Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022)
SGB XII§ 66 Entlastungsbetrag bei Pflegegrad 1
Stand: 10.06.2019
Pflegebedürftige des Pflegegrades 1 haben Anspruch auf einen Entlastungsbetrag in Höhe von bis zu 125 Euro monatlich. Der Entlastungsbetrag ist zweckgebunden einzusetzen zur
Wird zitiert von 39 Entscheidungen zu § 66 SGB XII →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- LSG Baden-Württemberg, 21.09.2006 – L 7 SO 5514/05Zitiert von 7
- SG Berlin, 25.08.2015 – S 212 SO 1248/14Zitiert von 1
- BSG, 28.02.2013 – B 8 SO 1/12 R(Sozialhilfe - Hilfe zur Pflege - häusliche Pflege - andere Leistung - Beschäftigung einer besonderen Pflegekraft - Vorhaltung eines Assistenzzimmers als Rückzugsmöglichkeit - Übernahme der hierdurch entstehenden Kosten - sozialgerichtliches Verfahren - abtrennbarer Streitgegenstand - kein Verweis auf Pflegesachleistungen nach § 36 SGB 11 - Privilegierung des Arbeitgebermodells)Zitiert von 14
- SG Düsseldorf, 21.12.2006 – S 29 SO 50/06 ER
- SG Halle, 06.03.2014 – S 24 SO 223/13 ERZitiert von 1
- BSG, 25.04.2013 – B 8 SO 8/12 RSozialhilfe - Hilfe zur Pflege - häusliche Pflege - Pflegegeld - Schwerstpflegebedürftigkeit - Einkommenseinsatz - Einkommensbereinigung - Einkommensgrenze - Einsatz von Einkommen über der Einkommensgrenze - Freilassung von mindestens 60% - zusätzlich Berücksichtigung besonderer Belastungen - sozialgerichtliches Verfahren - StreitgegenstandZitiert von 15
Zuletzt entschieden
- SG Hamburg, 20.08.2024 – S 62 AS 1118/20
- ArbG Oldenburg (Oldenburg), 24.04.2024 – 7 Ca 2/24Zitiert von 1
- VG Berlin, 03.05.2022 – 21 K 504/20
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 66 SGB XII zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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29.04.2019 Ausfertigung
§ 66 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 29. April 2019 (BGBl. I 530)
BGBl. 2019 I S. 530
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.