Gesetze / Vierzehntes Buch Sozialgesetzbuch
SGB XIV§ 13 Opfer von Gewalttaten
Stand: 01.01.2024
Wird zitiert von 7
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- LSG Bayern, 10.12.2024 – L 15 VG 2/21
- BGH, 09.09.2025 – 5 StR 394/25Beweiswert der Aussage des in Therapie befindlichen Tatopfers
- LSG Hessen, 24.10.2024 – L 1 VE 25/22Zitiert von 1
- SG Konstanz, 09.07.2024 – S 10 VG 2060/21
- LSG Hessen, 20.06.2024 – L 1 VE 12/23Zitiert von 1
- OVG Niedersachsen, 18.01.2024 – 14 PA 130/23Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- LSG Bayern, 10.08.2021 – L 15 VG 31/20Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 13 SGB XIV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2014/13#abs-1 (1) Als Opfer einer Gewalttat erhält bei Vorliegen der Voraussetzungen nach § 4 Absatz 1 Leistungen der Sozialen Entschädigung, wer im Inland oder auf einem deutschen Schiff oder in einem deutschen Luftfahrzeug eine gesundheitliche Schädigung erlitten hat durch
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2014/13#abs-2 (2) Ein Verhalten im Sinne von Absatz 1 Nummer 2 ist in der Regel schwerwiegend, wenn es den Tatbestand des sexuellen Missbrauchs (§§ 174 bis 176d des Strafgesetzbuchs), des sexuellen Übergriffs, der sexuellen Nötigung, der Vergewaltigung (§§ 177 und 178 des Strafgesetzbuchs), des Menschenhandels (§§ 232 bis 233a des Strafgesetzbuchs), der Nachstellung (§ 238 Absatz 2 und 3 des Strafgesetzbuchs), der Geiselnahme (§ 239b des Strafgesetzbuchs) oder der räuberischen Erpressung (§ 255 des Strafgesetzbuchs) erfüllt oder von mindestens vergleichbarer Schwere ist.