Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022)
SGB XII§ 71 Altenhilfe
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2012/71?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Alten Menschen soll außer den Leistungen nach den übrigen Bestimmungen dieses Buches Altenhilfe gewährt werden. Die Altenhilfe soll dazu beitragen, Schwierigkeiten, die durch das Alter entstehen, zu verhüten, zu überwinden oder zu mildern und alten Menschen die Möglichkeit zu erhalten, selbstbestimmt am Leben in der Gemeinschaft teilzunehmen und ihre Fähigkeit zur Selbsthilfe zu stärken.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2012/71?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Als Leistungen der Altenhilfe kommen insbesondere in Betracht:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2012/71?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Leistungen nach Absatz 1 sollen auch erbracht werden, wenn sie der Vorbereitung auf das Alter dienen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2012/71?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Altenhilfe soll ohne Rücksicht auf vorhandenes Einkommen oder Vermögen geleistet werden, soweit im Einzelfall Beratung und Unterstützung erforderlich sind.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2012/71?asof=2019-06-10#abs-5 (5) Die Leistungen der Altenhilfe sind mit den übrigen Leistungen dieses Buches, den Leistungen der örtlichen Altenhilfe und der kommunalen Infrastruktur zur Vermeidung sowie Verringerung der Pflegebedürftigkeit und zur Inanspruchnahme der Leistungen der Eingliederungshilfe zu verzahnen. Die Ergebnisse der Gesamtplanung nach § 58 sowie die Grundsätze der Koordination, Kooperation und Konvergenz der Leistungen nach den Vorschriften des Neunten Buches sind zu berücksichtigen.
Änderungsverlauf
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23.12.2016 Ausfertigung
§ 71 eingefügt durch Artikel 13 1. 1. 2020 des Gesetzes vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I 3234)
BGBl. 2016 I S. 3234
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23.12.2016 Ausfertigung
§ 71 neu gefasst durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I 3191)
BGBl. 2016 I S. 3191
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