Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022)
SGB XII§ 65 Stationäre Pflege
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 112
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- LSG NRW, 19.04.2010 – L 20 SO 44/08Zitiert von 5
- LSG Baden-Württemberg, 25.09.2019 – L 7 SO 4668/15Zitiert von 6
- LSG Schleswig, 01.11.2023 – L 9 SO 38/20
- LSG NRW, 28.11.2011 – L 20 SO 82/07Zitiert von 3
- BSG, 28.02.2013 – B 8 SO 1/12 R(Sozialhilfe - Hilfe zur Pflege - häusliche Pflege - andere Leistung - Beschäftigung einer besonderen Pflegekraft - Vorhaltung eines Assistenzzimmers als Rückzugsmöglichkeit - Übernahme der hierdurch entstehenden Kosten - sozialgerichtliches Verfahren - abtrennbarer Streitgegenstand - kein Verweis auf Pflegesachleistungen nach § 36 SGB 11 - Privilegierung des Arbeitgebermodells)Zitiert von 14
- BSG, 22.03.2012 – B 8 SO 1/11 R(Sozialhilfe - Hilfe zur Pflege - andere Leistungen - Erforderlichkeit der Heranziehung einer besonderen Pflegekraft - Pflegebedürftigkeit nach dem SGB 11 - Leistungserbringung durch eine zugelassene ambulante Pflegeeinrichtung gem § 72 SGB 11 - Angemessenheit der Kosten)Zitiert von 10
Zuletzt entschieden
- BSG, 12.03.2026 – B 8 SO 4/25 R
- LSG Sachsen-Anhalt, 10.11.2025 – L 8 SO 16/25 B ER
- BFH, 24.07.2025 – X R 10/20Zur Abziehbarkeit von Beiträgen zu einer freiwilligen privaten Pflegezusatzversicherung als SonderausgabenZitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 65 SGB XII zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Pflegebedürftige der Pflegegrade 2, 3, 4 oder 5 haben Anspruch auf Pflege in stationären Einrichtungen, wenn häusliche oder teilstationäre Pflege nicht möglich ist oder wegen der Besonderheit des Einzelfalls nicht in Betracht kommt. Der Anspruch auf stationäre Pflege umfasst auch Betreuungsmaßnahmen; § 64b Absatz 2 findet entsprechende Anwendung.