§ 58h Beendigung des freiwilligen Wehrdienstes nach § 58b
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SG/58h?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Der freiwillige Wehrdienst nach § 58b endet durch Entlassung entsprechend § 75 oder durch Ausschluss entsprechend § 76.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SG/58h?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Während der Probezeit kann der Soldat zum 15. oder zum Letzten eines Monats entlassen werden. Die Entlassungsverfügung ist spätestens zwei Wochen vor dem Entlassungstermin bekannt zu geben. Auf schriftlichen Antrag des Soldaten ist dieser während der Probezeit jederzeit zu entlassen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SG/58h?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Im Fall des § 58e Absatz 3 kann der Soldat entlassen werden, wenn eine anderweitige Verwendung nicht möglich ist.
Änderungsverlauf
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01.01.2026 in Kraft
§ 58h eingefügt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. I Nr. 370)
BGBl. 2025 I Nr. 370
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21.02.2025 Ausfertigung
§ 58h eingefügt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Februar 2025 (BGBl. I Nr. 55)
BGBl. 2025 I Nr. 55
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20.12.2023 Ausfertigung
§ 58h neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 2023 (BGBl. I Nr. 392)
BGBl. 2023 I Nr. 392
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08.04.2013 Ausfertigung
§ 58h eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. April 2013 (BGBl. I 730)
BGBl. 2013 I S. 730
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