Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Grundsicherung für Arbeitsuchende
SGB II§ 36a Kostenerstattung bei Aufenthalt im Frauenhaus
Stand: 13.04.2025
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%202/36a#abs-1 (1) Sucht eine Person in einem Frauenhaus Zuflucht, ist der kommunale Träger am bisherigen gewöhnlichen Aufenthaltsort verpflichtet, dem durch die Aufnahme im Frauenhaus zuständigen kommunalen Träger am Ort des Frauenhauses die Kosten für die Zeit des Aufenthaltes im Frauenhaus zu erstatten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%202/36a#abs-2 (2) Bei Zeiträumen ab 1. Januar 2032 sind Kosten für die Zeit des Aufenthaltes im Frauenhaus nach Absatz 1 nicht mehr unter den kommunalen Trägern erstattungsfähig.
Wird zitiert von 29 Entscheidungen zu § 36a SGB II →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- LSG NRW, 13.07.2011 – L 12 AS 2155/10Zitiert von 2
- LSG Hessen, 18.11.2020 – L 6 AS 769/16Zitiert von 5
- LSG Baden-Württemberg, 21.10.2011 – L 12 AS 3169/10Zitiert von 2
- LSG Berlin-Brandenburg, 24.04.2026 – L 1 AS 1182/23 KL
- SG Köln, 06.12.2006 – S 19 KA 23/04
- LSG Baden-Württemberg, 07.04.2025 – L 2 AS 2581/22
Zuletzt entschieden
- LSG Hamburg, 14.11.2024 – L 4 AS 72/24
- LSG Hamburg, 14.11.2024 – L 4 AS 198/24 WA P
- SG Karlsruhe, 17.09.2024 – S 12 AS 1843/22
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 36a SGB II zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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24.02.2025 Ausfertigung
§ 36a geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 24. Februar 2025 (BGBl. I Nr. 57)
BGBl. 2025 I Nr. 57
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.