Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Grundsicherung für Arbeitsuchende
SGB II§ 37 Antragserfordernis
Stand: 01.01.2023
Wird zitiert von 466
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- LSG NRW, 14.09.2017 – L 19 AS 360/17Zitiert von 4
- LSG Hessen, 13.12.2023 – L 6 AS 305/23Zitiert von 2
- LSG NRW, 06.04.2011 – L 12 AS 1337/10Zitiert von 4
- LSG Saarland, 27.03.2007 – L 9 AS 18/06Zitiert von 3
- SG Duisburg, 27.02.2026 – S 49 AS 473/24
- BSG, 28.10.2014 – B 14 AS 36/13 R(Grundsicherung für Arbeitsuchende - Einkommens- oder Vermögensberücksichtigung - Zufluss von Überbrückungsgeld nach Haftentlassung vor Antragstellung - Rückwirkung des Antrags auf den Ersten des Monats - Berücksichtigung der Zweckbestimmung des § 51 Abs 1 StVollzG)Zitiert von 24
Zuletzt entschieden
- LSG NRW, 28.05.2026 – L 7 AS 606/26 B ER
- BSG, 12.03.2026 – B 4 AS 24/24 RGrundsicherung für Arbeitsuchende - Einkommensberücksichtigung - selbständige Tätigkeit - Bewilligungszeitraum - Antragsrücknahme - Verzicht - Wirksamkeit
- BSG, 12.03.2026 – B 8 SO 7/25 RZitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 37 SGB II zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%202/37#abs-1 (1) Leistungen nach diesem Buch werden auf Antrag erbracht. Leistungen nach § 24 Absatz 1 und 3 und Leistungen für die Bedarfe nach § 28 Absatz 5 sind gesondert zu beantragen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%202/37#abs-2 (2) Leistungen nach diesem Buch werden nicht für Zeiten vor der Antragstellung erbracht. Der Antrag auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts wirkt auf den Ersten des Monats zurück. Wird ein Antrag auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für einen einzelnen Monat gestellt, in dem aus Jahresabrechnungen von Heizenergiekosten oder aus der angemessenen Bevorratung mit Heizmitteln resultierende Aufwendungen für die Heizung fällig sind, wirkt dieser Antrag, wenn er bis zum Ablauf des dritten Monats nach dem Fälligkeitsmonat gestellt wird, auf den Ersten des Fälligkeitsmonats zurück. Satz 3 gilt nur für Anträge, die bis zum 31. Dezember 2023 gestellt werden.