Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022)
SGB XII§ 71 Altenhilfe
Stand: 10.01.2020
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2012/71#abs-1 (1) Alten Menschen soll außer den Leistungen nach den übrigen Bestimmungen dieses Buches sowie den Leistungen der Eingliederungshilfe nach Teil 2 des Neunten Buches Altenhilfe gewährt werden. Die Altenhilfe soll dazu beitragen, Schwierigkeiten, die durch das Alter entstehen, zu verhüten, zu überwinden oder zu mildern und alten Menschen die Möglichkeit zu erhalten, selbstbestimmt am Leben in der Gemeinschaft teilzunehmen und ihre Fähigkeit zur Selbsthilfe zu stärken.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2012/71#abs-2 (2) Als Leistungen der Altenhilfe kommen insbesondere in Betracht:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2012/71#abs-3 (3) Leistungen nach Absatz 1 sollen auch erbracht werden, wenn sie der Vorbereitung auf das Alter dienen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2012/71#abs-4 (4) Altenhilfe soll ohne Rücksicht auf vorhandenes Einkommen oder Vermögen geleistet werden, soweit im Einzelfall Beratung und Unterstützung erforderlich sind.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2012/71#abs-5 (5) Die Leistungen der Altenhilfe sind mit den übrigen Leistungen dieses Buches, den Leistungen der örtlichen Altenhilfe und der kommunalen Infrastruktur zur Vermeidung sowie Verringerung der Pflegebedürftigkeit und zur Inanspruchnahme der Leistungen der Eingliederungshilfe zu verzahnen. Die Ergebnisse der Gesamtplanung nach § 58 sowie die Grundsätze der Koordination, Kooperation und Konvergenz der Leistungen nach den Vorschriften des Neunten Buches sind zu berücksichtigen.
(5) (doppelt) Die Leistungen der Altenhilfe sind mit den übrigen Leistungen dieses Buches, den Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem Neunten Buch, den Leistungen der örtlichen Altenhilfe und der kommunalen Infrastruktur zur Vermeidung sowie Verringerung der Pflegebedürftigkeit und der Inanspruchnahme der Leistungen der Eingliederungshilfe zu verzahnen. Die Ergebnisse der Teilhabeplanung und Gesamtplanung nach dem Neunten Buch sind zu berücksichtigen.
Wird zitiert von 32 Entscheidungen zu § 71 SGB XII →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BSG, 24.02.2016 – B 8 SO 11/14 RSozialhilfe - Altenhilfe - Abmilderung altersbedingter Schwierigkeiten - Übernahme der Kosten für den Besuch von Verwandten sowie kulturellen VeranstaltungenZitiert von 5
- LSG Baden-Württemberg, 17.12.2015 – L 7 SO 1474/15
- LSG Hessen, 08.03.2013 – L 9 SO 52/10Zitiert von 1
- FG Münster, 25.01.2022 – 15 K 3554/18 U
- FG Baden-Württemberg, 08.03.2018 – 3 K 888/16
- LSG Hessen, 29.04.2016 – L 4 SO 90/14 ZVWZitiert von 1
Zuletzt entschieden
- LSG Sachsen-Anhalt, 20.02.2024 – L 8 SO 34/22
- LSG Sachsen-Anhalt, 20.02.2024 – L 8 SO 35/22
- FG Münster, 11.12.2023 – 15 K 448/20 UZitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 71 SGB XII zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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23.12.2016 Ausfertigung
§ 71 eingefügt durch Artikel 13 1. 1. 2020 des Gesetzes vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I 3234)
BGBl. 2016 I S. 3234
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23.12.2016 Ausfertigung
§ 71 neu gefasst durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I 3191)
BGBl. 2016 I S. 3191
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.