Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022)
SGB XII§ 70 Hilfe zur Weiterführung des Haushalts
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 42
Nach Gewicht
- BSG, 23.02.2023 – B 8 SO 4/22 RSozialhilfe - hauswirtschaftliche Versorgung - Hilfe zur Pflege - kein Pflegegrad - Hilfe zur Weiterführung des Haushalts - Erforderlichkeit der Heranziehung einer professionellen Haushaltshilfe - Übernahme der angemessenen KostenZitiert von 5
- SG Hamburg, 20.08.2024 – S 62 AS 1118/20
- SG Darmstadt, 02.01.2018 – S 17 SO 103/17 ER
- SG Düsseldorf, 15.12.2009 – S 42 (29,44) SO 71/05
- LSG Bayern, 14.06.2023 – L 8 SO 105/23 B ERZitiert von 2
- LSG NRW, 16.09.2005 – L 20 B 9/05 SO ERZitiert von 5
Zuletzt entschieden
- SG Duisburg, 29.01.2026 – S 48 SO 476/25 ER
- BSG, 18.12.2024 – B 8 SO 8/23 RSozialhilfe - Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung - Einkommenseinsatz - Absetzung von Beiträgen zu einer Sterbegeldversicherung - Angemessenheit der Versicherung - Abschluss nach Beginn des Leistungsbezuges - Erreichen der Regelaltersgrenze - Einbindung einer ErbrechtsberatungZitiert von 2
- SG Darmstadt, 22.05.2024 – S 8 KR 496/21
42 Entscheidungen zu § 70 SGB XII →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 70 SGB XII zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2012/70#abs-1 (1) Personen mit eigenem Haushalt sollen Leistungen zur Weiterführung des Haushalts erhalten, wenn weder sie selbst noch, falls sie mit anderen Haushaltsangehörigen zusammenleben, die anderen Haushaltsangehörigen den Haushalt führen können und die Weiterführung des Haushalts geboten ist. Die Leistungen sollen in der Regel nur vorübergehend erbracht werden. Satz 2 gilt nicht, wenn durch die Leistungen die Unterbringung in einer stationären Einrichtung vermieden oder aufgeschoben werden kann.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2012/70#abs-2 (2) Die Leistungen umfassen die persönliche Betreuung von Haushaltsangehörigen sowie die sonstige zur Weiterführung des Haushalts erforderliche Tätigkeit.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2012/70#abs-3 (3) Personen im Sinne des Absatzes 1 sind die angemessenen Aufwendungen für eine haushaltsführende Person zu erstatten. Es können auch angemessene Beihilfen geleistet sowie Beiträge der haushaltsführenden Person für eine angemessene Alterssicherung übernommen werden, wenn diese nicht anderweitig sichergestellt ist. Ist neben oder anstelle der Weiterführung des Haushalts die Heranziehung einer besonderen Person zur Haushaltsführung erforderlich oder eine Beratung oder zeitweilige Entlastung der haushaltsführenden Person geboten, sind die angemessenen Kosten zu übernehmen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2012/70#abs-4 (4) Die Leistungen können auch durch Übernahme der angemessenen Kosten für eine vorübergehende anderweitige Unterbringung von Haushaltsangehörigen erbracht werden, wenn diese Unterbringung in besonderen Fällen neben oder statt der Weiterführung des Haushalts geboten ist.