Gesetze / Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz -
SGB X§ 67a Erhebung von Sozialdaten
Stand: 24.07.2024
Wird zitiert von 68
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- LSG Baden-Württemberg, 14.12.2007 – L 13 AS 4282/07Zitiert von 2
- LSG Baden-Württemberg, 13.10.2010 – L 3 AS 1173/10
- BSG, 25.01.2012 – B 14 AS 65/11 RGrundsicherung für Arbeitsuchende - Verletzung des Sozialgeheimnisses - Offenbarung des Leistungsbezugs bei Dritten - fehlende Einwilligung des LeistungsbeziehersZitiert von 12
- SG Nordhausen, 08.06.2021 – S 13 AS 1134/20
- VG Karlsruhe, 16.07.2024 – 8 K 3735/22Zitiert von 1
- LSG Baden-Württemberg, 22.03.2018 – L 7 AS 2969/17Zitiert von 4
Zuletzt entschieden
- SG Itzehoe, 04.07.2025 – S 56 U 334/24
- SG Itzehoe, 05.06.2025 – S 3 U 1046/24
- SG Itzehoe, 04.06.2025 – S 3 U 1198/24
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 67a SGB X zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2010/67a#abs-1 (1) Die Erhebung von Sozialdaten durch die in § 35 des Ersten Buches genannten Stellen ist zulässig, wenn ihre Kenntnis zur Erfüllung einer Aufgabe der erhebenden Stelle nach diesem Gesetzbuch erforderlich ist. Dies gilt auch für die Erhebung der besonderen Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679. § 22 Absatz 2 des Bundesdatenschutzgesetzes gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2010/67a#abs-2 (2) Sozialdaten sind bei der betroffenen Person zu erheben. Als Erhebung nach Satz 1 gilt auch die Entscheidung der betroffenen Person nach § 67f Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 4 Satz 2 oder ein ausdrückliches Ersuchen im Anwendungsbereich des § 77a. Ohne ihre Mitwirkung dürfen sie nur erhoben werden