Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Grundsicherung für Arbeitsuchende
SGB II§ 17 Einrichtungen und Dienste für Leistungen zur Eingliederung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 41
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- LSG Hessen, 18.11.2020 – L 6 AS 769/16Zitiert von 4
- SG Karlsruhe, 17.09.2024 – S 12 AS 1843/22
- BSG, 10.08.2016 – B 14 AS 23/15 R(Grundsicherung für Arbeitsuchende - kommunale Eingliederungsleistung - Schuldnerberatung - Anspruch eines Rechtsanwalts auf Abschluss einer Leistungsvereinbarung nach § 17 SGB 2 - Unzulässigkeit einer Entscheidung durch Verwaltungsakt - Ermessensentscheidung des Grundsicherungsträgers - qualitative Anforderungen an eine Zulassung zur Schuldnerberatung)Zitiert von 5
- LSG Hamburg, 14.11.2024 – L 4 AS 198/24 WA P
- LSG Baden-Württemberg, 07.04.2025 – L 2 AS 2581/22
- LSG NRW, 16.02.2017 – L 7 AS 1299/15Zitiert von 3
Zuletzt entschieden
- FG Hessen, 29.01.2025 – 1 K 13/22
- BSG, 14.12.2021 – B 14 AS 27/20 RGrundsicherung für Arbeitsuchende - Bildung und Teilhabe - Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft - Anspruch des Jugendverbandes einer politischen Partei gegen den Grundsicherungsträger auf Aufnahme in eine Anbieterliste für Sommercamps und Abschluss einer entsprechenden Kooperationsvereinbarung - Berechtigung des Grundsicherungsträgers zum Führen einer Anbieterliste - Geeignetheit des Leistungsanbieters - Mindestmaß an inhaltlicher Kontrolle - Bestrebungen gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung - VerfassungsmäßigkeitZitiert von 1
- BSG, 14.12.2021 – B 14 AS 21/20 RGrundsicherung für Arbeitsuchende - Bildung und Teilhabe - Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft - Teilnahme an einem Sommercamp des Jugendverbandes einer politischen Partei - Geeignetheit des Leistungsanbieters - Mindestmaß an inhaltlicher Kontrolle - Bestrebungen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung - VerfassungsmäßigkeitZitiert von 11
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 17 SGB II zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%202/17#abs-1 (1) Zur Erbringung von Leistungen zur Eingliederung in Arbeit sollen die zuständigen Träger der Leistungen nach diesem Buch eigene Einrichtungen und Dienste nicht neu schaffen, soweit geeignete Einrichtungen und Dienste Dritter vorhanden sind, ausgebaut oder in Kürze geschaffen werden können. Die zuständigen Träger der Leistungen nach diesem Buch sollen Träger der freien Wohlfahrtspflege in ihrer Tätigkeit auf dem Gebiet der Grundsicherung für Arbeitsuchende angemessen unterstützen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%202/17#abs-2 (2) Wird die Leistung von einem Dritten erbracht und sind im Dritten Buch keine Anforderungen geregelt, denen die Leistung entsprechen muss, sind die Träger der Leistungen nach diesem Buch zur Vergütung für die Leistung nur verpflichtet, wenn mit dem Dritten oder seinem Verband eine Vereinbarung insbesondere über
besteht. Die Vereinbarungen müssen den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Leistungsfähigkeit entsprechen.