Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) - Elftes Buch (XI) - Soziale Pflegeversicherung (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014)
SGB XI§ 6 Eigenverantwortung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2011/6#abs-1 (1) Die Versicherten sollen durch gesundheitsbewußte Lebensführung, durch frühzeitige Beteiligung an Vorsorgemaßnahmen und durch aktive Mitwirkung an Krankenbehandlung und Leistungen zur medizinischen Rehabilitation dazu beitragen, Pflegebedürftigkeit zu vermeiden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2011/6#abs-2 (2) Nach Eintritt der Pflegebedürftigkeit haben die Pflegebedürftigen an Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und der aktivierenden Pflege mitzuwirken, um die Pflegebedürftigkeit zu überwinden, zu mindern oder eine Verschlimmerung zu verhindern.
Wird zitiert von 15 Entscheidungen zu § 6 SGB XI →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BSG, 04.12.2014 – B 5 RE 4/14 RRentenversicherung - Versicherungspflicht - nicht erwerbsmäßig tätige Pflegeperson - keine Zusammenrechnung des Pflegeaufwands für mehrere Pflegebedürftige zur Erfüllung der Mindestpflegezeit - VerfassungsmäßigkeitZitiert von 8
- FG Düsseldorf, 16.04.2021 – 1 K 2249/17 UZitiert von 1
- LSG NRW, 04.03.1999 – L 2 KN 25/98 P
- BSG, 30.09.2015 – B 3 P 1/14 RSoziale Pflegeversicherung - Pflegeheim - vollstationäre Pflege - Anerkennungsbetrag - aktivierende Pflege - Pflegestandard - rehabilitative MaßnahmeZitiert von 1
- BSG, 06.08.2014 – B 11 AL 16/13 RSchwerbehindertenrecht - Gleichstellung mit einem schwerbehinderten Menschen - konkrete Arbeitsplatzgefährdung - Drohung oder Ausspruch einer Kündigung nicht erforderlich - geeigneter Arbeitsplatz - konkrete Betrachtung - Bewilligung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsplatz - bindende Feststellung des LSG - Verstoß gegen Denkgesetze - sozialgerichtliches VerfahrenZitiert von 13
- BSG, 22.07.2004 – B 3 KR 5/03 RZitiert von 14
Zuletzt entschieden
- LSG NRW, 27.11.2013 – L 10 P 74/12
- SG Lüneburg, 27.05.2008 – S 2 U 149/04
- VG Oldenburg (Oldenburg), 31.01.2003 – 13 B 4330/02
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 6 SGB XI zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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06.05.2019 Ausfertigung
§ 6 geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 6. Mai 2019 (BGBl. I 646)
BGBl. 2019 I S. 646
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19.06.2001 Ausfertigung
§ 6 geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 19. Juni 2001 (BGBl. I 1046)
BGBl. 2001 I S. 1046
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16.12.1997 Ausfertigung
§ 6 geändert und eingefügt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 16. Dezember 1997 (BGBl. I 2998)
BGBl. 1997 I S. 2998
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