Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Erstes Buch (I) - Allgemeiner Teil - (Artikel I des Gesetzes vom 11. Dezember 1975, BGBl. I S. 3015)
SGB I§ 21b Leistungen bei Schwangerschaftsabbrüchen
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 1
- LSG NRW, 25.06.1999 – L 3 RJ 39/99Zitiert von 1
1 Entscheidung zu § 21b SGB I →
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Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%201/21b#abs-1 (1) Nach dem Fünften Abschnitt des Schwangerschaftskonfliktgesetzes können bei einem nicht rechtswidrigen oder unter den Voraussetzungen des § 218a Abs. 1 des Strafgesetzbuches vorgenommenen Abbruch einer Schwangerschaft Leistungen in Anspruch genommen werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%201/21b#abs-2 (2) Zuständig sind die Orts-, Betriebs- und Innungskrankenkassen, die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau als landwirtschaftliche Krankenkasse, die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See und die Ersatzkassen.