Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) - Elftes Buch (XI) - Soziale Pflegeversicherung (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014)
SGB XI§ 153 Erstattung pandemiebedingter Kosten durch den Bund; Verordnungsermächtigung
Stand: 30.12.2022
Wenn der Mittelbestand der sozialen Pflegeversicherung aufgrund pandemiebedingter Mehrausgaben absehbar das gesetzliche Betriebsmittel- und Rücklagesoll der Pflegekassen zu unterschreiten droht, gewährt der Bundeshaushalt der sozialen Pflegeversicherung in den Jahren 2021 bis einschließlich 2023 einen Zuschuss in erforderlicher Höhe (Bundeszuschuss). Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt, das Nähere durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen ohne Zustimmung des Bundesrates zu bestimmen.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 153 SGB XI →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BSG, 18.06.2026 – B 3 P 1/25 RCorona-Pflege-Rettungsschirm: Keine gesetzliche Ermächtigung für die Festlegung einer Ausschlussfrist in den Kostenerstattungs-Festlegungen des GKV-Spitzenverbands Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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20.12.2022 Ausfertigung
§ 153 eingefügt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I 2560)
BGBl. 2022 I S. 2560
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20.12.2022 Ausfertigung
§ 153 geändert durch Artikel 8a des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I 2793)
BGBl. 2022 I S. 2793
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22.11.2021 Ausfertigung
§ 153 geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 22. November 2021 (BGBl. I 4906)
BGBl. 2021 I S. 4906
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29.03.2021 Ausfertigung
§ 153 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 29. März 2021 (BGBl. I 370)
BGBl. 2021 I S. 370
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