Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022)
SGB XII§ 61 Leistungsberechtigte
Stand: 10.06.2019
Personen, die pflegebedürftig im Sinne des § 61a sind, haben Anspruch auf Hilfe zur Pflege, soweit ihnen und ihren nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartnern nicht zuzumuten ist, dass sie die für die Hilfe zur Pflege benötigten Mittel aus dem Einkommen und Vermögen nach den Vorschriften des Elften Kapitels aufbringen. Sind die Personen minderjährig und unverheiratet, so sind auch das Einkommen und das Vermögen ihrer Eltern oder eines Elternteils zu berücksichtigen.
Wird zitiert von 317 Entscheidungen zu § 61 SGB XII →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- SG Stuttgart, 19.07.2006 – S 11 SO 431/06Zitiert von 1
- SG Berlin, 20.01.2015 – S 212 SO 850/14Zitiert von 4
- LSG Baden-Württemberg, 07.03.2006 – L 7 SO 509/06 ER-B
- LSG Baden-Württemberg, 15.05.2006 – L 13 AS 1708/06 ER-B
- LSG Niedersachsen-Bremen, 24.08.2005 – L 8 SO 78/05 ERZitiert von 9
- LSG Berlin-Brandenburg, 10.03.2016 – L 23 SO 287/15
Zuletzt entschieden
- SG Gelsenkirchen, 01.06.2026 – S 2 SO 165/25
- BSG, 12.03.2026 – B 8 SO 6/25 R
- SG Duisburg, 29.01.2026 – S 48 SO 476/25 ER
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 61 SGB XII zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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28.05.2008 Ausfertigung
§ 61 geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 28. Mai 2008 (BGBl. I 874)
BGBl. 2008 I S. 874
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