 – L 6 AS 22/14
- SG Dortmund, 22.11.2013 – S 37 AS 5305/12
- LSG NRW, 25.03.2010 – L 20 AS 39/08Zitiert von 4
- LSG NRW, 28.03.2013 – L 7 AS 370/13 B ERZitiert von 2
- SG Trier, 24.02.2023 – S 4 AS 131/22 ER
Zuletzt entschieden
- SG Köln, 28.01.2026 – S 6 AS 3670/25 ER
- LSG Sachsen-Anhalt, 09.11.2022 – L 5 AS 252/19Zitiert von 2
- SG Nordhausen, 08.06.2021 – S 13 AS 29/19
26 Entscheidungen zu § 52 SGB II →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 52 SGB II zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%202/52#abs-1 (1) Die Bundesagentur und die zugelassenen kommunalen Träger überprüfen Personen, die Leistungen nach diesem Buch beziehen, zum 1. Januar, 1. April, 1. Juli und 1. Oktober im Wege des automatisierten Datenabgleichs daraufhin,
Satz 1 gilt entsprechend für nicht leistungsberechtigte Personen, die mit Personen, die Leistungen nach diesem Buch beziehen, in einer Bedarfsgemeinschaft leben. Abweichend von Satz 1 können die dort genannten Träger die Überprüfung nach Satz 1 Nummer 2 zum ersten jedes Kalendermonats durchführen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%202/52#abs-2 (2) Zur Durchführung des automatisierten Datenabgleichs dürfen die Träger der Leistungen nach diesem Buch die folgenden Daten einer Person, die Leistungen nach diesem Buch bezieht, an die in Absatz 1 genannten Stellen übermitteln:
Permalink zu Abs. 2arecht.nulegal.eu/gesetze/SGB%202/52#abs-2a (2a) Die Datenstelle der Rentenversicherung darf als Vermittlungsstelle die nach den Absätzen 1 und 2 übermittelten Daten speichern und nutzen, soweit dies für die Datenabgleiche nach den Absätzen 1 und 2 erforderlich ist. Sie darf die Daten der Stammsatzdatei (§ 150 des Sechsten Buches) und des bei ihr für die Prüfung bei den Arbeitgebern geführten Dateisystems (§ 28p Absatz 8 Satz 2 des Vierten Buches) nutzen, soweit die Daten für die Datenabgleiche erforderlich sind. Die nach Satz 1 bei der Datenstelle der Rentenversicherung gespeicherten Daten sind unverzüglich nach Abschluss des Datenabgleichs zu löschen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%202/52#abs-3 (3) Die den in Absatz 1 genannten Stellen überlassenen Daten und Datenträger sind nach Durchführung des Abgleichs unverzüglich zurückzugeben, zu löschen oder zu vernichten. Die Träger der Leistungen nach diesem Buch dürfen die ihnen übermittelten Daten nur zur Überprüfung nach Absatz 1 nutzen. Die übermittelten Daten der Personen, bei denen die Überprüfung zu keinen abweichenden Feststellungen führt, sind unverzüglich zu löschen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%202/52#abs-4 (4) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Nähere über das Verfahren des automatisierten Datenabgleichs und die Kosten des Verfahrens zu regeln; dabei ist vorzusehen, dass die Übermittlung an die Auskunftsstellen durch eine zentrale Vermittlungsstelle (Kopfstelle) zu erfolgen hat, deren Zuständigkeitsbereich zumindest das Gebiet eines Bundeslandes umfasst.