Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Grundsicherung für Arbeitsuchende
SGB II§ 36 Örtliche Zuständigkeit
Stand: 29.10.2026 (zuletzt mit der konsolidierten Fassung abgeglichen) · diese Fassung beobachtet seit 01.08.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%202/36#abs-1 (1) Für die Leistungen nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 ist die Agentur für Arbeit zuständig, in deren Bezirk die erwerbsfähige leistungsberechtigte Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Für die Leistungen nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 ist der kommunale Träger zuständig, in dessen Gebiet die erwerbsfähige leistungsberechtigte Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Für Leistungen nach den Sätzen 1 und 2 an Minderjährige, die Leistungen für die Zeit der Ausübung des Umgangsrechts nur für einen kurzen Zeitraum beanspruchen, ist der jeweilige Träger an dem Ort zuständig, an dem die umgangsberechtigte Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Kann ein gewöhnlicher Aufenthaltsort nicht festgestellt werden, so ist der Träger nach diesem Buch örtlich zuständig, in dessen Bereich sich die oder der erwerbsfähige Leistungsberechtigte tatsächlich aufhält. Für nicht erwerbsfähige Personen, deren Leistungsberechtigung sich aus § 7 Absatz 2 Satz 3 ergibt, gelten die Sätze 1 bis 4 entsprechend.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%202/36#abs-2 (2) Abweichend von Absatz 1 ist für die jeweiligen Leistungen nach diesem Buch der Träger zuständig, in dessen Gebiet die leistungsberechtigte Person nach § 12a Absatz 1 bis 3 des Aufenthaltsgesetzes ihren Wohnsitz zu nehmen hat. Ist die leistungsberechtigte Person nach § 12a Absatz 4 des Aufenthaltsgesetzes verpflichtet, ihren Wohnsitz an einem bestimmten Ort nicht zu nehmen, kann eine Zuständigkeit der Träger in diesem Gebiet für die jeweiligen Leistungen nach diesem Buch nicht begründet werden; im Übrigen gelten die Regelungen des Absatzes 1.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%202/36#abs-3 (3) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 ist im Fall der Auszahlung der Leistungen nach § 28 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 nach § 29 Absatz 6 der kommunale Träger zuständig, in dessen Gebiet die Schule liegt. Die Zuständigkeit nach Satz 1 umfasst auch Leistungen an Schülerinnen und Schüler, für die im Übrigen ein anderer kommunaler Träger nach den Absätzen 1 oder 2 zuständig ist oder wäre.
Wird zitiert von 201 Entscheidungen zu § 36 SGB II →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- LSG Hessen, 12.06.2026 – L 7 AS 632/25
- LSG NRW, 06.03.2017 – L 21 AS 229/17 B ER und L 21 AS 230/ 17 B
- LSG NRW, 20.01.2017 – L 19 AS 2381/16 B ERZitiert von 7
- LSG Berlin-Brandenburg, 12.01.2021 – L 14 AS 1694/20 B ERZitiert von 1
- LSG NRW, 06.08.2018 – L 7 AS 779/18 B ERZitiert von 1
- LSG NRW, 17.03.2017 – L 7 AS 228/17 B ERZitiert von 3
Zuletzt entschieden
- LSG Schleswig, 26.08.2026 – L 13 AS 226/26 B ERGrundsicherung für Arbeitsuchende - Einstweiliger Rechtsschutz - Örtliche Zuständigkeit des Jobcenters - Wohnsitzverpflichtung - Anknüpfung der Zuständigkeit an das Bestehen einer Wohnsitzregelung unabhängig von deren Befolgung Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- LSG Berlin-Brandenburg, 06.08.2026 – L 1 AS 1107/26 B ERSozialgerichtliches Verfahren - Einstweilige Anordnung - Anordnungsanspruch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - Gewöhnlicher Aufenthalt - Örtliche Zuständigkeit - Fehlen der Hilfebedürftigkeit Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- SG Kassel, 17.04.2026 – S 9 AS 90/26 ER
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 36 SGB II zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
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Änderungsverlauf
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29.04.2019 Ausfertigung
§ 36 eingefügt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 29. April 2019 (BGBl. I 530)
BGBl. 2019 I S. 530
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31.07.2016 Ausfertigung
§ 36 umnummeriert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 31. Juli 2016 (BGBl. I 1939)
BGBl. 2016 I S. 1939
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26.07.2016 Ausfertigung
§ 36 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Juli 2016 (BGBl. I 1824)
BGBl. 2016 I S. 1824
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