Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) - Elftes Buch (XI) - Soziale Pflegeversicherung (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014)
SGB XI§ 74 Kündigung von Versorgungsverträgen
Stand: 13.01.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2011/74#abs-1 (1) Der Versorgungsvertrag kann von jeder Vertragspartei mit einer Frist von einem Jahr ganz oder teilweise gekündigt werden, von den Landesverbänden der Pflegekassen jedoch nur, wenn die zugelassene Pflegeeinrichtung nicht nur vorübergehend eine der Voraussetzungen des § 72 Absatz 3 Satz 1, Absatz 3a oder Absatz 3b nicht oder nicht mehr erfüllt; dies gilt auch, wenn die Pflegeeinrichtung ihre Pflicht wiederholt gröblich verletzt, Pflegebedürftigen ein möglichst selbständiges und selbstbestimmtes Leben zu bieten, die Hilfen darauf auszurichten, die körperlichen, geistigen und seelischen Kräfte der Pflegebedürftigen wiederzugewinnen oder zu erhalten und angemessenen Wünschen der Pflegebedürftigen zur Gestaltung der Hilfe zu entsprechen. Vor Kündigung durch die Landesverbände der Pflegekassen ist das Einvernehmen mit dem zuständigen Träger der Sozialhilfe (§ 72 Abs. 2 Satz 1) herzustellen. Die Landesverbände der Pflegekassen können im Einvernehmen mit den zuständigen Trägern der Sozialhilfe zur Vermeidung der Kündigung des Versorgungsvertrages mit dem Träger der Pflegeeinrichtung insbesondere vereinbaren, dass
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2011/74#abs-2 (2) Der Versorgungsvertrag kann von den Landesverbänden der Pflegekassen auch ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn die Einrichtung ihre gesetzlichen oder vertraglichen Verpflichtungen gegenüber den Pflegebedürftigen oder deren Kostenträgern derart gröblich verletzt, daß ein Festhalten an dem Vertrag nicht zumutbar ist. Das gilt insbesondere dann, wenn Pflegebedürftige infolge der Pflichtverletzung zu Schaden kommen oder die Einrichtung nicht erbrachte Leistungen gegenüber den Kostenträgern abrechnet. Das gleiche gilt, wenn dem Träger eines Pflegeheimes nach den heimrechtlichen Vorschriften die Betriebserlaubnis entzogen oder der Betrieb des Heimes untersagt wird. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2011/74#abs-3 (3) Die Kündigung bedarf der Schriftform. Für Klagen gegen die Kündigung gilt § 73 Abs. 2 entsprechend.
Wird zitiert von 34 Entscheidungen zu § 74 SGB XI →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BSG, 12.06.2008 – B 3 P 2/07 RZitiert von 26
- SG Saarland, 15.06.2021 – S 19 P 1/21 ER
- LSG Baden-Württemberg, 12.12.2014 – L 4 P 2949/12Zitiert von 2
- LSG Niedersachsen-Bremen, 03.01.2017 – L 15 P 48/16 B ERZitiert von 1
- LSG Niedersachsen-Bremen, 03.01.2017 – L 15 P 49/16 B ERPflegeversicherung - Einstweiliger Rechtsschutz - Anordnung der aufschiebenden Wirkung - Fristlose Kündigung des Versorgungsvertrages - Passivlegitimation des Sozialhilfeträgers - Voraussetzungen der außerordentlichen Kündigung - Gröbliche Pflichtverletzung - Vorsätzlicher Abrechnungsbetrug Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- LSG Niedersachsen-Bremen, 28.08.2009 – L 14 P 13/09 ER
Zuletzt entschieden
- LSG NRW, 08.07.2026 – L 5 P 111/26 B ER
- SG Dortmund, 08.06.2026 – S 105 P 594/26 ER
- BSG, 13.11.2025 – B 3 P 3/24 RSoziale Pflegeversicherung - Kündigung des Versorgungsvertrags mit einer Pflegeeinrichtung - keine vertragliche Pflichtverletzung bei Vorliegen eines Kündigungssachverhalts und Beachtung der Anforderungen des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 74 SGB XI zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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01.01.2027 in Kraft
§ 74 geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. I Nr. 355)
BGBl. 2025 I Nr. 355
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28.06.2022 Ausfertigung
§ 74 geändert durch Artikel 2d 1. 1. 2023 des Gesetzes vom 28. Juni 2022 (BGBl. I 938)
BGBl. 2022 I S. 938
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06.05.2019 Ausfertigung
§ 74 geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 6. Mai 2019 (BGBl. I 646)
BGBl. 2019 I S. 646
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28.05.2008 Ausfertigung
§ 74 geändert durch Artikel 1 und 2 des Gesetzes vom 28. Mai 2008 (BGBl. I 874)
BGBl. 2008 I S. 874
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