Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Grundsicherung für Arbeitsuchende
SGB II§ 37 Antragserfordernis
Stand: 01.01.2023
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%202/37#abs-1 (1) Leistungen nach diesem Buch werden auf Antrag erbracht. Leistungen nach § 24 Absatz 1 und 3 und Leistungen für die Bedarfe nach § 28 Absatz 5 sind gesondert zu beantragen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%202/37#abs-2 (2) Leistungen nach diesem Buch werden nicht für Zeiten vor der Antragstellung erbracht. Der Antrag auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts wirkt auf den Ersten des Monats zurück. Wird ein Antrag auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für einen einzelnen Monat gestellt, in dem aus Jahresabrechnungen von Heizenergiekosten oder aus der angemessenen Bevorratung mit Heizmitteln resultierende Aufwendungen für die Heizung fällig sind, wirkt dieser Antrag, wenn er bis zum Ablauf des dritten Monats nach dem Fälligkeitsmonat gestellt wird, auf den Ersten des Fälligkeitsmonats zurück. Satz 3 gilt nur für Anträge, die bis zum 31. Dezember 2023 gestellt werden.
Wird zitiert von 477 Entscheidungen zu § 37 SGB II →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- LSG NRW, 14.09.2017 – L 19 AS 360/17Zitiert von 7
- LSG Hessen, 13.12.2023 – L 6 AS 305/23Zitiert von 2
- LSG NRW, 06.04.2011 – L 12 AS 1337/10Zitiert von 4
- LSG Saarland, 27.03.2007 – L 9 AS 18/06Zitiert von 3
- SG Duisburg, 27.02.2026 – S 49 AS 473/24
- BSG, 28.10.2014 – B 14 AS 36/13 R(Grundsicherung für Arbeitsuchende - Einkommens- oder Vermögensberücksichtigung - Zufluss von Überbrückungsgeld nach Haftentlassung vor Antragstellung - Rückwirkung des Antrags auf den Ersten des Monats - Berücksichtigung der Zweckbestimmung des § 51 Abs 1 StVollzG)Zitiert von 25
Zuletzt entschieden
- BSG, 18.06.2026 – B 4 AS 22/25 RGrundsicherung für Arbeitsuchende - Leistungen für Unterkunft und Heizung - Selbst bewohntes Wohneigentum - Unabweisbare Instandhaltungs- und Reparaturaufwendungen - Begrenzung auf die angemessenen Aufwendungen - Entbehrlichkeit einer vorherigen Kostensenkungsaufforderung Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- LSG NRW, 28.05.2026 – L 7 AS 606/26 B ER
- BSG, 12.03.2026 – B 4 AS 24/24 RGrundsicherung für Arbeitsuchende - Einkommensberücksichtigung - selbständige Tätigkeit - Bewilligungszeitraum - Antragsrücknahme - Verzicht - WirksamkeitZitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 37 SGB II zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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16.12.2022 Ausfertigung
§ 37 neu gefasst und eingefügt durch Artikels 13 durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. Dezember 2022 (BGBl. I 2328)
BGBl. 2022 I S. 2328
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29.04.2019 Ausfertigung
§ 37 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 29. April 2019 (BGBl. I 530)
BGBl. 2019 I S. 530
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26.07.2016 Ausfertigung
§ 37 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Juli 2016 (BGBl. I 1824)
BGBl. 2016 I S. 1824
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07.05.2013 Ausfertigung
§ 37 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 7. Mai 2013 (BGBl. I 1167)
BGBl. 2013 I S. 1167
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.