Gesetze

Gesetzgebungsmaterialien

Artikel 4 · BT-Drs. 19/26545 · S. 20

Zu Artikel 4 (Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch)

Zu Artikel 4 (Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch)
Zu Nummer 1
Anpassung der Inhaltsübersicht aufgrund der Einfügung des § 153.

Zu Nummer 2
Die gesetzliche Pflicht der Pflegekassen, in jeder Pflegeeinrichtung zwischen dem 1. Oktober 2020 und dem 31.
Dezember 2021 eine Prüfung durchführen zu lassen (Absatz 2 Satz 2 alte Fassung), wird mit der Neuregelung in
Absatz 2a entsprechend der anhaltenden SARS-CoV-2-Pandemie zugunsten einer flexibleren Handhabung modi-
fiziert.
Dieser Regelung liegt folgende Entwicklung des Prüfgeschehens zu Grunde:
Mit dem COVID-19-Krankenhausentlastungsgesetz vom 27. März 2020 (BGBl. I S. 580) wurden die Qualitäts-
prüfungen ausgesetzt. Seit dem 1. Oktober 2020 sollen Qualitätsprüfungen wieder regulär stattfinden. Um die
Kontaktbeschränkungen zur Bekämpfung der Pandemie effektiv zu unterstützen und gleichzeitig die vulnerablen
Gruppen in den Einrichtungen bestmöglich zu schützen, hatten der Spitzenverbandes Bund der Pflegekassen und
der Medizinische Dienst des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen in Übereinstimmung mit dem Bundes-
ministerium für Gesundheit und dem Verband der privaten Krankenversicherung zwischenzeitlich die Empfeh-
lung herausgegeben, von November 2020 bis Ende Februar 2021 keine Regelprüfungen mehr durchzuführen.
Es ist davon auszugehen, dass im Jahr 2021 weiterhin erhebliche Anstrengungen zur Eindämmung der Pandemie
unternommen werden müssen. Die Einrichtungen haben sowohl den gesetzlichen Auftrag, die pflegebedürftigen
Menschen nach dem Stand medizinisch-pflegerischer Erkenntnisse unter Achtung der Menschenwürde zu pfle-
gen, zu versorgen und zu betreuen, zu erfüllen als auch die für die Bewältigung der COVID-19-Pandemie erfor-
derlichen Maßnahmen zu ergreifen. Insoweit wird den Mitarbeitenden in den Einrichtung

Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 19.222 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.

BT-Drs. 19/26545 im Original öffnen

Herkunft

BT-Drs. 19/26545, 19. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 61.569–80.791 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.03) +D1D2D3 · Prüfwert 10d11e85d7b820d2….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP