Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594)
SGB III§ 330 Sonderregelungen für die Aufhebung von Verwaltungsakten
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 797
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- LSG Baden-Württemberg, 25.06.2010 – L 12 AS 5883/09
- BSG, 27.07.2004 – B 7 AL 76/03 RZitiert von 12
- BSG, 21.06.2011 – B 4 AS 118/10 R(Überprüfungsantrag - Rücknahme einer rechtswidrigen Kürzung des Arbeitslosengeld II wegen Krankenhausverpflegung - zeitliche Beschränkung der Rücknahme gem § 330 Abs 1 SGB 3 - andere Auslegung des Rechts in ständiger Rechtsprechung des BSG - abweichende bundeseinheitliche Verwaltungspraxis aller Grundsicherungsträger)Zitiert von 10
- BSG, 15.12.2010 – B 14 AS 61/09 R(Arbeitslosengeld II - Unterkunfts- und Heizkosten - Abzug der Kosten der Warmwasserbereitung - Überprüfungsantrag - Anwendung des § 330 SGB 2 - fehlende einheitliche Verwaltungspraxis der Grundsicherungsträger)Zitiert von 12
- BSG, 22.08.2012 – B 14 AS 165/11 RSozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Erstattung zu Unrecht erbrachter Leistungen - Arbeitslosengeld II - Überzahlung nach Aufhebung der Leistungsbewilligung - kein ErmessenZitiert von 12
- LSG Berlin-Brandenburg, 26.11.2020 – L 14 AL 61/19
Zuletzt entschieden
- BSG, 12.03.2026 – B 4 AS 26/24 RGrundsicherung für Arbeitsuchende - Einkommensberücksichtigung - einmalige kommunale Leistung - Einwohner-Energie-Geld (EEG) der Stadt Kassel zur Abmilderung finanzieller Belastungen durch gestiegene Kosten der Energieversorgung während des Winterhalbjahres 2022/2023
- LSG Niedersachsen-Bremen, 27.01.2026 – L 11 AS 56/24
- LSG Hamburg, 22.01.2026 – L 4 AS 57/24
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 330 SGB III zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%203/330#abs-1 (1) Liegen die in § 44 Abs. 1 Satz 1 des Zehnten Buches genannten Voraussetzungen für die Rücknahme eines rechtswidrigen nicht begünstigenden Verwaltungsaktes vor, weil er auf einer Rechtsnorm beruht, die nach Erlass des Verwaltungsaktes für nichtig oder für unvereinbar mit dem Grundgesetz erklärt oder in ständiger Rechtsprechung anders als durch die Agentur für Arbeit ausgelegt worden ist, so ist der Verwaltungsakt, wenn er unanfechtbar geworden ist, nur mit Wirkung für die Zeit nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts oder ab dem Bestehen der ständigen Rechtsprechung zurückzunehmen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%203/330#abs-2 (2) Liegen die in § 45 Abs. 2 Satz 3 des Zehnten Buches genannten Voraussetzungen für die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes vor, ist dieser auch mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%203/330#abs-3 (3) Liegen die in § 48 Abs. 1 Satz 2 des Zehnten Buches genannten Voraussetzungen für die Aufhebung eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vor, ist dieser mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufzuheben. Abweichend von § 48 Abs. 1 Satz 1 des Zehnten Buches ist mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse an ein Verwaltungsakt auch aufzuheben, soweit sich das Bemessungsentgelt auf Grund einer Absenkung nach § 200 Abs. 3 zu Ungunsten der Betroffenen oder des Betroffenen ändert.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%203/330#abs-4 (4) Liegen die Voraussetzungen für die Rücknahme eines Verwaltungsaktes vor, mit dem ein Anspruch auf Erstattung des Arbeitslosengeldes durch Arbeitgeber geltend gemacht wird, ist dieser mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%203/330#abs-5 (5) (weggefallen)