Gesetze / Soldatengesetz

SG

§ 58h Beendigung des freiwilligen Wehrdienstes nach § 58b

Bund3 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SG/58h?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Der freiwillige Wehrdienst nach § 58b endet durch Entlassung entsprechend § 75 oder durch Ausschluss entsprechend § 76.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SG/58h?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Während der Probezeit kann der Soldat zum 15. oder zum Letzten eines Monats entlassen werden. Die Entlassungsverfügung ist spätestens zwei Wochen vor dem Entlassungstermin bekannt zu geben. Auf schriftlichen Antrag des Soldaten ist dieser während der Probezeit jederzeit zu entlassen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SG/58h?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Im Fall des § 58e Absatz 3 kann der Soldat entlassen werden, wenn eine anderweitige Verwendung nicht möglich ist.

§ 58b § 58d