§ 3a Intensivierte erweiterte Sicherheitsüberprüfung mit Sicherheitsermittlungen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SG/3a#abs-1 (1) Ein Soldat, der in einer Verwendung mit besonders hohen Sicherheitsanforderungen eingesetzt werden soll, ist zuvor einer intensivierten erweiterten Sicherheitsüberprüfung mit Sicherheitsermittlungen zu unterziehen. Ist ein Soldat bereits in einer solchen Verwendung eingesetzt, so ist unverzüglich eine intensivierte erweiterte Sicherheitsüberprüfung mit Sicherheitsermittlungen durchzuführen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SG/3a#abs-2 (2) Die Verwendungen mit besonders hohen Sicherheitsanforderungen werden durch Rechtsverordnung festgelegt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SG/3a#abs-3 (3) Die Vorschriften des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes für erweiterte Sicherheitsprüfungen mit Sicherheitsermittlungen gelten mit den Maßgaben, dass