Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Erstes Buch (I) - Allgemeiner Teil - (Artikel I des Gesetzes vom 11. Dezember 1975, BGBl. I S. 3015)
SGB I§ 70 Überleitungsvorschrift zum Verjährungsrecht
Stand: 10.06.2019
Artikel 229 § 6 Abs. 1 und 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche gilt entsprechend bei der Anwendung des § 45 Abs. 2 und 3 in der seit dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung.
Wird zitiert von 7 Entscheidungen zu § 70 SGB I →
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Nach Gewicht
- LSG Baden-Württemberg, 11.04.2006 – L 11 KR 3455/05Zitiert von 1
- LSG NRW, 08.07.2004 – L 2 KN 186/03 KR
- BSG, 02.10.2008 – B 9 VH 1/07 RBeschädigtenversorgung: Umfang der rückwirkenden Leistungserbringung bei der Rücknahme eines rechtswidrigen Bescheides nach § 44 Abs. 4 SGB X KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 18
- BSG, 28.02.2007 – B 3 KR 12/06 RKrankenhausabrechnung: Geltendmachung des Anspruchs auf Herausgabe von Behandlungsunterlagen an den Medizinischen Dienst aus eigenem Recht der Krankenkasse KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 50
- BSG, 28.09.2006 – B 3 KR 20/05 RKrankenhausvergütung: Unterbrechung der Verjährung eines Erstattungsanspruchs durch eine nicht näher begründete Klageschrift KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 21
- BSG, 12.05.2005 – B 3 KR 32/04 RGesetzliche Krankenversicherung: Vierjährige Verjährungsfrist für Vergütungsansprüche der Krankenhausbetreiber gegen die Krankenkassen KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 32
Zuletzt entschieden
- LSG NRW, 23.09.2004 – L 2 KR 13/04Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 70 SGB I zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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21.03.2005 Ausfertigung
§ 70 eingefügt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. März 2005 (BGBl. I 818)
BGBl. 2005 I S. 818
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